Hallo,
ich mache noch relativ neu Inso und habe hier ein etwas komisches Problem:
Schuldnerin hat einen VW von ca. 8.000 € Wert. Der IV hat mit ihr ein Gesprächgeführt über die Ablöse dieses KfZ's (Differenz 8.000 € zu 1.500 €). Das fanddie Schuldnerin aber blöd und dachte sich, sie stellt nun mal einen Antrag beimir auf "Bestimmung eines unpfändbaren Gegenstandes nach § 811 Abs. 1 Nr.5 ZPO".
Der IV verhandelt nun mit der Schuldnerin, sieht die Austauschpfändung alsletzte Mittel an, und schreibt mir dann ganz nett, dass er der Meinung sei,dass dafür nachher das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht zuständig sei.
Ich sehe das so: DieSchuldnerin arbeitet in TZ und konnte bisher ihren Sachvortrag, sie hätteArbeitsbeginn um 06.30 Uhr nicht glaubhaft machen. Für die Bewerbungen benötigtsie das Kfz meiner Meinung nach nicht. Selbst wenn ich für dieAustauschpfändung nicht zuständig wäre (wäre die 1. Frage rein interessehalber),müsste ich doch jetzt den Antrag der Schuldnerin, den ich nun mal habe,zurückweisen mit der Feststellung, dass der Gegenstand Masse nach § 35 ist undnicht als unpfändbarer Gegenstand gilt, oder?
Ich bin nur vor demHintergrund etwas verwirrt, da ich am Montag auf einer Tagung war und da dasThema am Rande gestriffen wurde und auch den Hamburger Kommentar (§ 36 Rn. 51)so verstehe, dass für die Frage „ob“ es sich um Masse handelt dasProzessgericht zuständig wäre und nur für den „Umfang“ das Insogericht.
Also - in die Runde: Wer istfür was denn zuständig?
Vielen lieben Dank und vieleGrüße