Ich habe hier eine Argumentation die mir auch noch nicht vorgekommen ist. Ich stelle diese mal zur Diskussion:
Die Krankenkasse beauftragt das Hauptzollamt mit der Vollstreckung. Dieses schreibt den Insolvenzschuldner an und daraufhin überweist der Schuldners (= Rechtshandlung des Schuldners) den offen stehenden KK-Beitrag.
Argumentation der Gegenseite: Wir sind von Zwangsvollstreckung ausgegangen und damit davon, dass keine Rechtshandlung des Schuldners vorliegt. Wer aber nicht weiß, dass überhaupt eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegt, kann auch nicht annehmen, dass diese Rechtshandlung des Schuldners die Gläubiger benachteiligt.