Rechtskraftzeugnis und § 46 FamFG

  • Hallo, hab über die Suchfunktion bisher nichts passendes gefunden, deshalb meine -vielleicht- etwas blöde Frage:

    Es geht um das Rechtskraftzeugnis bzw. um (weitere) Ausfertigungen der Genehmigungsbeschlüsse im Sinne von § 40 Absatz 2 FamFG mit Vermerk der Rechtskraft.

    § 46 FamFG hat ja folgenden Wortlaut:

    "Rechtskraftzeugnis:
    Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar."

    Meine Frage zielt auf den Absatz 3 bzw. auf den Umkehrschluss aus Absatz 3.

    Wird in allen anderen Verfahren (außer Ehe- und Abstammungssachen) ein Rechtskraftzeugnis bzw. ein weiterer Beschluss mit Vermerk der Rechtskraft nur auf (gesonderten) Antrag oder auch von Amts wegen erteilt?

    Die mir zugänglichen Kommentierungen zeigten mir bisher nicht den 100 %ig richtigen Weg, leider.

    Bei uns hier verhalten sich die Geschäftsstellen der Betreuungsreferate ganz unterschiedlich und das führt immer wieder zu Problemen, vor allem mit den Betreuern und Pflegern.

    Betreuer bzw. Pfleger monieren, dass sie keine Rechtskraftzeugnisse bekommen, obwohl sie gar keine beantragt haben (aber der Meinung sind, sie -wie bei manch anderen Geschäftsstellen- von Amts wegen bekommen zu müssen).

    Wenn die Geschäftsstellen, welche regelmäßig die Rechtskraftzeugnisse von Amts wegen erteilen, einmal eine "amtswegige Erteilung" vergessen, gibts ebenfalls Stress ("Haben das Zeugnis bisher immer ohne Antrag bekommen und jetzt?").

    Es stellt sich evtl. sogar die Frage der Staatshaftung mit entsprechendem Regress, oder nicht?

    Wie wird die Erteilung denn im übrigen Bundesgebiet gehandhabt.

    Ich würde mich über viele Äußerungen freuen.

    Schon jetzt danke an alle, die sich beteiligen.

  • Ich bin weder "viele" , noch hab ich viel zu schreiben ; aber :

    In dem Zusammenhang ist mir nur geläufig , dass im Ersuchen ( ich sprech lieber immer vom Antrag ) auf Erteilung einer Genehmigung auch der Antrag auf Rechtskraftzeugnis enthalten ist.
    In anderen Fällen wie z.B. Vergütungsbeschlüssen bedürfts in der Tat eines entspr. förmlichen Antrags .

  • Bei Genehmigungsbeschlüssen wird nach Rechtskraft von Amts wegen die Ausfertigung (bzw. neu: begl. Abschrift) mit Rechtskraftzeugnis erteilt. Genehmigungsbeschlüsse werden erst nach Rechtskraft wirksam. Ohne die Bescheinigung der Rechtskraft kann der Betreuer nicht handeln. Die Erteilung gehört also zwingend zum Akt der Genehmigung dazu.

    Unklar ist mir allerdings, wo Du eine Staatshaftung oder einen Regress siehst.

    Alle anderen Beschlüssen (egal ob Betreuerbestellung, Vergütung...) werden mit Bekanntgabe wirksam; eine Bescheinigung der Rechtskraft wird von den Beteiligten daher nicht zwingend benötigt.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Unklar ist mir allerdings, wo Du eine Staatshaftung oder einen Regress siehst.

    Dort, wo die Geschäftsstelle die Erteilung der weiteren Ausfertigung (mit Rechtskraftvermerk) bzw. des Rechtskraftzeugnisses (von Amts wegen) vergisst.

    Frag mich aber nur, wass dann die ausdrückliche Bestimmung des § 46 Satz 3 FamFG soll, wenn in allen Fällen das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt werden muss.

  • Bei Genehmigungsbeschlüssen wird nach Rechtskraft von Amts wegen die Ausfertigung (bzw. neu: begl. Abschrift) mit Rechtskraftzeugnis erteilt. Genehmigungsbeschlüsse werden erst nach Rechtskraft wirksam. Ohne die Bescheinigung der Rechtskraft kann der Betreuer nicht handeln. Die Erteilung gehört also zwingend zum Akt der Genehmigung dazu.

    Unklar ist mir allerdings, wo Du eine Staatshaftung oder einen Regress siehst.

    Alle anderen Beschlüssen (egal ob Betreuerbestellung, Vergütung...) werden mit Bekanntgabe wirksam; eine Bescheinigung der Rechtskraft wird von den Beteiligten daher nicht zwingend benötigt.


    Dem kann ich mich nur anschließen.

  • Unklar ist mir allerdings, wo Du eine Staatshaftung oder einen Regress siehst.

    Dort, wo die Geschäftsstelle die Erteilung der weiteren Ausfertigung (mit Rechtskraftvermerk) bzw. des Rechtskraftzeugnisses (von Amts wegen) vergisst.

    Frag mich aber nur, wass dann die ausdrückliche Bestimmung des § 46 Satz 3 FamFG soll, wenn in allen Fällen das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt werden muss.


    In allen Fällen halte ich nicht für zutreffend, siehe z. B. - wie von Steinkauz schon erwähnt - der Fall einer Vergütungsfestsetzung (z. B. für den Betreuer).

    Aus § 46 S. 3 FamFG kann man jedenfalls nicht den Umkehrschluss ziehen, dass in allen anderen Verfahren als Ehe- und Abstammungssachen ein Antrag für die Erteilung der Ausfertigung mit RK-Vermerk nötig wäre.

  • Die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Regelmäßig werden von den Notariaten die Anträge entsprechend gestellt. Betreuer beantragen überwiegend nur "die Genehmigung", obwohl für die Vornahme des RG die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk benötigt wird. Hier wird ein Antrag stillschweigend unterstellt.

    Gibt es Schwierigkeiten mit der Geschäftsstelle, sollten die Betreuer entsprechend informiert und belehrt werden.

  • Bei Genehmigungsbeschlüssen wird nach Rechtskraft von Amts wegen die Ausfertigung (bzw. neu: begl. Abschrift) mit Rechtskraftzeugnis erteilt.

    "Von amts wegen" halte ich bei Genehmigungsbeschlüssen für missverständlich.
    Die Erteilung des RK-Zeugnisses erfolgt nur deshalb "automatisch" , weil der entsp. Antrag stillschweigend mit dem Genehmigungsersuchen unterstellt wird.

    Häufig ist es aber in der Tat so, dass die doppelbevollmächtigten Notare einen förmlichen Antrag auf Erteilung in der Urkunde aufgenommen haben, sodass "von Amts wegen" bei Genehmigungen erst recht nicht zutreffen kann .

  • Wenn es soweit ist bekommen die Betreuer eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, weil's bei Beschlussfassung so verfügt wurde. (1. begl. abschr. an Betr. und Betr. zust., 2. nach rk r'kr. Ausf. an Betreuer) Kommt quasi automatisch so aus'm Programm.

    Regelmäßig wird man den Betreuern die "Rechtskräftige" pauschal übersenden weil, die das Ding ja schließlich brauchen.

    Also letztlich wie bei den anderen auch, dort wo's notwendig ist, wird der Antrag unterstellt, da man ja schon den Beschluss an sich beantragt hatte.

  • Zum Thema "Regress" sollte man die Kirche im Dorfe lassen. Wenn das Gericht irgendwas versehentlich vergisst, mag der Betreuer an die Erledigung erinnern.

    Mit "Regress" erschrecke ich ab und zu allzu sorglose Anwärter, in der Praxis gehe ich aber davon aus, dass solche "Fehler" nur höchst selten a) grob fahrlässig oder b) vorsätzlich gemacht werden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich sehe es definitiv so, dass eine Erteilung von Amts wegen nicht geboten ist, und somit ein Fall des Regresses nicht eintreten kann, wenn kein entsprechender Antrag vorlag. Die Vorschrift § 46 FamFG halte ich für eindeutig.
    D. h. natürlich nicht, dass ich die gängige Praxis, das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen zu übersenden für Quatsch halte.


  • D. h. natürlich nicht, dass ich die gängige Praxis, das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen zu übersenden für Quatsch halte.

    Aber genau diese "gängige Praxis" führt bei gesetzeskonformen Verhalten der Geschäftsstelle bei den Betreuern zumindest zu Irritationen, wenn nicht sogar zu völligem Unverständnis.

  • Gerichtliche Genehmigungen weisen die Besonderheit auf, dass das genehmigte Rechtsgeschäft überhaupt nur wirksam werden kann, wenn der jeweilige gesetzliche Vertreter von ihr i. S. des § 1829 BGB Gebrauch macht. Da dieses Gebrauchmachen nach absolut herrschender Ansicht erst nach dem Eintritt der Rechtskraft möglich ist, ziehe ich hieraus den Schluss, dass bei Genehmigungen von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen ist, weil das gesamte Procedere ansonsten sinnlos wäre. Im Übrigen kann das Genehmigungsersuchen des gesetzlichen Vertreters aufgrund der geschilderten Rechtslage nur dahin ausgelegt werden, dass er - auch ohne explizite Erwähnung - die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses wünscht.

    Auch gibt § 46 S. 3 FamFG den besagten Umkehrschluss nicht her, weil insoweit die Erteilung einer Ausfertigung ohne Begründung im Vordergrund steht.

  • Das ist natürlich einer Argumentation, der ich folgen kann und die auch nahe liegt.
    Halte Sie aber nicht für zwingend, da die Rechtskraft auch ohne das Zeugnis nach § 46 eintritt, und eine Gebrauchmachung nach § 1829 BGB möglich ist. Dieser sagt nur, dass die Genehmigung mitzuteilen ist. Die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses ist somit nicht erforderlich.

    Ich denke, bei Gerichten, wo man miteinander kommuniziert, dürfte immer eine einfache Regelung zu finden sein, mit der alle Seiten leben können.

    By the way: Viele Banken verlangen hier weiterhin oft nicht den Beschluss mit Rechtskraftzeugnis.

  • Das ist natürlich einer Argumentation, der ich folgen kann und die auch nahe liegt.
    Halte Sie aber nicht für zwingend, da die Rechtskraft auch ohne das Zeugnis nach § 46 eintritt, und eine Gebrauchmachung nach § 1829 BGB möglich ist. Dieser sagt nur, dass die Genehmigung mitzuteilen ist. Die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses ist somit nicht erforderlich.

    Bei Grundstücksangelegenheiten ist das aber anders, weil ohne beigefügten und mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbeschluss keine Grundbucheintragung erfolgt.

  • Bei Grundstücksangelegenheiten ist das aber anders, weil ohne beigefügten und mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbeschluss keine Grundbucheintragung erfolgt.


    Es ist ja unbestritten, dass der Betreuer zum Grundbuchvollzug ein Rechtskraftzeugnis bzw. eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtskraft braucht.

    Aber:
    Unabhängig davon wird aber doch die Genehmigung mit Erlangung der Rechtskraft -auch ohne Rechtskraftzeugnis bzw. Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtskraft- wirksam. Will der Betreuer von der Genehmigung keinen Gebrauch machen, braucht er weder ein Rechtskraftzeugnis noch eine weitere Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtskraft.

    Ich kann deshalb nicht ganz nachvollziehen, wieso man dem Betreuer "von Amts wegen" ein Rechtskraftzeugnis bzw. eine weitere Ausfertigung schicken "muss" bzw. seinen Genehmigungsantrag (wobei ein solcher zwingend ja gar nicht erforderlich ist -Genehmigungsverfahren sind ja Amtsverfahren-) entsprechend auslegen muss.

    Selbst wenn der Betreuer dem Vertragspartner den Genehmigungsbeschluss ohne Vermerk der Rechtskraft nach Eintritt der Rechtskraft vorlegt, müsste er doch von der wirksamen Genehmigung Gebrauch gemacht haben und das Rechtsgeschäft rechtswirksam sein. Klar, zum Grundbuchvollzug ...

    Wie einer meiner Vorredner schon geschrieben hat: viele Banken begnügen sich mit dem Genehmigungsbeschluss ohne Vermerk der Rechtskraft und verlangen kein Rechtskraftzeugnis bzw. eine weitere Ausfertigung mit Vermerk der Rechtskraft.

    Deshalb:
    Entweder ist ein Antrag für ein Rechtskraftzeugnis oder eine weitere Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtkraft erforderlich oder eben nicht.

    Das bisherige Ergebnis ist für mich bisher noch nicht befriedigend.

    Ich werde in einer Musestunde mal weiter prüfen. Vielleicht werde ich ja fündig.

  • Auch als "außergrundbücherlicher" Vertragsparter würde ich darauf bestehen, dass mir die Genehmigung mit Rechtskraftvermerk im Rahmen der Gebrauchmachung nach § 1829 BGB vorgelegt wird. Denn woher soll ich wissen, ob der Beschluss tatsächlich "objektiv" rechtskräftig ist? Ist er es nämlich nicht, geht die Gebrauchmachung ins Leere und das Rechtsgeschäft ist nicht wirksam - was besonders praktisch ist, wenn der Vertragspartner dann seine vertragliche Leistung erbringt.

  • Münchener Kommentar zum FamFG Rn 3 zu § 46 FamFG: Nur auf Antrag.
    Musielak/Borth, FamFG Rn 3 zu § 46 FamFG: Nur auf Antrag.
    Je mit Verweis auf BGH, NJW 1960, 671 (ob des so passt sei dahingestellt).

    Und doch ist die formal "richtige" Vorgehensweise hier unsinnig und unpraktikabel.

    Das Genehmigungsverfahren ist ein Amtsverfahren, das nur auf Antrag des Betreuers eröffnet wird.
    Warum sollte man eine Genehmigung erteilen von der man schon weiß, dass sie nicht benutzt wird?

    Da der Betreuer den Antrag stellt, ist klar, dass er die Genehmigung auch verwenden will und daher muss er die rechtskräftige Genehmigung natürlich dann auch dem anderen Teil mitteilen.
    Insoweit ist ist in dem Antrag auf Genehmigung selbstverständlich auch der Antrag auf Erteilung einer rechtskräftigen Ausfertigung enthalten, dass sich der Betreuer das mit der Genehmigung bis zum Zeitpunkt der Mitteilung an den anderen nochmal überlegen kann und muss, steht dem ja nicht entgegen.

  • Bei Grundstücksangelegenheiten ist das aber anders, weil ohne beigefügten und mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbeschluss keine Grundbucheintragung erfolgt.


    Es ist ja unbestritten, dass der Betreuer zum Grundbuchvollzug ein Rechtskraftzeugnis bzw. eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtskraft braucht.

    Aber:
    Unabhängig davon wird aber doch die Genehmigung mit Erlangung der Rechtskraft -auch ohne Rechtskraftzeugnis bzw. Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtskraft- wirksam. Will der Betreuer von der Genehmigung keinen Gebrauch machen, braucht er weder ein Rechtskraftzeugnis noch eine weitere Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Vermerk der Rechtskraft.


    Und wie soll der Betreuer nun erfahren, dass Rechtskraft eingetreten ist? Jeweils durch Nachfrage beim Betreuungsgericht? :gruebel:

    Wenn er keinen Gebrauch machen möchte, braucht er natürlich tatsächlich nichts. In der Praxis habe ich das aber in etlichen Jahren noch nicht erlebt.


    Das Argument von Cromwell (Beitrag 18) ist natürlich auch sehr wichtig.

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