Stundung bei § 207 InsO

  • Hallo,

    ich habe ein Verfahren, dass eigentlich nach § 207 InsO eingestellt werden soll. Gemäß § 207 I 2 InsO unterbleibt das ja, wenn die Stundung bewilligt wird. In meinem Fall hat der Schuldner während des ganzen Verfahrens eigentlich seine Mitwirungs- und Auskunftspflichten vernachlässigt. Aber das kann ich wohl jetzt nicht anführen und einen etwaigen zukünftigen Antrag zurückweisen? Ich werde den ja jetzt belehren müssen und dann wird er sicherlich einen Antrag stellen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wirst du wohl müssen. Aber wenn er seinen Pflichten nicht so nachgekommen ist, vergisst er ja vielleicht die Antragstellung. Ansonsten würde ich auf jeden Fall in der Folgezeit immer ein Auge auf die Einhaltung der Pflichten haben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wirst du wohl müssen. Aber wenn er seinen Pflichten nicht so nachgekommen ist, vergisst er ja vielleicht die Antragstellung. Ansonsten würde ich auf jeden Fall in der Folgezeit immer ein Auge auf die Einhaltung der Pflichten haben.

    Nee nee, das ist eine andere Sorte Schuldner, wenn Du mich verstehst ;)...

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  • In meinem Fall hat der Schuldner während des ganzen Verfahrens eigentlich seine Mitwirungs- und Auskunftspflichten vernachlässigt. Aber das kann ich wohl jetzt nicht anführen und einen etwaigen zukünftigen Antrag zurückweisen?

    Genau mit der Begründung würde ich nie einen Stundungsantrag stattgeben. Wenn der Schuldner nicht mitarbeitet, hebe ich die Stundung auf. Ich würde sie also nicht bewilligen, um sie gleich wieder aufzuheben.

  • In meinem Fall hat der Schuldner während des ganzen Verfahrens eigentlich seine Mitwirungs- und Auskunftspflichten vernachlässigt. Aber das kann ich wohl jetzt nicht anführen und einen etwaigen zukünftigen Antrag zurückweisen?

    Genau mit der Begründung würde ich nie einen Stundungsantrag stattgeben. Wenn der Schuldner nicht mitarbeitet, hebe ich die Stundung auf. Ich würde sie also nicht bewilligen, um sie gleich wieder aufzuheben.

    Das "Problem"
    ist, dass es jetzt nichts mehr gibt, wo er noch Auskünfte erteilen bzw. mitwirken müsste. Ich kann ihm sein vergangenes Unterlassen ja jetzt nicht mehr vorwerfen. Auf der anderen seite, hätte ich von vornherein die Stundung bewilligt gehabt, hätte ich ihm längst die Stundung aufgehoben. Ich tue mich nur schwer, ihm jetzt zu sagen, Du bekommst keine Stundung, weil Du jahrelang nix gemacht hast. Oder?

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  • Ich würde zurückweisen, z. B. Beschl. v. 16.12.2004, Az.: IX ZB 72/03. Aber ich schau mal, ob ich noch was nachliefern kann.

    Naja, ob zweifelsfrei (noch) ein Grund für die Versagung der RSB hier vorliegt, würde ich bezweifeln. Der InsOverwalter ist über andere Wege an die Infos gekommen.

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  • Vielen Dank an alle. Ich werde jetzt erstmal gucken, ob überhaupt ein Antrag gestellt wird. Und dann mal schauen, was der Verwalter mitteilt.

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