850f; Behandlungskosten

  • Kürzlich hatte ich sogar den Fall, dass eine an Krebs erkrankte betagte Schuldnerin nur für ambulante Behandlungen versichert war.
    Nicht aber für stationäre. Den Abschluss einer solchen konnte sie sich nicht leisten.

    Da aber stationäre Behandlungen unmittelbar bevorstanden, beantragte sie die Freigabe eines monatlichen Betrages, so um die 600 €, die zur Deckung der monatlichen Versicherungsprämie einer noch abzuschließenden Versicherung erforderlich waren.

    Nach erfolglosem Rumstochern im Nebel verlangte ich von ihr einen ärztlichen Nachweis für die anstehende Behandlung und Angebote mehrerer Versicherungen, um mir einen Überblick über die Kosten zu verschaffen.

    Da es keine günstigere gab, habe ich ihr den beantragten Betrag freigegeben.

    Ich begründete mir diese Verfahrensweise damit, dass ich z.B. einem Unfallopfer ohne ausreichenden Versicherungsschutz, dem der Kopf abgerissen wurde, auch nicht die Arztkosten (bzw. eine Versicherungsprämie) für´s Annähen verweigern würde

    Die Entscheidung dürfte eher überflüssig gewesen sein, Krankenversicherungsschutzkosten im üblichen Rahmen sind doch schon nach § 850 e sowieso unpfändbar.

  • Zu #20 + #21:

    Klingt nach PKV-Basistarif. Die beabsichtigte stationäre Behandlung hätte m.E. nicht geprüft werden müssen, da die Krankenversicherungspflicht sich auch hierauf erstreckt (§ 193 Abs. 3 S. 1 VVG). Allerdings würde ich mich ggf. damit befassen, ob die Schuldnerin Anspruch auf Beitragsreduzierung hat (§ 12 Abs. 1c VAG), da dies u.U. auch die Frage berührt, ob und in welcher Höhe pfändbare Einkünfte bestehen. Der bestehende Beschluss könnte dann auf Antrag des IV/TH aufgehoben/geändert werden (§§ 36 Abs. 4 InsO, 850g ZPO); damit der Schuldnerin nicht die Düse geht, könnte dann ja deklaratorisch festgestellt werden, dass der reduzierte Beitrag nicht der Pfändung unterliegt.

  • Da gebe ich Coverna vollkommen Recht. In meinem Verfahren mit der "herrkömmlichen" Methode ist es ja tatsächlich so, dass die Gläubiger den Zahn des Schuldners tragen. Der Schuldner bekommt ja auch mit dem unpfändbaren Betrag gemäß Tabelle nicht nur den Sozialhilfesatz frei, sondern ein einkommensabhängigen Betrag. Wer z.B. 3.200,00 € verdient, der bekommt als Alleinstehender als unpfändbaren Betrag 1.700,00 € ausbezahlt. Ist es da angemessen, wenn dann die Gläubiger (alleine) notwendige Zahnbehandlungen bezahlt?
    Wir hatten hier vor langer langer Zeit mal einen Thread, da waren auch einige der Meinung, man könne 850f I b) nicht losgelöst von a) betrachten. Oberste Maxime sei immer, ob der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt sei.
    leider wird das aber bei Blick auf Juris alles von den Landgerichten nicht groß problematisiert. Sofern man da Entscheidungen sieht, werden diese Beträge einfach gemäß § 850f I b) freigegeben.

    Nunja, auf der anderen Seite: Coverna, Dein System hört sich nicht schlecht an, bloss ist diese Systematik so garnicht aus dem Gesetz ablesbar. Mir fehlt da so ein bisschen die Grundlage, wobei man wahrscheinlich im Wege der Auslegung (laut b) kann man ja nur "einen Teil" des pfändbaren freigeben) das begründen könnte.

    Buchstabe a und b sind ebenso verschiedene Voraussetzungen wie c und haben nichts miteinander zu tun.

    Findest Du das nicht ein bisschen inkonsequent, wenn Du einerseits Buchstabe b nicht ohne a betrachten willst, obwohl hinter b ein "oder" steht und andererseits meinst, dass meine Lösung nicht aus dem Gesetz ablesbar ist? Im Gesetz steht doch nur "Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn ...."

    Den Teil, der dem Schuldner belassen werden soll, ermittelt doch der Rechtspfleger und wenn der das mit einer guten Begründung macht ......

  • ....Den Teil, der dem Schuldner belassen werden soll, ermittelt doch der Rechtspfleger und wenn der das mit einer guten Begründung macht ......


    Sag ich ja. Mein Prof. sagte immer: der Beschluss muss nicht richtig sein, nur gut begründet muss er sein" ;)

    oder anders ausgedrückt, wie mir mal ein RA am Telefon gesagt hat:" ich würde ja gerne Beschwerde gegen Ihren Beschluss einlegen. Nur ich verstehe die Begründung nicht und kann somit auch keine Gegenargumente finden..." :teufel:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also wenn man hier zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei den Zahnarztkosten um besondere persönliche Bedürfnisse handelt, dann sollte man auch so konsequent sein und den § 850f Abs. 1b ZPO anwenden.

    Wenn man jetzt ne Berechnung nach § 850f Abs. 1a ZPO vornihmt ist das ungerecht dem Schuldner gegenüber. Er hat hier besondere Bedürfnisses und diese muss man auch besonders berücksichtigen.
    Angenommen du hast einen Schuldner, der tatsächlich keine Wohnkosten hat weil er noch bei Mutti wohnt. Da kommst du doch auch nicht auf die Idee und rechnest durch, ob die pfändbaren Beträge gerecht sind.


  • Angenommen du hast einen Schuldner, der tatsächlich keine Wohnkosten hat weil er noch bei Mutti wohnt. Da kommst du doch auch nicht auf die Idee und rechnest durch, ob die pfändbaren Beträge gerecht sind.

    Grundsätzlich natürlich nicht, weil die Tabelle zu 850 c bekanntermaßen eine Pauschalisierung darstellt.
    Wenn mir ein Schuldner aber einen 850 f Antrag stellt und keine Wohnkosten hat, kriegt er auch keine berücksichtigt. Dann kann er nämtlich seine Zahnbehandlung von dem Geld bezahlen, dass er für Wohnkosten spart - das ist gerecht denen gegenüber, die Wohnkosten haben.

  • ....Den Teil, der dem Schuldner belassen werden soll, ermittelt doch der Rechtspfleger und wenn der das mit einer guten Begründung macht ......


    Sag ich ja. Mein Prof. sagte immer: der Beschluss muss nicht richtig sein, nur gut begründet muss er sein" ;)

    oder anders ausgedrückt, wie mir mal ein RA am Telefon gesagt hat:" ich würde ja gerne Beschwerde gegen Ihren Beschluss einlegen. Nur ich verstehe die Begründung nicht und kann somit auch keine Gegenargumente finden..." :teufel:

    So ist es. Ich sage bei meinen Seminaren immer "Man darf alles machen, man muss es nur gut begründen können"

    @ Manja:

    Stimmt b hat nichts mit a zu tun!!!!!!

    @ Queen:

    Aber da liegt doch das Problem, dass die Wohnkosten nichts mit den besonderen Bedürfnissen zu tun haben. Ob das vom Gesetzgeber gewollt ist oder nicht, ist eine andere Geschichte. Das vermengen der einzelnen Buchstaben im § 850f Abs. 1 ZPO halte ich nicht für gerechtfertigt und vom Gesetzgeber als nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber das so gewollt, hätte er das auch zum Ausdruck bringen können. Aber wäre das für ein (versucht) einfaches Verfahren nicht zu kompliziert?

    Natürlich kann man auch argumentieren, dass die erhöhten Kosten wegen beruflicher oder persönlicher Umstände durch die nicht entstehenden Kosten, die bereits in der Tabelle berücksichtigt sind, ausgeglichen werden können. Aber der BGH hat doch gesagt, dass die Kosten, die in den Grundbeträgen berücksichtigt sind nur als Kalkulationsgrundlagen vorhanden sind. (s. BGH Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 -).

  • @ Queen:

    Aber da liegt doch das Problem, dass die Wohnkosten nichts mit den besonderen Bedürfnissen zu tun haben. Ob das vom Gesetzgeber gewollt ist oder nicht, ist eine andere Geschichte. Das vermengen der einzelnen Buchstaben im § 850f Abs. 1 ZPO halte ich nicht für gerechtfertigt und vom Gesetzgeber als nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber das so gewollt, hätte er das auch zum Ausdruck bringen können. Aber wäre das für ein (versucht) einfaches Verfahren nicht zu kompliziert?

    Natürlich kann man auch argumentieren, dass die erhöhten Kosten wegen beruflicher oder persönlicher Umstände durch die nicht entstehenden Kosten, die bereits in der Tabelle berücksichtigt sind, ausgeglichen werden können. Aber der BGH hat doch gesagt, dass die Kosten, die in den Grundbeträgen berücksichtigt sind nur als Kalkulationsgrundlagen vorhanden sind. (s. BGH Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 -).

    ja, aber bei 850 f bin ich eben nicht mehr bei einer Pauschalisierung, sondern dabei dass ich aufgrund besonderer Bedurfnisse dem Schuldner mehr belasse - und dann rechne ich seine Bedürfnisse konkret aus


  • Das vermengen der einzelnen Buchstaben im § 850f Abs. 1 ZPO halte ich nicht für gerechtfertigt und vom Gesetzgeber als nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber das so gewollt, hätte er das auch zum Ausdruck bringen können. Aber wäre das für ein (versucht) einfaches Verfahren nicht zu kompliziert?

    :daumenrau

    Genau meine Meinung.
    1. Beim vermischen von §850f Abs. 1a und b hält dich kein Landgericht. Evtl. könnte man auf die Belange der Gläubiger springen. Das wäre aber wirklich nur der Fall, wenn ein krasses offensichtliches Missverhältnis vorliegt.

    2. Ich finde auch, dass derartige Berechnungen viel zu kompliziert sind. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es da bei den Berechnungen auch viele Unterschiede zwischen den Insolvenzgerichten geben würde.

  • Ich bleibe bei Queen (auch wenn ich es selber nicht so gemacht hatte bisher ;)). Und zumindest ein LG hat sie (und ich) auf ihrer (unserer) Seite: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15. September 2011 – 1 T 221/11 –, gibt es unter juris, dort und Rd.Nr. 22. Ich halte auch die Argumentation weiterhin für richtig. Die Tabelle ist pauschalisiert und geht eben nicht auf eigene Bedürfnisse und konkrete Einzelfälle ein. jeder "normale" Bürger muss eben Kosten für Brillen und Zähne tragen, und zwar letztlich den gleichen Preis, ob er nun als Wachmann oder als Oberarzt beschäftigt ist. Und dann kann es doch nicht richtig sein, dass beide ihren Tabellenfreibetrag so weiter erhalten und dieser besondere Bedarf aus den pfändbaren Beträgen gezahlt wird. Sondern dieser Sonderbedarf kann doch nur dann berücksichtigt werden, wenn droht, dass die Zahlung seinen lebensnotwendigen Unterhalt übersteigt.

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  • Ich bleibe bei Queen (auch wenn ich es selber nicht so gemacht hatte bisher ;)). Und zumindest ein LG hat sie (und ich) auf ihrer (unserer) Seite: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15. September 2011 – 1 T 221/11 –, gibt es unter juris, dort und Rd.Nr. 22. Ich halte auch die Argumentation weiterhin für richtig. Die Tabelle ist pauschalisiert und geht eben nicht auf eigene Bedürfnisse und konkrete Einzelfälle ein. jeder "normale" Bürger muss eben Kosten für Brillen und Zähne tragen, und zwar letztlich den gleichen Preis, ob er nun als Wachmann oder als Oberarzt beschäftigt ist. Und dann kann es doch nicht richtig sein, dass beide ihren Tabellenfreibetrag so weiter erhalten und dieser besondere Bedarf aus den pfändbaren Beträgen gezahlt wird. Sondern dieser Sonderbedarf kann doch nur dann berücksichtigt werden, wenn droht, dass die Zahlung seinen lebensnotwendigen Unterhalt übersteigt.

    Das bedeutet ja im Umkehrschluss, dass der Zahnersatz bei dir kein besonderes Bedürfnis ist. Du würdest diese Kosten also nur berücksichtigen, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB nicht gedeckt ist. Das geben die Anträge doch aber meistens gar nicht her. Hmmmm Ich weiß nicht...

  • Ich bleibe bei Queen (auch wenn ich es selber nicht so gemacht hatte bisher ;)). Und zumindest ein LG hat sie (und ich) auf ihrer (unserer) Seite: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15. September 2011 – 1 T 221/11 –, gibt es unter juris, dort und Rd.Nr. 22. Ich halte auch die Argumentation weiterhin für richtig. Die Tabelle ist pauschalisiert und geht eben nicht auf eigene Bedürfnisse und konkrete Einzelfälle ein. jeder "normale" Bürger muss eben Kosten für Brillen und Zähne tragen, und zwar letztlich den gleichen Preis, ob er nun als Wachmann oder als Oberarzt beschäftigt ist. Und dann kann es doch nicht richtig sein, dass beide ihren Tabellenfreibetrag so weiter erhalten und dieser besondere Bedarf aus den pfändbaren Beträgen gezahlt wird. Sondern dieser Sonderbedarf kann doch nur dann berücksichtigt werden, wenn droht, dass die Zahlung seinen lebensnotwendigen Unterhalt übersteigt.

    Das bedeutet ja im Umkehrschluss, dass der Zahnersatz bei dir kein besonderes Bedürfnis ist. Du würdest diese Kosten also nur berücksichtigen, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB nicht gedeckt ist. Das geben die Anträge doch aber meistens gar nicht her. Hmmmm Ich weiß nicht...


    Nein nein, ich sehe das schon schon als besonderes Bedürfnis an. Nur muss er das zunächst versuchen, aus den pfandfreie Beträgen oberhalb des faktischen Sozialhilfesatzes zu decken. Geht das nicht, dann gebe ich was frei.
    Hinsichtlich der Anträge wird man dann wohl (oder übel) weitere Unterlagen anfordern . Aber so oft habe ich diese Art Anträge nicht.

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  • Nein nein, ich sehe das schon schon als besonderes Bedürfnis an. Nur muss er das zunächst versuchen, aus den pfandfreie Beträgen oberhalb des faktischen Sozialhilfesatzes zu decken. Geht das nicht, dann gebe ich was frei.
    Hinsichtlich der Anträge wird man dann wohl (oder übel) weitere Unterlagen anfordern . Aber so oft habe ich diese Art Anträge nicht.

    M.E. geht das am Gesetz vorbei.

  • Ich habe noch eine andere Idee:

    Wie wäre es denn, wenn man grundsätzlich vom Schuldner verlangt derartige Kosten über ein Zahnzusatzversicherung abzudecken? Bin mir aber auch nicht sicher, ob das zu weit geht.
    Die mtl. Kosten für die Zahnversicherung dürften in den pfandfreien Beträgen enthalten sein. Wenn der Schuldner keine Versicherung hat, hat er Pech und muss diese Kosten aus den pfandfreien Beträgen aufbringen.
    Darf man vom Schuldner erwarten, dass er dahingend Vorsorge trifft? :gruebel:

  • Tja, ich denke mal nicht. da haben wir es wieder, die "Ehrlichen" sind die Angesch... :(. Schliesse ich solch eine Versicherung ab, dann muss ich die Prämie selbst tragen. Schliesse ich keine ab, tragen die Kosten die Gläubiger und ich muss auch keine Versicherung tragen.

    Das ist das gleiche wie mit § 295 InsO. Der, der garnicht erst versucht eine Ausbildung zu machen, der wird auch garnicht erst aufgefordert, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, denn als ungelernter wird er ja nie einen Job erhalten, der pfändbare Beträge abwirft. Ihn aufzufordern, eine Lehrstelle aufzunehmen kann ich auch nicht. Also kann der sich schön zurücklehnen und abwarten.

    Oder Stundungsverlängerung: 900,00 EUR Einkommen und müsste nach ZPO Raten zahlen. Der Ehrliche zahlt und knappst sich das ab. Der andere zahlt "einfach" nicht. Und passiert da was? Nein, denn bei 900,00 ist eh nix pfändbar. Bei diesen Raten ist doch fast immer der Ehrliche der Blöde...

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  • @ Queen:

    Aber da liegt doch das Problem, dass die Wohnkosten nichts mit den besonderen Bedürfnissen zu tun haben. Ob das vom Gesetzgeber gewollt ist oder nicht, ist eine andere Geschichte. Das vermengen der einzelnen Buchstaben im § 850f Abs. 1 ZPO halte ich nicht für gerechtfertigt und vom Gesetzgeber als nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber das so gewollt, hätte er das auch zum Ausdruck bringen können. Aber wäre das für ein (versucht) einfaches Verfahren nicht zu kompliziert?

    Natürlich kann man auch argumentieren, dass die erhöhten Kosten wegen beruflicher oder persönlicher Umstände durch die nicht entstehenden Kosten, die bereits in der Tabelle berücksichtigt sind, ausgeglichen werden können. Aber der BGH hat doch gesagt, dass die Kosten, die in den Grundbeträgen berücksichtigt sind nur als Kalkulationsgrundlagen vorhanden sind. (s. BGH Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 -).

    ja, aber bei 850 f bin ich eben nicht mehr bei einer Pauschalisierung, sondern dabei dass ich aufgrund besonderer Bedurfnisse dem Schuldner mehr belasse - und dann rechne ich seine Bedürfnisse konkret aus

    Also berücksichtigst Du die Fahrtkosten eines Schuldners mit niedrigerem Einkommen anders als die von einem Schuldner mit höherem Einkommen? Oder bei gleichem Einkommen wenn die Ehefrau mehr oder weniger verdient? Oder wenn der Schuldner im eigenen Haus oder in Miete wohnt?????

    Was willst Du denn dann alles prüfen? Das ist meiner Meinung nach aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, der nur auf Ausgaben aufgrund besonderer persönlicher oder beruflicher Gründe abstellt.

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