Kürzlich hatte ich sogar den Fall, dass eine an Krebs erkrankte betagte Schuldnerin nur für ambulante Behandlungen versichert war.
Nicht aber für stationäre. Den Abschluss einer solchen konnte sie sich nicht leisten.Da aber stationäre Behandlungen unmittelbar bevorstanden, beantragte sie die Freigabe eines monatlichen Betrages, so um die 600 €, die zur Deckung der monatlichen Versicherungsprämie einer noch abzuschließenden Versicherung erforderlich waren.
Nach erfolglosem Rumstochern im Nebel verlangte ich von ihr einen ärztlichen Nachweis für die anstehende Behandlung und Angebote mehrerer Versicherungen, um mir einen Überblick über die Kosten zu verschaffen.
Da es keine günstigere gab, habe ich ihr den beantragten Betrag freigegeben.
Ich begründete mir diese Verfahrensweise damit, dass ich z.B. einem Unfallopfer ohne ausreichenden Versicherungsschutz, dem der Kopf abgerissen wurde, auch nicht die Arztkosten (bzw. eine Versicherungsprämie) für´s Annähen verweigern würde
Die Entscheidung dürfte eher überflüssig gewesen sein, Krankenversicherungsschutzkosten im üblichen Rahmen sind doch schon nach § 850 e sowieso unpfändbar.