Änderung Grundschuldbestellungsurkunde vor Vollzug

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. Am Ende der Urkunde wurde formlos seitens der Gläubigerin der Grundschuldbestellung wie in der Urkunde beantragt zugestimmt.
    Der Antrag ist so zur Zeit nicht vollzugsfähig, da die Grundschuld ausdrücklich erstrangig eingetragen werden soll, jedoch noch ein anderes Recht vorgeht.
    Muss zur Änderung der Rangbestimmung in der Urkunde nun auch die Gläubigerin zustimmen? Und wenn ja, in welcher Form?

  • Der Eigentümer muss die Bewilligung hinsichtlich der Rangbestimmung korrigieren. Die Anträge kann m.E. dann der Notar namens der Beteiligten entsprechend abändern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke!

    Aber dann sollte sich doch aus der (neuen, berichtigten) Antragstellung des Notars nach § 15 GBO auch ergeben, dass er den geänderten Antrag (wieder) im Namen der Gläubigerin stellt. Sonst steht ja weiterhin der erste Antrag der Gläubigerin im Raume, der nicht geändert wurde.

  • Danke!

    Aber dann sollte sich doch aus der (neuen, berichtigten) Antragstellung des Notars nach § 15 GBO auch ergeben, dass er den geänderten Antrag (wieder) im Namen der Gläubigerin stellt. Sonst steht ja weiterhin der erste Antrag der Gläubigerin im Raume, der nicht geändert wurde.

    Der Notar kann namens der Gläubigerin nix beantragen, da sie an der Urkunde mit UB als solcher nicht beteiligt war. Er hat über 15 GBO keine Vollmacht namens der Gläibigerin.

  • Dieser Lösungsweg ist aber nur dann möglich, wenn der Notar die Grundschuldurkunde mit einem Antrag nach § 15 GBO vorgelegt hat. Sollten die Beteiligten die Anträge gestellt haben kann der Notar natürlich keine Erklärung /Änderung des Antrags/ für die Bank abgeben.

  • Dieser Lösungsweg ist aber nur dann möglich, wenn der Notar die Grundschuldurkunde mit einem Antrag nach § 15 GBO vorgelegt hat. Sollten die Beteiligten die Anträge gestellt haben kann der Notar natürlich keine Erklärung /Änderung des Antrags/ für die Bank abgeben.

    So hat ich es früher auch einmal gelernt.

    Der Notar kann Anträge nach § 15 der Grundbuchordnung Anträge stellen. Diese Anträge kann der Notar auch (aufgrund der Ermächtigung nach § 15 der Grundbuchordnung) wieder abändern. Haben die Beteiligten (und hierzu würde ich ggf. auch die Bank -auch wenn nicht "formell" am notariellen Verfahren beteiligt- zählen) Anträge gestellt und sind diese Anträge beim Grundbuchamt eingegangen, kann der Notar diese Anträge nicht abändern bzw. zurücknehmen.

    Deshalb haben -zumindest von 15 Jahren- Notare in ihren Anschreiben ausdrücklich festgestellt, dass Anträge der Urkundsbeteiligten nicht beim Grundbuchamt eingehen sollen.

    Ist dies heute nicht mehr so?

    Denn: In beim Grundbuchamt eingegangene Anträge der Beteiligten, dürfte der Notar -ohne ausdrückliche Vollmacht- nicht eingreifen können.

  • Hattet ihr auch schon mal folgende Formulierung:

    "Die Grundschuld soll an erster Rangstelle eingetragen werden, ist diese Rangstelle nicht sofort erreichbar, so ist der Notar berechtigt, die Eintragung an nächst offener Rangstelle zu beantragen."

    Bezüglich der Bewilligung habe ich hier kein Problem weil diese Formulierung beide alternativen abdeckt. Aber muss der Notar hier ausdrücklich noch beantragen die Grundschuld an nächst offener Rangstelle einzutragen oder kann ich davon ausgehen, dass wenn der Notar nichts mehr bezüglich des Rangs sagt, dass die Grundschuld an nächst offener Rangstelle eingetragen werden soll?

  • Wenn die Grundschuld jetzt nicht die erste Rangstelle erhält, muß der Notar die Änderung noch ausdrücklich erklären. Ein Notar bei uns hat im Vorlageschreiben Kästchen, die er nur noch ankreuzen muß ("0 an der in der Urkunde bestimmten Rangstelle; 0 an nächstoffener Rangstelle").

  • Sagt der Notar nichts zur "nächstoffenen Rangtelle", gehe ich davon aus, dass Eintragung an der eigentlich gewollten - besseren - Rangstelle beantragt ist. Also ZwVfg zur Rangerreichung auf die der Notar dann ja seinen Antrag ändern kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. Am Ende der Urkunde wurde formlos seitens der Gläubigerin der Grundschuldbestellung wie in der Urkunde beantragt zugestimmt.
    Der Antrag ist so zur Zeit nicht vollzugsfähig, da die Grundschuld ausdrücklich erstrangig eingetragen werden soll, jedoch noch ein anderes Recht vorgeht.
    Muss zur Änderung der Rangbestimmung in der Urkunde nun auch die Gläubigerin zustimmen? Und wenn ja, in welcher Form?

    Wir schreiben in solchen Fällen immer rein: Notfalls an rangbereiter Stelle... Dann wäre das Problem gelöst...

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. Am Ende der Urkunde wurde formlos seitens der Gläubigerin der Grundschuldbestellung wie in der Urkunde beantragt zugestimmt.
    Der Antrag ist so zur Zeit nicht vollzugsfähig, da die Grundschuld ausdrücklich erstrangig eingetragen werden soll, jedoch noch ein anderes Recht vorgeht.
    Muss zur Änderung der Rangbestimmung in der Urkunde nun auch die Gläubigerin zustimmen? Und wenn ja, in welcher Form?

    Ich stelle mir auch genau diese Frage derzeit.

    Grds. muss der Eigentümer als derjenige, der die Eintragung bewilligt hat, natürlich in einer Ergänzungsurkunde die Rangbestimmung ändern.

    Die Gläubigern hat die Anträge in meiner Urkunde selbst ausdrücklich gestellt und unterschrieben. Der Notar hat die Anträge dann ausdrücklich auch im Namen des Gläubigers gestellt, was er ja auch bereits aufgrund von § 15 GBO kann, auch ohne ausdrücklichen Antrag des Gläubigers in der Urkunde (s. Beitrag #5 von Cromwell).

    Nach hM gibt es sodann zwei Anträge nebeneinander (den des Notars und den des Gläubigers). Allerdings sagt u.a. der Meikel, dass dies so nicht richtig ist. Der Antrag des Notars nach § 15 GBO überlagert den des Gläubigers. Das heißt, dass der Notar den Antrag dann mE nach auch ohne die Mitwirkung des Gläubigers ändern dürfte.

    Wie geht ihr mit diesen Fällen um?

    Ist die Mitwirkung des Gläubigers in der Form des § 29 GBO erforderlich oder nicht?

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. Am Ende der Urkunde wurde formlos seitens der Gläubigerin der Grundschuldbestellung wie in der Urkunde beantragt zugestimmt.
    Der Antrag ist so zur Zeit nicht vollzugsfähig, da die Grundschuld ausdrücklich erstrangig eingetragen werden soll, jedoch noch ein anderes Recht vorgeht.
    Muss zur Änderung der Rangbestimmung in der Urkunde nun auch die Gläubigerin zustimmen? Und wenn ja, in welcher Form?

    Nach hM gibt es sodann zwei Anträge nebeneinander (den des Notars und den des Gläubigers). Allerdings sagt u.a. der Meikel, dass dies so nicht richtig ist. Der Antrag des Notars nach § 15 GBO überlagert den des Gläubigers. Das heißt, dass der Notar den Antrag dann mE nach auch ohne die Mitwirkung des Gläubigers ändern dürfte.

    Ich kann hier nur mal eine Hochschul-frische-Meinung reinwerfen aus Schwetzingen. Nämlich, dass ein Notarantrag den Beteiligtenantrag (der Gläubigerin) suspendiert. Wenn nichts anderweitiges ausdrücklich angegeben wurde, stellt der Notar den Antrag im Namen aller Antragsberechtigten (Eigentümer + Gläubiger). Somit bin ich ebenfalls davon überzeugt, dass die Gläubigerin nicht mitwirken muss, sondern der Notar hier "alles darf".

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!