Hallo,
In letzter Zeit kommt es bei mir auf der M-Abteilung häufiger vor, das Gläubiger (meist das Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse) versuchen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Unterhaltsforderung zu erwirken, die in einem Vollstreckungsbescheid tituliert ist. Bisher haben die Antragsteller auch immer ganz brav ihren Antrag zurück genommen, wenn ich sie darauf verwiesen haben, dass der von Ihnen eingereichte Titel ist zur Vollstreckung gemäß § 850 d ZPO nicht geeignet. Weiter habe ich darauf verwiesen, dass aus dem Titel ist nur eine Vollstreckung gemäß der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO möglich ist.
Nun habe ich jedoch einen Gläubiger, der etwas hartnäckiger ist. Trotz meiner Ausführungen, dass nun einmal die privilegierte Pfändung aus dem Titel nicht möglich ist, da dieser ohne Erkenntnisverfahren ergangen ist, antwortet diese mir nur, dass würde dort schon seit Jahren (immer) so gemacht und es hätte damit noch nie Probleme gegeben. Er besteht weiterhin auf einen antragsgemäßen Beschluss bzw. hätte gern einen Nachweis, das ein privilegierte Pfändung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht möglich ist.
Ich hab mich nun auch schon div. BGH-Entscheidungen, Foren und Kommentare durchgelesen, finde jedoch immer nur, dass eine privilegierte Forderungspfändung bei einer Forderung aus unerlaubt begangener Handlung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht möglich ist. Ist euch eventuell eine Entscheidung bekannt, aus der sich ergibt, dass das gleich auch für Unterhaltsforderungen gilt? Oder kann man einfach eine solche Entscheidung quasi „analog“ zitieren?
Oder bin ich etwa total auf dem falschen Dampfer und es ist hinterher doch möglich?
Ich hab auch schon mit mehreren Kollegen aus anderen Behörden gesprochen, jedoch konnte mir da keiner weiterhelfen. Ich hoffe ihr haben vllt. die erleuchtende Idee und können mir helfen.
Bijou