Auswirkung PfÜB "an Zahlung statt" / Drittschuldnererklärung (DSE)

  • Hallo Mitdenker,
    nehmen wir mal den Fall an, als Drittschuldner (DS in dem Fall: Bank) wird Euch ein PfÜB zugestellt, bei dem auf Seite 8 unten das Kreutz bei ".. die Forderung an Zahlung statt .." zu überweisen.
    Es würde ein P-Konto, ein Dispo-Rückführungskonto und ein bereits in die Geschäftsverbindung vorrangig vorliegender PfÜB vorliegen.
    Was hat das jetzt für Auswirkungen? (der Gläubiger ist durch "Abtretung" jetzt unser Kontoinhaber geworden??)

    Was ist in der DSE anzugeben?
    Ist der PfÜB in der DSE zwar als anerkannt aber gleich als "erledigt" zu erklären, da ja keine freie Forderung besteht?

    Der Titel ist ja jetzt "verbraucht"/erledigt. Was mache ich, wenn mir zufällig in ca. 3 Monaten vom selben Gläubiger-/vertreter in der selben Sache erneut ein PfÜB zugeht??

    Gruß Thomas

    PS. Es ist gar nicht so selben, dass diese PfÜB ankommen, bisher haben die Gläubiger-/vertreter den PfÜB immer vor Ablauf der DSE-frist zurückgenommen.

  • Hallo, guten Morgen,
    ist das Thema zu langweilig??

    Ich möchte es einfach mal verstehen:
    Mit der Angabe: "an Zahlung statt", ist der Schuldner von seiner Schuld befreit (der Titel ist "verbraucht")!!?
    Es handelt sich um eine "Abtretung" der Ansprüche des Schuldner an den Gläubiger!!? was ändert sich jetzt am bestehenden (Konto-)Vertragsverhältnis??

    Um wenn jetzt beim Drittschuldner keine Forderung besteht, der Titel aber verbraucht ist, ist der Schuldner von diesen Schulden befreit???

    Gruß Thomas

  • Hallo BadBanker,
    vielen Dank für die Reaktion.

    Ihr bearbeitet den PfÜB und die DSE ganz normal?
    Ihr würdet ihn in dem Fall auch für künftige Ansprüche (Rangstelle) beachten?

    Schade das wir uns nicht wegen unserer Ansprüche auf Grund der "Abtretung"(=Neugläubiger) an den Gläubiger wenden können, wir hätten uns kolossal verbessert.

    Gibt es dazu eigentlich Literatur /Kommentare???????

    Gruß Thomas

  • Hallo, Literatur gibt`s bei Stöber: Forderungspfändung, Rdnr 596 ff. und ZPO-Kommentare (zu § 835) Mit der Angabe "an Zahlungs statt" ist der Titel nicht "verbraucht". § 835 Abs. 2 ZPO: a) die Forderung geht auf den Gläubiger über; b) soweit die Forderung besteht, ist der Gl. wegen der Forderung durch Zwangsvollstreckung befriedigt. Der Schuldner haftet nicht für die Einbringlichkeit der Forderung. Besteht dagegen die überwiesene Forderung nicht, treten auch die Überweisungswirkungen nicht ein (Titel nicht "verbraucht", aus ihm kann weiter vollstreckt werden). Bei ungerechtfertigter weiterer Vollstreckung durch den Gl. hat der Schuldner die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage, (keine Prüfung durch Vollstreckungsgericht). Also diesbezüglich auch keine Sorgen seitens der Bank.

  • Hallo pianoplayer,
    vielen Dank, aber meine Fragen, vllt. sehe ich ja den Wald vor Bäumen nicht, sind noch nicht weniger.

    "..Mit der Angabe "an Zahlungs statt" ist der Titel nicht "verbraucht". § 835 Abs. 2 ZPO:
    a) die Forderung geht auf den Gläubiger über;
    b) soweit die Forderung besteht, ist der Gl. wegen der Forderung durch Zwangsvollstreckung befriedigt."
    Wie ist das zu verstehen:
    a) eine Forderung besteht ja in Form des P-Konto-guthabens (lassen wir mal die eig. Fo-ansprüche u. den vorrg. PfÜB
    außer acht).
    b) Ist der PfÜB.gläubiger jetzt "Abtretgs."gläubiger des P-kontos in Höhe des mtl. höchstpersönlichen Freibetrags des
    bish. Kto.inhabers/Schuldners = der mtl. Freibetrag ist an den PfÜB.gläubiger auszukehren und das solange, bis die Forderung getilgt ist, oder nur der Zustellungssaldo??
    Das wäre ja dann clever vom Gläubiger-/Vertreter (aber: es gibt ja noch die vorrg. Ansprüche)

    ".. Besteht dagegen die überwiesene Forderung nicht, treten auch die Überweisungswirkungen nicht ein .."
    Ist mit "überwiesene Fo." = gepfändete Fo. gemeint?
    Also, ist in dem Fall der Titel "verbraucht", da die gepfändete Fo. zwar besteht, aber eine Zahlung nicht erfolgen wird!

    "Bei ungerechtfertigter weiterer Vollstreckung durch den Gl. hat der Schuldner die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage, (keine Prüfung durch Vollstreckungsgericht). Also diesbezüglich auch keine Sorgen seitens der Bank."
    Wenn das bei Erlass eines neuen PfÜB (das Kreuz ist dann an der "richtigen" Stelle) keiner prüft, sind wir doch wieder in der Verstrickung! und können "sehenden Auges" nicht dagegen machen??

    "Literatur gibt`s bei Stöber: Forderungspfändung, Rdnr 596 ff."
    Welche Auflage nutzt Ihr?

    Gruß Thomas

  • Hallo prokastinator,
    Aufl., 15. und 16. jew. gleiche Rdnr.
    Mit "überwiesener Fdg" war gemeint "die gepfändete und überwiesene Fdg."
    Zitat aus Münchner Komm. zur ZPO: Die Überweisung an Zahlungs statt entfaltet gem. Abs. 2 die Wirkung einer Abtretung der Fd. an den Gl., § 398 ff. BGB. Damit scheidet das Recht aus dem Haftungsverband des Schu. aus. Der Gl. wird Inhaber der überwiesenen Forderung, die er ggf. prozessual geltend zu machen hat. Die Stellung des Gl. entspricht bei der Ü. an Z. statt der des Zessionars, ... Deshalb meine ich, dass der Gl. das vom Drittschuldner verlangen kann, was er als Zessionar verlangen könnte (also muss man wohl jede gepfändete Forderung darauf hin anschauen, ob sie - im Fall der Abtretung - vollständig oder nur mit Einschränkungen abgetreten werden könnte). Der Gl. könnte daher von der Bank dasjen. verlangen, was abtretbar wäre, also wohl z. B. sein gesamtes Guthaben. Da die Ü. an Z. statt - soweit die Forderung besteht - die sofortige Befriedigung des Gläubigers bewirkt, kann und darf - meine ich - vom Drittschuldner nur einmalig geleistet werden. Einen ev. Ausfall hat der Gl. zu tragen.
    Bei einem weiteren beantragten Pfüb hat des VollstrG keine weiteren Prüfungsrechte/pflichten. M. E. ist es wie immer - der Schu. hat die Rechtsbehelfe. Viel Spaß weiterhin damit!

  • M. E. ist die Überweisungsart bei der Pfändung von Kontoguthaben usw. weder für das Vollstreckungsgericht noch für die Bank von Bedeutung.

    Zwar normiert § 835 Abs. 2 ZPO für die Überweisung an Zahlungs statt, dass der Gläubiger für den Fall das .... der Schuldner als befriedigt anzusehen ist. Das hat im Prinzip die Wirkung einer Zwangsabtretung. Das ist für die Bank aber egal, weil überwiesen wird natürlich nur die zuvor in demselben Beschluss gepfändete Forderung und zwar zu den Bedingungen der Pfändung (§ 850 k ZPO und einschlägige Rechtsprechung zu Dispo- und Kontokorrentkrediten beachten).

    Der einzige Unterschied ist, dass es bei der Pfändung an Zahlungs statt nicht mehr auf die tatsächliche Zahlung ankommt. Der Schuldner ist in jedem Fall befreit, sofern die Forderung anerkannt wird. Das ist er durch die tatsächliche Zahlung bei einer Überweisung zur Einziehung aber natürlich auch.
    Damit "erlischt" der Titel in Höhe der Zahlung auf jeden Fall und dass die Forderung anerkannt wird, aber dann durch die Bank tatsächlich nicht gezahlt wird, wird in Deutschland ja wohl hoffentlich nicht vorkommen. Aber auch dann: Vollstreckungsgegenklage durch Schuldner erforderlich!

  • Ganz so bedeutungslos ist die Überweisungsart für das VollstrG wohl nicht:
    1) Von Musielak und MünchKomm zur ZPO wird - durchaus bedenkenswert - vertreten, dass im Fall der Überweisung an Zahlungs statt ein isolierter Überweisungsbeschluss nötig ist, weil der Schu. nach der Pfändung zunächst gehört werden muss. Ähnlich Stein/Jonas/Brehm; auch Stöber, Forderungspfändung Rdnr. 583, meint, es kann zweckmäßig sein, über den Überweisungsantrag nach Anhörung des Schuldners zu entscheiden, als notwendig sieht er es nicht.
    2) Wenn die gepfändete Forderung höher ist als die der Pfändung zugrunde liegende Vollstr.forderung des Gläubigers, so geht die gepfändete Forderung nur in Höhe der Vollstreckungsforderung auf den Gl. über. In diesem Fall muss im Beschluss eine betragsmäßige Festlegung des Umfangs der Überweisung erfolgen, s. Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 587a, so dass auch klargestellt wird, welcher Teil der gepfändeten Forderung auf den Vollstr.gläubiger übergeht und welcher Teil noch dem Schuldner verbleibt.
    Eine wirklich richtige Überweisung an Zahlungs statt anzuordnen dürfte dann gar nicht so einfach sein.

  • Sorry, aber ich sehe das anders.

    Die Vollstreckungsforderung wird im Pfüb doch betragsmäßig aufgeschlüsselt. Ich gehe davon aus, dass die Pfändung immer alle aufgeführten Beträge betrifft und die Überweisung im Umfang der Pfändung erfolgt. Warum soll ich das nochmals extra betragsmäßig ausführen? Die Frage welcher Teil der gepfändeten Forderung bei dem Schuldner verbleibt und welcher auf den Gläubiger übergeht, richtet sich nach der Höhe der gepfändeten Forderung, der die Vollstreckungsforderung übersteigende Teil bleibt beim Schuldner. Im Übrigen überweise ich ja nur die angebliche Forderung, so dass ich konkret dazu sowieso nichts sagen kann.
    Da hilft mir auch eine vorherige Anhörung nicht weiter, denn ich müsste neben dem Schuldner wohl auch den Drittschuldner anhören, um tatsächlich eine konkrete Aufteilung der gepfändeten Forderung durchführen zu können. Außerdem würde ich mich dann auch mit dem materiellrechtlichen Bestand der Forderung beschäftigen müssen, was im Vollstreckungsverfahren ja eher unüblich ist.

    Allen, insbesondere pianoplayer ein schönes WE :D

  • Weiteres zur "an Zahlung statt" ergibt sich definitiv auch aus dem Brox/Walker, welchen ich aber nicht privat zuhause, sondern nur im Büro habe.

    Könnte mir auch vorstellen, dass sich ferner auch noch Erläuterungen aus dem Buch "Pfänundungsbeschluss und Drittschuldnererklärung" (erschienen im Sparkassenverlag) ergeben könnten. Vielleicht hat der Herr Banker ja Zugang dazu...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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