Auslagen Nachlasspfleger - Mehrwertsteuer?

  • Hallo,

    in einer Nachlasspflegschaft macht die Nachlasspflegerin

    a) Vergütung
    b) Auslagen in Form von Porto, Kopien, Telefonkosten und Fahrtkosten

    geltend.

    Schließlich berechnet sie aus der Summe von a) und b) 19% MWSt.

    Ich habe den Vergütungsantrag dem Verfahrenspfleger zur Stellungnahme geschickt.
    Dieser wendet nun ein, dass Portokosten rein netto abzurechnen sind. Eine Mehrwertsteuer fällt auf Portokosten seiner Meinung nicht an.

    Die Nachlasspflegerin ist da anderer Meinung und verweist auf ein Schreiben eines Anwaltvereins.

    Kann mir irgendjemand eine aktuelle Fundstelle zu diesem Thema geben?

    Vielen Dank!

  • Der Erwerb von Briefmarken ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Nachlasspfleger kann keine Vorsteuer abziehen. Aber: die Leistung des Nachlasspflegers (Vergütung und Auslagen) sind umsatzsteuerpflichtig, d.h. er muss die Umsatzsteuer erheben und abführen. Insofern ein ja zum Ansatz der Umsatzsteuer auf die Portoauslagen. Ist bei uns Notaren genauso.

  • Das ist wieder mal typisch deutsches Steuerrecht mit der Mwst. als durchlaufender Posten.

    Hier ist die USt. aber erstattungsfähig, weil es sich gerade um keinen durchlaufenden Posten handelt.

    Aus der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf:

    Inzwischen ist in der Rspr. allgemein anerkannt, daß der Betreuer neben Vergütung und Aufwendungsersatz - weil es sich um umsatzpflichtige Entgelte handelt - auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer erhält (OLG Dresden, FamRZ 2000, 851). Für Portokosten gilt nichts anderes. Beim Porto handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten i. S. von § 10 I S. 5 UStG, der nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehört. Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, die ihm also weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden können. Dies setzt voraus, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen bezüglich der betroffenen Beträge nicht zu dem Unternehmer, sondern nur zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsberechtigten bestehen (Zeuner/Heidner, UStG, 6. Aufl., § 10 Rz. 9). Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsberechtigten liegen also vor, wenn beide jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages kennen (BFH, BStBl 1970 II 191). Bei Portoauslagen kommt es deshalb darauf an, ob der Unternehmer nach außen erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt (BFH, BStBl 1967 III 505). Entscheidend ist somit nach Umsatzsteuerrecht, wer als Absender des Briefes in Erscheinung tritt. Hiermit stimmt im Ergebnis überein, daß nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post Rechtsbeziehungen nur zwischen der Post und dem auf dem Brief genannten Absender bestehen (OFD Saarbrücken, UR 1997, 155). Die FGe haben deshalb entschieden, daß die von den Ärzten zu erstattenden Portokosten einer privatärztlichen Verrechnungsstelle bei der Verrechnungsstelle steuerbares Entgelt sind (FG Düsseldorf, EFG 1983, 94). Da der Betreuer regelmäßig bei Erledigung von Betreuungsangelegenheiten allein als Absender der Briefpost in Erscheinung tritt, wird das Handeln für den Betroffenen nicht erkennbar. Mithin unterliegen Portoauslagen der Umsatzsteuer.

  • So isses....und das kommt davon, wenn Leute, die nicht Berufsnachlasspfleger sind, zum Verfahrenspfleger bestellt sind....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • So isses....und das kommt davon, wenn Leute, die nicht Berufsnachlasspfleger sind, zum Verfahrenspfleger bestellt sind....

    Heist das etwa, dass wir nur noch Berufsnachlasspfleger zum Verfahrenspfleger bei Verfahren mit Berufsnachlasspflegern machen sollen? ;)

    Ich hab da schon so meine Erfahrungen gemacht, frei nach dem Motto: eine Krähe ...

    Ja TL, ich weiß: dann hab ich halt die falschen Berufsnachlasspfleger zu Verfahrenspflegern gemacht.

    Aber generell vertrete ich die Auffassung, dass der bestellte Verfahrenspfleger Kenntnis von dem Metier haben sollte, für das er zum Verfahrenspfleger bestellt wird.

    Für mich haben Verfahrenspfleger keine Alibifunktion und ich sehe sie nicht als meine "Abnickonkels".

  • Ich sehe die VerfPfl auch nicht als Abnickonkels an und ich weiß auch nicht, wen du bestellst.

    Aber wenn der Verfahrenspfleger Ahnung von dem haben soll, was der Nachlasspfleger gemacht hat (gerade bei Vergütungsanträgen), dann muss man eben einen Berufspfleger zum Verfahrenspfleger bestellen und nicht jemanden, der sowas noch nie gemacht hat. Das hat mit den berühmten Krähen nichts zu tun. Es gibt ja auch noch immer das Gericht, das beiden Krähen den Kopf abhacken kann....

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  • Aber wenn der Verfahrenspfleger Ahnung von dem haben soll, was der Nachlasspfleger gemacht hat (gerade bei Vergütungsanträgen), dann muss man eben einen Berufspfleger zum Verfahrenspfleger bestellen und nicht jemanden, der sowas noch nie gemacht hat.

    So sehe ich es auch. Aber: wie will ein Verfahrenspfleger, der in eigener Tätigkeit als. Nachlasspfleger in jedem -noch so einfach gelagerten Fall- einen Stundensatz von € 100,00 abrechnet, sich im aktuellen Fall gegen den Stundensatz von € 100,00 wenden. Er weis doch, dass es ihm in seinem nächsten Fall genau so gehen wird, wenn der jetzige Nachlasspfleger 'sein' Verfahrenspfleger ist.

    Das war mit den Vögeln gemeint.

    Zum Glück gibt es hier juristisch geschulte Verfahrenspfleger, die keine Nachlasspflegschaften führen.

    An den Verfahrenspflegern, Teilnachlasspflegern oder (so eher meine Rechtsauffassung bis zur Entscheidung durch das OLG Stuttgart) Pflegern für unbekannte Beteiligte kommen wir -der Rechtsstaatlichkeit geschuldet- nicht umhin.

    Einmal editiert, zuletzt von Voltaire (22. Juli 2014 um 22:23)

  • Das ist meines Erachtens falsch gedacht, denn nicht der Verfahrenspfleger entscheidet über die Stundensatzhöhe, sondern du als Gericht. Der VerfPl wird ja nur angehört und das NLG kann und soll dennoch nach eigenem Rechtsempfinden den SV prüfen und entscheiden...sonst wäre ja das NLG nur "Abnickonkel" :)

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  • Das ist meines Erachtens falsch gedacht, denn nicht der Verfahrenspfleger entscheidet über die Stundensatzhöhe, sondern du als Gericht. Der VerfPl wird ja nur angehört und das NLG kann und soll dennoch nach eigenem Rechtsempfinden den SV prüfen und entscheiden...sonst wäre ja das NLG nur "Abnickonkel" :)

    Nicht immer ist der Sachverhalt so einfach, dass ich dem Antragsteller ohne wenn und aber in die Parade fahren kann. Nur halte zumindest ich mich auch nicht für unfehlbar und habe deshalb kein Problem damit, meine Entscheidung -ggf. auf Beschwerde des Verfahrenspflegers- überprüfen zu lassen.

    Und nein, der Verfahrenspfleger wird von mir nicht nur angehört. Er ist Verfahrensbeteiligter und Vertreter der unbekannten Erben. Er (und nur er) hat die Pflicht, die Interessen der unbekannten Erben zu wahren.

    Und nein, ich folge dem Verfahrenspfleger in seiner Begründung nicht automatisch/sklavisch. Ich bin nicht sein Abnickonkel. Genausowenig wie er meiner ist. Ich glaube, wir Nachlassrichter/Rechtspfleger sind Manns bzw. Frau genug, auch gegen die Nachlasspfleger bzw. Verfahrenspfleger zu entscheiden.

    Ich hätte kein Problem damit, wenn du als Verfahrenspfleger gegen meine -aus deiner Sicht falschen Entscheidung- ins Rechtsmittel gehst. Wenn ich ehrlich bin gibt es auch Fälle, wo ich ein Rechtsmittel vom Verfahrenspfleger fast erwarte. Ich nenne so etwas dann Rechtsfortbildung, sei es nur für mich oder auch für alle anderen.

    Ich hatte da einen Fall über den Vergütungsantrag eines Abwesenheitspfleger in das Forum gestellt. Wäre das ein Fall für dich als Verfahrenspfleger gewesen? Hab nämlich jetzt schon den nächsten Fall und auch da wird der Antrag mit € 100,00/ Stunde kommen.

  • ...was damit dem (sonst auch als Nachlasspfleger tätigen) Verfahrenspfleger unterstellt, er würde Gefälligkeitsstellungnahmen abgeben bzw. aus Angst, sich bei der nächsten eigenen Vergütungsbeantragung zu schaden, lieber immer die höhere Vergütung bewilligt.

    Na dann....Danke für das Vertrauen :)

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (23. Juli 2014 um 15:03)

  • Die Überlegung, dass es dem natürlichen Eigeninteresse des beruflich tätigen Nachlasspflegers zuwiderläuft, wenn er argumentiert, dass bestimmte Fälle (von denen er auch einige auf dem Tisch haben dürfte oder zumindest damit rechnen muss, sie künftig zu bekommen) so einfach gelagert sind, dass ein geringerer Stundensatz angebracht ist, ist nahliegend.
    Ich halte es für verständlich, wenn das NLG diese Problematik vermeiden möchte (ohne dass damit der Vorwurf fehlender Objektivität verbunden ist). Deshalb muss sich kein Nachlasspfleger angegriffen fühlen.

  • Ich fühle mich nicht angegriffen, aber ich bitte doch zu bedenken, dass es durchaus charakterstarke Menschen gibt, die in der Lage sind, einen Sachverhalt neutral zu prüfen und eine ebenso neutrale Stellungnahme abzugeben.

    Wenn der Kollege einen durchschnittlichen Stundensatz beantragt, dann prüfe ich, ob der Fall und seine Eignung (vgl. § 1915 BGB) das hergeben. Beantragt er einen überdurchschnittlichen Stundensatz, dann ebenso. Unterdurchschnittlich schwere Nachlasspflegschaften gibt es sowieso nur alle Schaltjahre mal. Was soll denn das sein?

    Und wie gesagt: Es liegt letztlich am Gericht, dass es in eigener Verantwortung (denn das Gericht setzt nach entsprechender eigener Prüfung fest!) den Antrag prüft und dann entscheidet.

    Ich verstehe noch nicht so richtig wo das Problem ist. Angenommen der VerfPfl würde tatsächlich selbst bei einem einfachsten Fall eine erhöhte Vergütung für gut erklären, kann doch das Gericht einfach dennoch eine verminderte Vergütung festsetzen und die Absetzung begründen. Es liegt doch dann an den Beteiligten, ggf. Rechtsmittel einzulegen....

    Ich bin noch immer der Meinung, dass man einen Berufspfleger zur Prüfung der Vergütungsanträge des Berufspflegers bestellen sollte und nicht irgendeinen Dritten (z.B. einen Berufsbetreuer - so machen das ja manche Gerichte um denen etwas mehr "Gehalt" geben zu können .-), der ggf. selbst noch nie eine Nachlasspflegschaft gemacht hat.

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  • Es liegt doch dann an den Beteiligten, ggf. Rechtsmittel einzulegen....

    Tja, und genau da liegt das Problem: meine Beteiligten heisen

    a) Nachlasspfleger und
    b) Verfahrenspfleger.

    In vielen Fällen habe ich -zumindest bei den ersten Vergütungsanträgen- noch gar keine Erben mitgeteilt bekommen, die ich als Verfahrensbeteiligte im Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligen muss.

    Und wenn ich dann in meiner Bewertung falsch liege, dem Antrag des Nachlasspflegers stattgebe und der Verfahrenspfleger seinen Job nicht macht, weil ..., dann ... wird mein Beschluss rechtswirksam und kann nicht mehr angegangen werden.

    Deshalb muss der Verfahrenspfleger seinen Job richtig machen.

    Es lobt TL, wenn er als Berufspfleger hier kein Problem sieht. Vielleicht bekommt er von mir nun Verfahrenspflegschaften (bzw. hier ja noch Pflegschaften für unbekannte Beteilitge bzw. Teil-Nachlasspflegschaften).

  • Ja, genau die Beteiligten meine ich, die gegen deine Entscheidung ins Rechtsmittel gehen können.

    Und wenn ein Kollege meint, meinen Vergütungsantrag mal als VerfPfl bemängeln zu müssen, dann gehe ich entweder inmich und gebe ihm Recht oder ich lege Rechtsmittel ein, wenn das Gericht dem Ansinnen des VerfPfl folgen sollte. Da bin ich ganz schmerzfrei...wie man an der "berühmten" OLG-Stuttgart-Entscheidung ablesen kann.

    Du als Gericht musst deinen Job aber auch richtig machen und den Antrag eigenständig (!) prüfen.

    Nur wenn du ihn geprüft hast und für o.k. befindest, darfst du ihm stattgeben. Ob und was der Verfahrenspfleger schreibt, hindert dich doch nicht daran, dass du völlig eigenständig den Beschluss fassen musst.

    Das meine ich doch damit.

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