Irrtümliche Zahlung auf gepfändetes Konto

  • Und ich dachte ich hätte schon alles erlebt.

    Schuldnerin hat hier Rückstände im 6-stelligen Bereich und ein von uns gepfändetes Bankkonto.

    Heute erreicht mich ein Schreiben ihres Anwalts - auf mintgrünem Kanzleipapier :eek: - mit einer ausgedruckten Email als Anlage. Aus der Email ergibt sich, dass eine Freundin der Schuldnerin ihr zum Geburtstag 140,- € überweisen wollte, aber aus Versehen 14.000,- € überwiesen hat. Die Schuldnerin möge ihr die Differenz bitte sofort zurück überweisen.
    Da sie das nicht kann, fordert uns der Anwalt auf die Summe bei Erhalt an die Freundin zu überweisen.

    Mal davon abgesehen dass die Beleglage doch etwas dünn ist, tendiere ich dazu das Geld zu behalten :teufel:

    - das Geld ist mit Eingang auf dem Konto in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen
    - die Schuldnerin ist nicht beschwert, sie schuldet das Geld halt jetzt ihrer Freundin und nicht mehr dem Finanzamt

    - eine rechtliche Anspruchsgrundlage der Freundin an uns vermag ich so auf Anhieb nicht zu erkennen

    Meinungen?

  • Rechtlich gesehen sehe ich erhebliche Probleme bei der Überweisenden, insbesondere wenn sie schon nach SEPA überwiesen hat. Faktisch gesehen denke ich, dass Du im Falle des angekündigten Behaltens Druck vom Petitionsausschuss des Landtags Deines Bundeslandes erhalten wirst. 14.000,- Euro sind doch schon so eine Stange Geld, dass darüber eine Existenz zerbrechen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • eine rechtliche Anspruchsgrundlage der Freundin an uns vermag ich so auf Anhieb nicht zu erkennen

    Ich auch nicht - oder setzt sich hier eine Irrtumsanfechtung der Freundin gegenüber der Schuldnerin aufgrund der Pfändung gegen euch fort, keine Ahnung.

    Müssen die materiell-rechtlichen Experten mal ran.

    (Nebenbei: wer überweist denn 140,00 € als Geburtstagsgeschenk, ist die Schuldnerin grad 14 , 41 oder 140 Jahre alt geworden ? - anderenfalls überweist man 150,00 €.)

  • Völlig unglaubwürdiges Vorbringen seitens der Schuldnerin! Unbedingt den bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck in Erfahrung bringen!

    Welche Rolle jetzt der PetA des LT spielen soll, kann ich nicht so recht nachvollziehen...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Völlig unglaubwürdiges Vorbringen seitens der Schuldnerin! Unbedingt den bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck in Erfahrung bringen!

    Welche Rolle jetzt der PetA des LT spielen soll, kann ich nicht so recht nachvollziehen...

    Natürlich, wenn ich in die Prüfung desSachvortrags einsteige interresiert mich der Verwendungszweck und die Frage ob das Konto evtl. vorher aufgefüllt wurde... Da fallen mir bestimmt noch mehr nickelige Fragen ein. Ich hoffe nur, dass ich in diese Prüfung gar nicht einsteigen muss. :)

    Und der PetA ist mir da auch erstmal ziemlich egal. Falls es soweit überhaupt kommt und ich erstmalig erlebe, dass der PetA bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln dem Petenten Recht gibt zahl ich halt aus. Häuptlinge und Indianer halt :cool:

  • Völlig unglaubwürdiges Vorbringen seitens der Schuldnerin! Unbedingt den bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck in Erfahrung bringen!

    Welche Rolle jetzt der PetA des LT spielen soll, kann ich nicht so recht nachvollziehen...

    Natürlich, wenn ich in die Prüfung desSachvortrags einsteige interresiert mich der Verwendungszweck und die Frage ob das Konto evtl. vorher aufgefüllt wurde... Da fallen mir bestimmt noch mehr nickelige Fragen ein. Ich hoffe nur, dass ich in diese Prüfung gar nicht einsteigen muss. :)

    Und der PetA ist mir da auch erstmal ziemlich egal. Falls es soweit überhaupt kommt und ich erstmalig erlebe, dass der PetA bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln dem Petenten Recht gibt zahl ich halt aus. Häuptlinge und Indianer halt :cool:


    Ja, der Verwendungszweck würde mich auch interessieren.

  • mit einer ausgedruckten Email als Anlage

    Die Aussagekraft ausgedruckter E-mails ist im Zweifelsfall bei einem mit Fragen behafteten Sachverhalt eher beschränkt.

    Ich würde zwecks weiterer Prüfung des Sachverhalts um Vorlage einer Originalbestätigung der überweisenden Bank über die Transaktion bitten.

    Kannst Du evtl. mit der AO wedeln? Schenkungssteuer?

  • mit einer ausgedruckten Email als Anlage

    Die Aussagekraft ausgedruckter E-mails ist im Zweifelsfall bei einem mit Fragen behafteten Sachverhalt eher beschränkt. Ich würde zwecks weiterer Prüfung des Sachverhalts um Vorlage einer Originalbestätigung der überweisenden Bank über die Transaktion bitten. Kannst Du evtl. mit der AO wedeln? Schenkungssteuer?

    Klar kann ich zur weiteren Sachaufklärung noch Nachweise verlangen bzw. muss das sogar. Aber nur wenn ich nicht sagen kann "Selbst wenn der behauptete Sachverhalt unstreitig als richtig anzusehen wäre, ergibt sich kein Erstattungsanspruch." Damit hätte sich alles andere erledigt.

    Und diese Rechtsauffassung sehe ich im Moment auch als erfolgversprechend an, bin aber nicht sattelfest genug um das abschliessend beurteilen zu können. :mad:

  • Ich bitte meinen Beitrag nicht so zu verstehen, dass ich ohne nähere Nachweise etwas herausgegeben hätte.
    Aber nehmen wir doch mal an, dass bei weiterem Vorbringen der Petentin alles stimmt und sie zudem keine reiche Frau war, sondern sagen wir eine Mutter mehrerer Kinder in nicht besonders begüterten Verhältnissen mit einem Jahreseinkommen in Höhe von vielleicht 30.000 Euro. Das Geld bekommt sie von Ash nicht wieder, weil der sich m.E. zu recht auf den Standpunkt stellt, dass er rechtlich dazu nicht verpflichtet ist. Ihr Anwalt berät die Dame zutreffend und weist sie darauf hin, dass eine Klage aussichtslos ist. Was bleibt ihr dann noch?

    Sie wendet sich zunächst an den Petitionsausschuss und während dessen Bearbeitungszeit ergänzend an die Presse. Dort schildert sie zutreffend, dass es sich um ein Versehen handelt, 14.000 Euro etwa die Hälfte ihres Jahresverdienstes (und, bezogen auf das, was sie sich eigentlich leisten kann, ein Mehrjahresbetrag ist). Leider gibt ihr das Finanzamt, das sie ja im Grunde verstehen kann, das von ihr dringend benötigte Geld nicht zurück, obwohl selbst den Sachbearbeitern dort klar ist, dass es sich um ein Versehen handelt. Klagen wären aussichtslos, das hat ihr Anwalt ihr schon mitgeteilt. Der Familienurlaub für die nächsten vier Jahre ist jetzt gestrichen, die Kinder wurden auch vom Sportverein bereits abgemeldet und das Geld für die Mittagsbetreuung in der Schule fehlt auch. Aber sie hat ihren Fall ja dem Petitionsausschuss vorgelegt und hofft dort auf Verständnis, jedenfalls Gnade vor Recht.

    M.E. naheliegende und auch nachvollziehbare Reaktion der im Petitionsausschuss versammelten Mandatsträger? Ich tippe auf mein erstes Posting.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Davon ab, dass ich dem Schuldnervortrag noch lange nicht glaube, gehe ich mal davon aus, dass das frei erfundene Szenario einer armen Mutter mit mehreren Kindern sicher nicht zutreffen wird. Schließlich konnte sie mal so eben 14.000 Euro überweisen.

    Zu berücksichtigen ist, dass der Petitionsausschuss nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns überprüft. Dem Petitionsausschuss - wenn er denn tatsächlich angerufen wird - wäre die zutreffende Rechtslage darzustellen. Kommt man zu dem Schluss, dass das Finanzamt den Betrag rechtlich sauber vereinnahmt hat und es keinen Erstattungsanspruch gibt, wäre es Aufgabe der den Fall im Petitionsauschuss darlegenden Vertreter des Landesfinanzministeriums, darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt als Bundesauftragsverwaltung nicht über die auch für andere Körperschaften (Bund und Länder) vereinnahmten Beträge ohne jede Rechtsgrundlage frei disponieren kann. Will denn der Ausschuss gleichwohl der armen Mutter mit 14.000 minus 140 Euro helfen, so bedürfte es hierzu der Anweisung des Landtages (auf Empfehlung des Petitionsauschusses), dieses Geld aus dem Landeshaushalt zu nehmen.

    Erlebt habe ich dergleichen noch niemals.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Klar kann ich zur weiteren Sachaufklärung noch Nachweise verlangen bzw. muss das sogar. Aber nur wenn ich nicht sagen kann "Selbst wenn der behauptete Sachverhalt unstreitig als richtig anzusehen wäre, ergibt sich kein Erstattungsanspruch." Damit hätte sich alles andere erledigt.

    Und diese Rechtsauffassung sehe ich im Moment auch als erfolgversprechend an, bin aber nicht sattelfest genug um das abschliessend beurteilen zu können. :mad:

    Also ich würde erstmal in Ruhe abwarten, ob das Geld auch bei dir ankommt. Da die Schuldnerin hier wohl einen schlechten Anwalt hat, kommt sie wohl nicht auf die richtige Lösung, um die Gutschrift auf dem Konto zu verhindern.

    Bei einer vollendeten Gutschrift auf dem Konto der Schuldnerin kann dir das Geld keiner mehr nehmen. Die 'Freundin' erwirbt ggf. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Schulderin (ein direkter Anspruch der Freundin gegen die Bank oder dich ist aufgrund der Bankanweisung ausgeschlossen. Dein Pfändungspfandrecht an der Kontogutschrift greift voll durch. Die Pfändungsschutzvorschriften etc. (einschließlich § 765a ZPO bzw. § 258 AO) greifen nicht, da deiner Schuldnerin nicht maßgeblich betroffen ist - wie du selbst schreibst, schuldet sie nur um. Die 'Freundin' kann weder § 771 ZPO oder ähnliches einwenden, da wir es hier mit einem Konto zu tun haben und sie obendrein noch selbst die Anweisung für die Überweisung gegeben hat.

    Übrigens würde ich mich mit de Schuldnerin (deren Anwalt dir ja geschrieben hat) auch gar nicht über die Belange der Freundin unterhalten. Im Verhältnis Schuldnerin - Finanzamt würde ich zunächst auf Zahlung der sechstelligen Steuerschulden bestehen, um die Kontopfändung frei zu machen. Wenn die Freundin (aka die künftige Petentin ;)) hier Rechte geltend machen will, muss die schon selbst ankommen.

    Gleichwohl würde ich versuchen, parallel zumindest den Überweisungszweck bei der Bank zu erfragen. Ist schon der Sachvortrag widerlegt, lehnt es sich doch noch besser ab: 1. Kein Erstattungsanspruch, 2. Gelogener Sachvortrag.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Bei einer vollendeten Gutschrift auf dem Konto der Schuldnerin kann dir das Geld keiner mehr nehmen. Die 'Freundin' erwirbt ggf. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Schulderin (ein direkter Anspruch der Freundin gegen die Bank oder dich ist aufgrund der Bankanweisung ausgeschlossen. Dein Pfändungspfandrecht an der Kontogutschrift greift voll durch. Die Pfändungsschutzvorschriften etc. (einschließlich § 765a ZPO bzw. § 258 AO) greifen nicht, da deiner Schuldnerin nicht maßgeblich betroffen ist - wie du selbst schreibst, schuldet sie nur um. Die 'Freundin' kann weder § 771 ZPO oder ähnliches einwenden, da wir es hier mit einem Konto zu tun haben und sie obendrein noch selbst die Anweisung für die Überweisung gegeben hat.

    Übrigens würde ich mich mit de Schuldnerin (deren Anwalt dir ja geschrieben hat) auch gar nicht über die Belange der Freundin unterhalten. Im Verhältnis Schuldnerin - Finanzamt würde ich zunächst auf Zahlung der sechstelligen Steuerschulden bestehen, um die Kontopfändung frei zu machen. Wenn die Freundin (aka die künftige Petentin ;)) hier Rechte geltend machen will, muss die schon selbst ankommen.

    Gleichwohl würde ich versuchen, parallel zumindest den Überweisungszweck bei der Bank zu erfragen. Ist schon der Sachvortrag widerlegt, lehnt es sich doch noch besser ab: 1. Kein Erstattungsanspruch, 2. Gelogener Sachvortrag.

    Ich denke so werde ich das meinem SGL Montag mal vortragen. Danke für die Bestätigung, dass ich nicht ganz falsch liege. Das Element der "irrtümlichen" Überweisung hat mich etwas verunsichert. Der klassische Fall des Dritten der das Schuldnerkonto bewust als gemeinnsames Konto nutzt (LG etc.) ist ja hinreichend geklärt. Aber hier war ich mir halt nicht sicher.

    Ash

  • 14.000 € mit einem Schlag? Eigentlich ist bei 10.000 € mit einem Mal Schluss - jedenfalls bei einer seriösen Bank.


    Und dann müssen die 14.000 EUR (Dispo und ggf. geduldete Überziehung eingerechnet) erst mal auf dem Konto "liegen".
    Klingt seltsam und nicht nach einer armen Freundin.

  • Völlig unglaubwürdiges Vorbringen seitens der Schuldnerin! Unbedingt den bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck in Erfahrung bringen!

    Welche Rolle jetzt der PetA des LT spielen soll, kann ich nicht so recht nachvollziehen...

    Natürlich, wenn ich in die Prüfung desSachvortrags einsteige interresiert mich der Verwendungszweck und die Frage ob das Konto evtl. vorher aufgefüllt wurde... Da fallen mir bestimmt noch mehr nickelige Fragen ein. Ich hoffe nur, dass ich in diese Prüfung gar nicht einsteigen muss. :)

    Und der PetA ist mir da auch erstmal ziemlich egal. Falls es soweit überhaupt kommt und ich erstmalig erlebe, dass der PetA bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln dem Petenten Recht gibt zahl ich halt aus. Häuptlinge und Indianer halt :cool:

    Ja, der Verwendungszweck würde mich auch interessieren.


    Und wenn dort - wie eigentlich zu erwarten - Geschenk oder Geburtstagsgeschenk steht? :gruebel:

    Von einer armen Freundin wird man bei dem Betrag wohl tatsächlich nicht ausgehen können. Gleichwohl passiert so eine Fehleingabe leicht, wenn man das Komma im Online-Banking oder auf der handschriftlichen Überweisung vergisst und nach dem Ausfüllen schlampig oder gar nicht kontrolliert.

  • Das wird sich zeigen. Die alte Vollstreckererfahrung sagt, dass der Sachverhalt völlig unglaubwürdig ist. Läge wirklich der äußerst merkwürdige Fall vor, dass hier das Geburtstagsgeschenk einer 'guten Freundin' völlig unsentimental und schlicht in der Überweisung eines Betrages von 140 Euro bestehen sollte und man hierbei 'versehentlich' zwei Nullen zuviel angehängt wurden, also 13.860 Euro vom Konto der Freundin weggeschenkt wären, dann sagt mir die Erfahrung, dass die Freundin selbst bei Bank(!) und Finanzamt höchst persönlich Terror machen würde - und nicht der Rechtsanwalt der Schuldnerin einen Brief ans Finanzamt schreibt. Einfach so ein Bauchgefühl.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • An sich würde ich dem RA mitteilen dass es keine Veranlassung oder rechtliche Grundlage dafür gibt, dass das Finanzamt irgendwelche bei der Schuldnerin beigetrieben Beträge an Dritte auszahlt. Und dabei ist es eigentlich zweitrangig was man von der Geschichte hält.
    Entweder es kommt dann eh nichts mehr (wahrscheinlich), oder es muss sich eine höhere Instanz damit beschäftigen (meinentwegen Petitionsausschuss).

  • Im Wege des Vollstreckungsschutzes dürfte nichts möglich sein. Materielrechtlihe Rückgewährsansprüche der Einzahlerin sind nicht vollstreckungsrechtlich relevant, ggf. wäre insoweit das Prozessgericht zu bemühen.
    Mag doch ggf. der Petitionsausschuss angerufen werden ...

  • Es würde nur mit Zustimmung des Gläubigers etwas gehen. Der wäre aber schön blöd, denn einen Rechtsgrund sehe ich nicht, möge sich die großzügige Freundin an die Schuldnerin wenden.

  • So, RA angeschrieben dass es nichts gibt. Und mal bei der Bank gefragt, dass angeblich 14.000,- EUR auf dem Konto eingegangen sind sie mögen mir dass doch bitte bestätigen und mir den Überweisungstext nennen. Bin mal auf den Rücklauf gespannt.
    Ash

    Einmal editiert, zuletzt von Ash (4. August 2014 um 14:40)

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