Nachlasspflegschaft oder Abwesenheitspflegschaft

  • Hallo, ich bin mir nicht sicher ob mein Fall ins Forum Nachlass oder ins Forum Betreuung gehört: stelle ihn deshalb mal hier ein.

    In X-Land wurde eine mumifizierte Leiche gefunden. Anhand von Gegenständen, die sich im Umfeld der Leiche befanden, schließt man darauf, dass der Tote aus meinem Bezirk stammt. Eine Gen-Probe soll zwischenzeitlich aus der -vermeintlichen- Wohnung der Leiche genommen worden sein und nach X-Land geschickt. Ergebnis offen. Sterbeurkunden in X-Land dauern erfahrungsgemäß -hatte schon mehrere dort verstorbene Erblasser- sehr lange.

    Der Vermieter des -vermeintlichen- Erblassers hat sich einen Anwalt genommen. Er hat Angst um ausfallende Mieteinnahmen (der vermeintliche Erblasser hatt offensichtlich keine Angehörigen). Der Anwalt rät dem Vermieter, das Nachlassgericht schnellstmöglich zum Handeln anzuhalten. Genaueres sagt der Anwalt dem Vermieter nicht. Der Vermieter steht nun da.

    Sicherungsnachlasspflegschaft nach § 1960 BGB: Eigentlich habe ich ja noch gar keinen Erblasser. Es ist ja noch gar nicht sicher, ob die Leiche der Erblasser ist, der in meinem Bezirk wohnhaft war und mit dem der Vermieter einen Mietvertrag geschlossen hat.

    Prozessnachlasspflegschaft nach § 1961 BGB: Es gilt eigentlich dasselbe, wie bei der Sicherungsnachlasspflegschaft. Und es ändert sich auch nichts, wenn der Vermieter die Nachlasspflegschaft beantragt. Ich hab ja eigentlich noch keinen Erblasser.

    Mir kam dann der Gedanke: Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB (will den Fall nicht an das Betreuungsgericht abdrücken, bin nämlich auch dort zuständig). Die Voraussetzungen liegen nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich vor. Die Wohnungseinrichtung könnte als Vermögen des Abwesenden gesehen werden. Ob weiteres Vermögens (Bankvermögen) vorhanden ist, ist bisher noch nicht bekannt geworden. Das Vermögen des Abwesenden bedarf der Fürsorge (unnötige Vermögensminderung durch evtl. weitere Mietzahlungen). Aber: eigentlich liegt ein ausschließliches Drittinteresse vor (der Vermieter hat Angst vor Mietausfällen).

    Ich schwanke noch, ob ich eine Abwesenheitspflegschaft anordnen soll oder einfach warte, bis ich "offiziell" Kenntnis vom Tod des in meinem Bezirk wohnenden Erblassers bekomme.

    Sehen die anderen Forumteilnehmer dies genau so, ähnlich oder ganz anders?

  • Ich hab noch meine Zweifel an der Anwendbarkeit des § 1911 BGB .
    Danach müsste der Aufenthalt eines der Person nach bekannten Erben unbekannt sein.

    Ist die Person des Erben bereits bekannt ? M.E. nein.

    Im jetzigen Stadium würde eher noch § 1913 BGB zutreffen.

  • Solange doch noch gar nicht geklärt ist, wer die Leiche überhaupt ist, kann ich doch keine Nachlasspflegschaft einleiten. Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft ist eine Sterbeurkunde. Die liegt hier nicht vor.

    Somit kommt nur eine Abwesenheitspflegschaft in Betracht, da der Mieter (und vermeintlich Verstorbene) zur Zeit nicht aufzufinden ist. Diese kann nach dem Vorliegen der Sterbeurkunde aufgehoben und dann einen Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

  • Ich hab noch meine Zweifel an der Anwendbarkeit des § 1911 BGB .
    Danach müsste der Aufenthalt eines der Person nach bekannten Erben unbekannt sein.

    Ist die Person des Erben bereits bekannt ? M.E. nein.

    Im jetzigen Stadium würde eher noch § 1913 BGB zutreffen.

    Ich weis doch eigentlich noch gar nicht, ob mein Erblasser überhaupt tot ist.

    Wenn ich einen Erblasser habe, dann wäre eine Nachlasspflegschaft (egal ob § 1960 BGB oder § 1961 BGB) die Lösung.

    Aber:
    in X-Land liegt ein Toter.
    Der Tote könnte "mein Erblasser" sein, wenn alle DNA-Analysen zu diesem Ergebnis führen.
    Momentan ist aber noch nicht sicher, ob der Tote mein Erblasser ist.

    Deshalb der Gedanke an die Abwesenheitspflegschaft (für meinen "Abwesenden", der u.U. aber der Tote aus X-Land ist).

  • Solange doch noch gar nicht geklärt ist, wer die Leiche überhaupt ist, kann ich doch keine Nachlasspflegschaft einleiten. Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft ist eine Sterbeurkunde. Die liegt hier nicht vor.

    Somit kommt nur eine Abwesenheitspflegschaft in Betracht, da der Mieter (und vermeintlich Verstorbene) zur Zeit nicht aufzufinden ist. Diese kann nach dem Vorliegen der Sterbeurkunde aufgehoben und dann einen Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

    Ich habe im Forum gelert, dass Kenntnis vom Tod ausreichend ist. Auf die Sterbeurkunde kommt es offensichtlich nicht an.

    Aber ansonsten haben wir den gleichen Ansatz:
    Momentan abwesend -- Abwesenheitspflegschaft
    nach Kenntnis vom Tod -- Nachlasspflegschaft

  • Ich hätte ein Problem mit der Argumentation des Vermieters.
    So lange es keine SU gibt, dürften doch auch Einkünfte wie Rente und Hartz IV gezahlt werden und damit auch die Abbuchung der Miete fkt. So ist es hier i.d.R.
    Wenn der Mieter erwerbstätig war und länger nicht auf Arbeit erschienen wäre, hätte dann nicht der Arbeitgeber schon mal etwas unternommen?
    Momentan, also solange die Idendität nicht geklärt ist, dürfte der Vermieter seine Miete erhalten und gibt es dann ein SU ginge es über NLPfl weiter.
    Oder hat der Mieter jeden Monat bar bezahlt?

  • Ein Fürsorgebedürfnis könnte aber schon bestehen, wenn der Mann verschollen ist (egal ob er der Tote ist). Es geht ja nicht nur um die Mietzahlung. Draußen sind 30 Grad, in der Wohnung läuft vielleicht seit Monaten die Heizung und im Abfalleimer entwickelt sich inzwischen intelligentes Leben ...

  • Ich vertrete die Auffassung, dass man erst dann eine Nachlasspflegschaft anordnen kann (also nachlassgerichtliche Maßnahmen ergreifen kann), wenn dem NLG der Tod des Betreffenden durch Urkunde nachgewiesen ist oder der Sterbefall offenkundig ist.

    Wie will man sich Klarheit verschaffen, dass man als NLG überhaupt zuständig ist bzw. die Zuständigkeit feststellen? Ohne Sterbenachweis, sozusagen nur aufgrund Wissen vom "Hörensagen", geht das nicht. Hinzu kommt, dass für eine NLP ja auch die Erbfolge noch unklar sein müßte. Wie will ich aber die Erbfolge prüfen, wenn ich keinen Sterbenachweis habe?

    Da in dem genannten SV der Tod der betreffenden Person weder urkundlich belegt ist noch zu erwarten wäre, dass die Urkunde kurzfristig vorliegt (z.B. wenn man bisher nur ein ärztliche Todesbescheinigung oder eine Kopie der Urkunde hätte etc.) kann hier das Nachlassgericht nicht tätig werden. Man kann nicht einfach so eine Nachlasspflegschaft für einen ggf. noch Lebenden anorden.

    Jetzt haben wir aber einen Vermieter, der glaubhaft darlegt, dass sein Mieter seit längerer Zeit verschwunden ist und er keine Ahnúng hat, wo sich sein Vertragspartner (=Mieter) aufhält. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der gefundenen Leiche um den Mieter handelt, aber belegt ist das nicht. Doch selbst wenn man keine Leiche hätte wäre es ausreichend, dass der Mieter "abwesend" ist und niemand sagen kann, wo er sich aufhält bzw. keine Kontaktaufnahme möglich ist.

    Insofern wäre es auch wichtig, dass ggf. die Angehörigen des Mieters nach dem Verbleib befragt werden, denn ggf. ist der Mieter ja nur im Urlaub :)

    Kommt man nun zu dem Schluss, dass der Mieter abwesend ist (= keine Kontaktaufnahme ist möglich bzw. er ist an der Regelung seiner Angelegenheiten verhindert - wobei nicht unbedingt eine Verschollenheit im Sinne des § 1 VerschG vorliegen muss, denn Abwesenheit ist nicht gleich Verschollenheit, aber Verschollenheit ist gleich Abwesenheit), dann ist nur noch die Frage, ob es hier Vermögensangelegenheiten gibt, die einer Fürsorge bedürfen.

    Was ich sagen will: Ist der Betreffende verschollen, kann ihm bis zu seiner Todeserklärung ein Abwesenheitspfleger bestellt werden. Ist er aber nur abwesend, muss nicht auch gleich ein Fall von Verschollenheit vorliegen.

    Dass nun ein laufendes Mietverhältnis eine Vermögensangelegenheit ist, dürfte klar sein. Auch spricht die Lebenserfahrung dafür, dass es weitere Vermögensangelegenheiten gibt, die nicht geregelt sind, weil der Abwesende nicht handelt. Insofern darf man heute bei fast jeder Person davon ausgehen, dass diese fürsorgebedürftige Vermögensangelegenheiten hinterläßt, wenn diese Person abwesend wird.

    Die Fürsorgebedürftigkeit ist im Übrigen nicht nur aus der Sicht der abwesenden Person, sondern auch auch der Sicht von Dritten, die Ansprüche gegen diese Person erheben, zu beurteilen. Anderenfalls wäre es diesen Dritten nicht möglich, Ansprüche gegen eine abwesende Person geltend zu machen und durchzuseten. Stichwort hierbei: Verjährung oder titulierung von Forderungen etc.

    Also wird man zu dem Schluss kommen können, dass der Mieter sich seit längerer Zeit nicht mehr hat blicken lassen und offenbar abwesend ist (keiner weiß wo er sich aufhält). Ob der Abwesende nun tot ist oder nur abwesend, das ist eben die Frage und bis diese geklärt ist, gilt er als abwesend (vgl. dazu im Verschollenheitsfall § 10 VerschG). Und wenn er nun abwesend ist, dann muss ihm für die Vermögenssorge ein Pfleger nach § 1911 BGB bestellt werden.

    Wird der Abwesende im Laufe der Pflegschaft für tot erklärt oder wird sein Tod nachgewiesen (bzw. beurkundet), dann wäre die Abwesenheitspflegschaft aufzuheben und müßte der Pfleger das Vermögen nach § 1890 BGB an die Erben herausgeben. Sind die dann unbekannt, stellt sich wieder (und erst dann!) die Frage nach einer Nachlasspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bei der Sachlage geht niemals eine Nachlasspflegschaft, da keine sichere Kenntnis vom Tod besteht, sondern nur eine Vermutung. Daher nur Abwesenheitspflegschaft möglich.

    Eine Sterbeurkunde muss allerdings nicht vorliegen, um eine NP einzurichten, nur die sichere Kenntnis vom Tod. Wie das Gericht hierzu kommt, ist seine Sache. Mir genügt z.B. der Polizeibericht

  • Da in dem genannten SV der Tod der betreffenden Person weder urkundlich belegt ist noch zu erwarten wäre, dass die Urkunde kurzfristig vorliegt (z.B. wenn man bisher nur ein ärztliche Todesbescheinigung oder eine Kopie der Urkunde hätte etc.) kann hier das Nachlassgericht nicht tätig werden.


    @uschi: Das meinte ich damit....wenn man als Nachlassgericht gesicherte Kenntnis vom Tod hat (Polizeibericht, Kopie der Sterbeurkunde etc.), dann kann man handeln. Nicht aber nur von vagen Angaben und Mutmaßungen.

    Wir sind uns einig. Das hier ist ein Fall für eine 1911er-Pflegschaft des Betreuungsgerichts.

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  • Danke. Dann lag ich auch richtig. Werde den Antrag auf Nachlasspflegschaft nicht stattgeben und stattdessen eine Abwesenheitspflegschaft anordnen. Mal wieder was neues.

  • :daumenrau

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  • @uschi: Das meinte ich damit....wenn man als Nachlassgericht gesicherte Kenntnis vom Tod hat (Polizeibericht, Kopie der Sterbeurkunde etc.), dann kann man handeln. Nicht aber nur von vagen Angaben und Mutmaßungen.

    TL: Ich habe mich nicht auf Deinen Beitrag, sondern auf #3 bezogen, dort wird eine Sterbeurkunde aus Voraussetzung für eine NP gefordert.

  • Oh...sorry, aber manchmal bin ich doch etwas "ich-bezogen".... :D

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  • Ich hängen mich hier mal ran:

    Im GB ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Berechtigte ist der Vater der Eigentümerin und lebt(e) im Irak. Er hat nie in D gelebt.

    Nun soll das Grundstück veräußert werden und der beurkundende Notar beantragt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, da der Berechtigte verstorben sein soll. Eine Sterbeurkunde würde es nicht geben, außerdem würde sie ohnehin in D nicht akzeptiert werden.

    Vom ersten Gedanken her reicht mir das als Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft nicht aus. Irgendeinen "Nachweis" zum Tod des Berechtigten muss ich doch vorliegen haben, oder nicht ?

  • Das Nachlassgericht muss überzeugt sein, dass der Erblasser tot ist.

    Wichtig ist auch, wann der Erblasser verstorben ist und ob der Erblasser einmal seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat. Auch die Staatsangehörigkeit des Erblassers kann -in Bezug auf die Staatsangehörigkeit- eine Rolle spielen.

    Dann wäre noch darzulegen, dass der Auftraggeber des Notars einen Anspruch gegen den Erblasser hat, den er gerichtlich geltend machen möchte.

    Wenn Du dann zu Deiner Zuständigkeit kommst, wirst Du die Nachlasspflegschaft anordnen müssen.

    Ansonsten:
    Abwesenheitspflegschaft, wenn der Tod des Berechtigten aus der Vormerkung nicht zur Gewissheit des Nachlassgerichts dargelegt werden kann. Ggf. ist m.E. (ggf. bis zur Todeserklärung) vom Weiterleben des Berechtigten auszugehen.

  • Ohne Sterbenachweis ist das m. E. ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft.

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  • Ohne Sterbenachweis ist das m. E. ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft.

    :daumenrau Das sehe ich auch so.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ohne Sterbenachweis ist das m. E. ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft.

    Firsching/Graf, Nachlassrecht (10. Auflage), Rd-Nr. 4.543:

    "Wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten oder sonst in zuverlässiger Weise bekannt, so hat das Gericht darüber schlüssig zu werden, ob zu einer amtlichen Fürsorge nach Maßgabe der §§ 1960-1962 BGB Anlass besteht. Erscheint der Tod nicht hinreichend nachgewiesen [z.B. Todesanzeige bzw. Sterbeurkunde liegen nicht vor], so ist von Amts wegen durch das örtlich zuständige Nachlassgericht (§ 343 Absatz 1 FamFG) eine Klärung darüber herbeizuführen, da das Gericht ja auch insoweit die Voraussetzungen seines Tätigwerdens zu prüfen und festzustellen hat."

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