Hallo,
ich habe ein Verfahren, dass eigentlich nach § 207 InsO eingestellt werden soll. Gemäß § 207 I 2 InsO unterbleibt das ja, wenn die Stundung bewilligt wird. In meinem Fall hat der Schuldner während des ganzen Verfahrens eigentlich seine Mitwirungs- und Auskunftspflichten vernachlässigt. Aber das kann ich wohl jetzt nicht anführen und einen etwaigen zukünftigen Antrag zurückweisen? Ich werde den ja jetzt belehren müssen und dann wird er sicherlich einen Antrag stellen.