falsche schlagwortartige Bezeichnung?

  • In Abteilung II steht ein Wasserleitungsrecht, dass aufgrund einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gem. § 9 Abs. 5 GBBerG eingetragen wurde. Ich wollte das Recht in meinem Freiwilligen Landtausch (§ 103a ff FlurbG) löschen, weil die Leitung das Grundstück nicht betrifft und bat den Versorger um Genehmigung. Der Versorger teilte mir mit, dass über das Grundstück tatsächlich keine Leitung verläuft, aber mit der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung auf diesem Grundstück ein Wegerecht begründet wurde. Seit Ihr auch der Meinung, dass die Eintragung berichtigt werden muss? Lt. § 44 Abs. 2 letzter Satz GBO muss das Recht schlagwortartig bezeichnet werden und lt. § 10 Abs. 4 GBV ist die Belastung (für das Grundstück ein Wegerecht und kein Wasserleitungsrecht) einzutragen. Statt "Wasserleitungsrecht" müsste m.E. "Wegerecht" stehen und wenn beides auf dem Grundstück vorkommt, müsste "Wasserleitungs- und Wegerecht" stehen.

  • Ich zumindest stimme Dir schon mal zu und denke an § 53 GBO.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schön, dass der Versorger weiß, dass sein Recht wohl falsch eingetragen ist ...:mad:,
    aber schau dir lieber selbst noch die Leitungsrechtsbescheinigung an, bevor du alles glaubst.
    Wenn tatsächlich ein Wegerecht bescheinigt wurde, aber ein Leitungsrecht eingetragen wurde, ist es ziemlich dumm gelaufen und der § 53 GBO wird wohl benötigt werden. Aber das muss dann der zust. Rpfl. durchdenken; jedenfalls geht es aber nicht, "nur" das Schlagwort zu berichtigen.
    Aber: Solange seit dem 31.12.2010 kein Eigentumswechsel stattgefunden hat, könnte man das Wegerecht noch sichern (Neueintargung) -> das bedarf natürlich schnellstens eines Antrags an das GBA.
    Der Versorger macht es sich hier wohl etwas einfach ...

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Danke für Eure Antworten!

    Schön, dass der Versorger weiß, dass sein Recht wohl falsch eingetragen ist ...:mad:,

    Er "wusste" es nicht. Ich habe ihm im Gespräch mitgeteilt, dass in der Eintragung eigentlich "Wegerecht" stehen müsste (Voraussetzung natürlich, es steht so in der Bescheinigung). Für den Versorger war der Inhalt der Bescheinigung ausreichend. Wahrscheinlich ist es kein Einzelfall.

    aber schau dir lieber selbst noch die Leitungsrechtsbescheinigung an, bevor du alles glaubst.

    Ich kenne die Bescheinigung nicht, werde dem Versorger aber mal einen Tipp geben. Sofern er der Auffassung ist, dass ein Wegerecht mit der Bescheinigung begründet ist, kann er sich mit dem GBA ja in Verbindung setzen.

    jedenfalls geht es aber nicht, "nur" das Schlagwort zu berichtigen.

    Reicht es nicht aus, wenn das Wort Wasserleitung in Spalte 3 gestrichen und in Spalte 4 und 5 "Wegerecht" eingetragen wird? Wenn es nämlich komplizierter ist, dann würde ich es einfach die Änderung in meinen Tauschplan aufnehmen.

  • Mir liegt nunmehr die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vor. Hier werden neben der eigentlichen Wasserleitung auch Nebenanlagen beschrieben, wie z.B. Steuerkabel, Behälter, Schieber, Hydranten, Spannungskabel, Schilderpfahl usw. und eben auch Zuwegungen/Zufahrten. Ich habe mir von der Bescheinigungsbehörde bestätigen lassen, dass für die Zuwegungen/Zufahrten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit besteht. Der Versorger und die Bescheinigungsbehörde waren bis jetzt der Auffassung, dass der schlagwortartige Rechtebeschrieb "Wasserleitung" ausreicht und aufgrund des Bezugnahmevermerkes das Zuwegungs- und Zufahrtsrecht auch wirksam im Grundbuch eingetragen ist. Ich bin aber der Auffassung, dass ein Recht (hier Wasserleitungsrecht) nicht auf ein anderes Recht (Zuwegungs- und Zufahrtsrecht) gem. § 874 BGB i.V.m. § 44 GBO Bezug nehmen kann. Liege ich da falsch? Bei dem Steuerkabel, Behälter, Schieber usw. kann ich mir vorstellen, dass die Bezugnahme korrekt ist.

    In meinem konkreten Fall habe ich mit dem Versorger vereinbart, dass im Tauschplan die Berichtigung des Schlagwortes von "Wasserleitung" in "Wegerecht" erfolgt.

  • Mir liegt nunmehr die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vor. Hier werden neben der eigentlichen Wasserleitung auch Nebenanlagen beschrieben, wie z.B. Steuerkabel, Behälter, Schieber, Hydranten, Spannungskabel, Schilderpfahl usw. und eben auch Zuwegungen/Zufahrten. Ich habe mir von der Bescheinigungsbehörde bestätigen lassen, dass für die Zuwegungen/Zufahrten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit besteht. ....

    Ich bin zwar auch für möglichst exakte Aufnahme des Wesenskerns in die schlagwortartige Kennzeichnung. Vorliegend könnte ich mir aber vorstellen, dass die "Zuwegungen und Zufahrten" von dem "Wasserleitungsrecht" erfasst sind. Ob dies der Fall ist, hängt mE davon ab, ob diese Zuwegungen und Zufahrten (als unselbständige Nebenrechte) erforderlich sind, um das Wasserleitungsrecht ausüben zu können.

    Wie das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 06.05.2010 - 3 Wx 241/09 = BeckRS 2010, 20003, ausführt (Hervorhebung durch mich), gebieten es weder die Warn- noch die Entlastungsfunktion, solche Inhaltsmodalitäten in den Eintragungstext selbst aufzunehmen, die lediglich unterstützende oder verstärkende Begleitfunktion haben, sich vielmehr im Hinblick auf den Hauptinhalt des Rechts als unselbständiges Annexrecht darstellen. Zwar dürfe mit Blick auf die Warnfunktion der Eintragungsvermerk Inhaltskomponenten von eigenständiger Bedeutung nicht verschweigen. Wird das Recht eingeräumt, das Grundstück in mehrfachen völlig verschiedenen Beziehungen zu nutzen (z. B. als Fahrt und Garagenrecht; Keller- und Wasserleitungsanschlussrecht), so müsse der verschiedenartige Dienstbarkeitsinhalt im Grundbuch ebenso schlagwortartig verlautbart werden (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage 2008 Rdz. 1147) wie bei völlig verschieden ausgestalteten, zu unterlassenden Handlungen (Gebäudenutzungsbeschränkung/Baubeschränkung - Staudinger-Mayer, a. a. O.; BGH NJW 1965, 2398).

    Die Leitsätze 2 und 3 im Beschluss des OLG Schleswig vom 18. 5. 2010 - 2 W 38/10 = FGPrax 2011, 18 lauten:

    „.. Wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf die Eintragungsbewilligung Bezug nimmt, bedarf es im Eintragungsvermerk einer schlagwortartigen Kurzbezeichnung des Rechts, die dem Grundbuchbenutzer eine hinreichende Vorstellung von der spezifischen Art des Rechtsinhalts vermittelt. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, positive und negative Inhalte des Rechts gesondert im Eintragungsvermerk zu nennen, wenn das Benutzungsrecht und das Verbot anderweitiger Benutzung in einem engen Zusammenhang stehen und sich auf eine gleichartige Tätigkeit beziehen (hier bei einem „Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht”).

    Kral führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.07.2014
    Zu § 44 RN 51 aus:

    ..“Als Faustregel gilt: Inhalte von eigenständiger Bedeutung bedürfen eines eigenen Schlagworts (OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 272), unselbstständige Nebenrechte werden vom Schlagwort des Hauptrechts gedeckt (Meikel/Böttcher GBV Einl Rn 132 mit Beispielen). Positive bzw negative Inhalte des Rechts können, müssen aber nicht gesondert im Eintragungsvermerk genannt werden, wenn das Benutzungsrecht und das Verbot bzw. die Beschränkung anderweitiger Benutzung in einem engen Zusammenhang stehen und sich auf eine gleichartige Tätigkeit beziehen (OLG Schleswig FGPrax 2011, 18; OLG Hamm BeckRS 2011, 05611).“

    Vorliegend geht es nicht um eigenständige Wege- oder Fahrtrechte, sondern um Zuwegungs- und Zufahrtsrechte, also um etwas, das mit dem Hauptrecht in einem inneren Zusammenhang steht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo Prinz, danke für Deine Antwort. Deine Antworten finde ich immer sehr hilfreich! :daumenrau


    Ich habe mir die beiden von Dir genannten Urteile durchgelesen und auf meinen Fall projiziert. Das Zuwegungs- und Zufahrtsrecht (ZZ-Recht) könnt man schon als Annexrecht bezeichnen, weil es ohne die Wasserleitung nicht entstanden wäre. Ich würde aber dieses ZZ-Recht dennoch von eigenständiger Bedeutung ansehen. Das Wesensmerkmal, die Funktion, die Nutzungsmöglichkeit und die einhergehenden Unterhaltsbelastungen sind bei einem ZZ-Recht gegenüber einem Leitungsrecht anders. Deswegen würde ich den Satz "in mehrfachen völlig verschiedenen Beziehungen zu nutzen" aus dem Urteil des OLG Düsseldorf hernehmen und die unterschiedlichen Nutzungsbeziehungen für meinen Fall so sehen.

    Im DNotI-Gutachten 107461 vom 29.04.2011 wird geschrieben:

    Zitat

    Deshalb muss das Recht in der Eintragung selbst beispielsweise als Wegerecht, Wasserentnahmerecht, Wohnungsrecht, Zufahrtsrecht, Leitungsrecht etc. gekennzeichnet werden.

    Zitat

    Sofern eine Dienstbarkeit dazu berechtigt, das Grundstück in mehrerlei Hinsicht zu benutzen, müssen grundsätzlich alle sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte zumindest schlagwortartig bezeichnet werden. Ist die schlagwortartige Bezeichnung unvollständig, so ist die Dienstbarkeit nicht vollständig eingetragen und damit unwirksam. Jedoch führt die unvollständige Bezugnahme gem. § 139 BGB nicht zur vollständigen Unwirksamkeit. Vielmehr ist die Dienstbarkeit lediglich insoweit unwirksam, als ihr Inhalt nicht schlagwortartig
    bezeichnet ist.

    Deshalb würde ich meinen, dass das Annexrecht dennoch explizit in die Eintragung aufgenommen werden muss. Es kann für einen Grundbucheinsichtnehmenden nicht ohne weiteres erkannt werden (Warnfunktion des Grundbucheintrages), dass ein Wasserleitungsrecht ein ZZ Recht beinhaltet. Dies gibt m.E. auch das Urteil des OLG Schleswig wieder. Mit einer Wasserleitung kann man sich grundsätzlich nicht vorstellen, dass ein ZZ-Recht besteht. Bei den Annexrechtbeispielen im DNotI-Gutachten "KfZ-Stellplatzrecht beinhaltet ein ZZ-Recht" und "Hochspannungsleitungsrecht beinhalten Mastenerrichtungsrecht" ist die Vorstellungskraft, ohne die Bewilligungsgrundlage herzunehmen, vorhanden.

    Aufgrund Deiner Hinweise, habe ich die Urteil-Suchmaschine noch mal angeworfen und des Urteil des LG Chemnitz vom 25.01.2006 (Az.: 3 T 830/05) gefunden, dass eigentlich auf meinen Fall anzuwenden ist. Auszüge:

    Zitat

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.01.2004 eindeutig, dass die Dienstbarkeit in einem Wegerecht besteht und nicht in einem Leitungsrecht im allgemein üblichen Sinne. Aus dem genannten Urteil ergibt sich auch, dass die Löschung des Trinkwasserleitungsrechts zu Lasten des Flurstücks Nr. ... durch den ... zu bewilligen ist, so dass einer Löschung des eingetragenen Trinkwasserfernleitungsrechts nichts mehr entgegenstehen dürfte.

    Zitat

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen die Voraussetzungen für die Eintragung des Klarstellungsvermerks hier vor, weil – anders als bei sonstigen eingetragenen Leitungsrechten – hier eben die Besonderheit gegeben ist, dass der Leitungsverlauf nicht über das Grundstück der Antragsteller verläuft, sondern ein Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht zur Leitung betroffen ist.

  • Das ist sicher richtig. Deshalb habe ich ja auch vorsichtig formuliert:.. könnte ich mir aber vorstellen, dass die "Zuwegungen und Zufahrten" von dem "Wasserleitungsrecht" erfasst sind.".

    Und wenn ich von der zitierten Entscheidung des LG Chemnitz ausgehe („Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen die Voraussetzungen für die Eintragung des Klarstellungsvermerks hier vor, weil – anders als bei sonstigen eingetragenen Leitungsrechten – hier eben die Besonderheit gegeben ist, dass der Leitungsverlauf nicht über das Grundstück der Antragsteller verläuft, sondern ein Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht zur Leitung betroffen ist“):

    Ein Klarstellungsvermerk kommt bei inhaltlich unzulässigen Eintragungen nicht in Betracht. Sie sind vielmehr von Amts wegen zu löschen. Eine Klarstellung ist nur möglich, wenn davon ausgegangen wird, dass die schlagwortartige Kennzeichnung eigentlich schon ausreicht..

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  • Deswegen schrieb

    jedenfalls geht es aber nicht, "nur" das Schlagwort zu berichtigen.

    Es müsste also gelöscht und neu eingetragen werden.

    Da ich hier einen Freiwilligen Landtausch nach FlurbG habe, dürfte ich dennoch sicher berichtigen lassen (Recht streichen und neues Recht eintragen), da mir die Genehmigung/Bewilligung vom Belastenden und Berechtigten vorliegt.

    Eigentlich wollte ich ja in meinem Tauschplan das Recht in "Wegerecht" ändern. Oder soll ich stattdessen das Recht "Zuwegungs- und Zufahrtsrecht" nennen? Gibt es überhaupt einen rechtlich relevanten Unterschied zwischen "Wegerecht", "Zuwegungs- und Zufahrtsrecht", "Überfahrtsrechts" usw.?

  • Deswegen schrieb

    jedenfalls geht es aber nicht, "nur" das Schlagwort zu berichtigen.

    Es müsste also gelöscht und neu eingetragen werden.

    ....Gibt es überhaupt einen rechtlich relevanten Unterschied zwischen "Wegerecht", "Zuwegungs- und Zufahrtsrecht", "Überfahrtsrechts" usw.?

    Der Unterschied dürfte in der Zweckbestimmung bestehen. Zuwegungs- und Zufahrtsrechte dienen dazu, den Hauptgegenstand, etwa ein Haus, einen Ort oder wie vorliegend die Wasserleitung, zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu erreichen. Im Grunde genommen ist das ähnlich wie bei der Anliegerstraße oder deren Sonderform der Andiener- oder Lieferstraße (s. Wikipedia).

    Das normale Wegerecht gestattet hingegen, das Grundstück zu Geh- und Fahrzwecken zu benutzen, ohne dass dies einem bestimmten (Haupt-) Zweck dienen muss.

    Ob sich vorliegend im Wege der Flurbereinigung bzw. des freiwilligen Landtauschs das Wasserleitungsrecht durch ein Wegerecht ersetzen lässt, lasse ich mal dahingestellt. Grundsätzlich ist eine Dienstbarkeit mit dem schlagwortartigen Inhalt „Wasserleitungsrecht“ inhaltlich zulässig. Damit ist dieses Recht auch so entstanden und unterliegt -anders als ein inhaltlich unzulässiges Recht- dem öffentlichen Glauben. Frage ist lediglich, ob von diesem Recht auch das Zuwegungs- und Zuleitungsrecht erfasst ist. Folgt man dazu den Ausführungen im Urteil des OLG Nürnberg 1. Zivilsenat, vom 15.02.2000, 1 U 3359/99 = NJW-RR 2000, 1257, dann hätte die unzureichende Bezugnahme lediglich zur Folge, dass (Zitat) „die vereinbarte Grunddienstbarkeit mangels Eintragung jedenfalls insoweit unwirksam ist, als sie über ein "Geh-, Fahr- und Leitungsrecht" hinausgeht“

    In Abgrenzung zu diesem Urteil hat das LG München II, 1. Zivilkammer (Urteil vom 04.05.2006, 1 O 5456/05 = MittBayNot 6/2006, 502

    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2006_6.pdf

    entschieden, dass „Eine entsprechend dem Muster der Landesnotarkammer und der Landeshauptstadt München eingetragene Dienstbarkeit mit der Bezeichnung "Kfz-Stellplatzrecht" als unselbstständiges Anhangsrecht ohne Weiteres auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt (Vorplatzfläche) zu den Kfz-Stellplätzen umfasst. Bei der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch genügt insoweit eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung; einer schlagwortartigen Bezeichnung des Zu- und Abfahrtsrechts bedarf es nicht (Anschluss BGH, 22. September 1961, V ZB 16/61, BGHZ 35, 382; Abgrenzung OLG Nürnberg, 15. Februar 2000, 1 U 3359/99, NJW-RR 2000, 1257).“

    Es ist daher auch eine Frage der Auslegung, ob das Zuwegungs- und Zufahrtsrecht von der Hauptsache, der schließlich der Zuweg oder der Zugang dient, erfasst wird oder nicht.

    Hügel/Holzer führt dazu in § 53 GBO RN 81 und 83 aus:

    „81b) Auslegung von Eintragungen. Vor allem bei der Kategorie des „nicht feststellbaren Rechts“ (vgl Rn 69 f) ist die Grenze des Anwendungsbereichs des Amtslöschungsverfahrens erreicht. Gerade bei unklaren oder widersprüchlichen Eintragungen steht es nicht von vornherein fest, ob das Recht in seiner im Grundbuch eingetragenen Ausgestaltung rechtlich bestehen kann oder nicht. Wie die Möglichkeit der schlagwortartigen Eintragung von Dienstbarkeiten belegt (dazu Rn 65), werden sich Ungenauigkeiten und Verkürzungen nicht immer vermeiden lassen (BayObLG DNotZ 1990, 175, 176). Bei dieser und auch bei anderen Fallgruppen der inhaltlichen Unzulässigkeit ist es geboten, vor einer Amtslöschung durch Auslegung zu ermitteln, ob die betroffene Eintragung die sich aus dem materiellen Recht ergebenden Merkmale aufweist (RGZ 53, 412, 414 f; 113, 223, 231; 130, 64, 67; BayObLG BayObLGZ 1961, 23, 35; 1988, 124, 126; Rpfleger 1988, 102; KG JFG 8, 294, 301; 9, 235, 238; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1980, 185, 186; LG Gera BWNotZ 2003, 120; Demharter GBO § 53 Rn 4)…
    83Kommt die vorzunehmende Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Eintragung das materielle Recht nur unvollkommen wiedergibt und damit inhaltlich zulässig ist, kommt ihre Klar- bzw Richtigstellung in Betracht, die sich gegenüber der Amtslöschung als Vorschaltverfahren darstellt (Holzer, Die Richtigstellung des Grundbuchs, 2005, 96 ff; Rn 92). Weil die Amtslöschung eine der einschneidendsten Maßnahmen des Grundbuchverfahrens ist, kommt insoweit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) besondere Bedeutung zu (vgl Rn 80).“

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  • Ich habe mir die beiden von Dir genannten Urteile durchgelesen und auf meinen Fall projiziert. Das Zuwegungs- und Zufahrtsrecht (ZZ-Recht) könnt man schon als Annexrecht bezeichnen, weil es ohne die Wasserleitung nicht entstanden wäre. Ich würde aber dieses ZZ-Recht dennoch von eigenständiger Bedeutung ansehen. Das Wesensmerkmal, die Funktion, die Nutzungsmöglichkeit und die einhergehenden Unterhaltsbelastungen sind bei einem ZZ-Recht gegenüber einem Leitungsrecht anders. Deswegen würde ich den Satz "in mehrfachen völlig verschiedenen Beziehungen zu nutzen" aus dem Urteil des OLG Düsseldorf hernehmen und die unterschiedlichen Nutzungsbeziehungen für meinen Fall so sehen.


    In meinen Augen widerspricht sich das. Entweder ist es ein Annex und wäre ohne das Wasserleitungsrecht nicht entstanden, oder es hat eine eigenständige bedeutung. Beides zugleich stelle ich mir widersprüchlich vor.

    Oft haben wir hier - anderes Beispiel - Stromleitungsrechte für die Versorgungsunternehmen. Zu denen gehören immer auch Geh- und Fahrtrecht, um die Stromleitung warten, von bewuchs freihalten und ggf. reparieren zu können. Als klassischer Annex muss das Geh- und Fahrtrecht nach h. M. nicht ausdrücklich gesondert eingetragen werden, sondern ist - so bewilligt - im Stromleitungsrecht bereits enthalten. Es gehört dazu. An einem eigenständigen Geh- und Fahrtrecht ohne Stromleitung hat da keiner ein Interesse.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Manches ändert sich aber auch. Für das "Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Hochspannungsleitungen, einschließlich Masten, sowie gleichzeitig, als Nebenverpflichtung, das Recht zum Betreten des Grundstücks zur Wartung und Vornahme von Reparaturen" genügt im Grundbuch die Bezeichnung als "Hochspannungsleitungsrecht" (vgl. Schöner/Stöber Rn 1145; BayObLG Rpfleger 1981, 295). Dass dazu auch das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Masten zählt, wurde, soweit ich mich erinnere, vom Gericht damit begründet, dass Stromleitungen über Land technisch nur als Freileitungen verlegt werden könnten und das Errichten von Strommasten daher wesensmäßig zum Recht gehöre. Das wird heute so nicht mehr gelten.

  • Ich meine, dass es bei der Auslegung (s. #10) auch auf den Berechtigten ankommt. Vorliegend ist der Berechtigte ein Versorger (s. #4 und 5). Bei einem solchen Berechtigten wird der Rechtsverkehr viel eher damit rechnen (müssen), dass er auch auf Zuwegungen oder Zufahrten angewiesen ist, als bei einem Wasserleitungsrecht für Hinz & Kunz (kommt mir jetzt bitte nicht mit § 47 GBO:))

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  • Ich denke es ist kein klassisches Annexrecht. Als klassische Annexrechte würde ich bei einer Wasserleitung, Hydranten, Schieber, Messsäulen, Schilder usw. sehen. Aber auch ein Geh- und Fahrrecht oberhalb der Leitung müsste inbegriffen sein. Der Versorger muss ja schließlich die Funktionstüchtigkeit der Leitung gewährleisten. Wartungsarbeiten (ähnlich wie bei der Stromleitung) können sicherlich nur durch das Betreten/Befahren ermöglicht werden.

    Ein klassisches Annexrecht ist das Geh- und Fahrrecht beim Kfz-Stellplatzrecht, das Recht impliziert das Fahren mit dem PkW dorthin/ von dort weg und natürlich auch das Laufen zum und vom Stellplatz. Das KfZ-Stellplatzrecht kann so nur auf dem Grundstück eingetragen sein, wo der Stellplatz sich auch tatsächlich befindet. Sofern auf dem benachbarten Grundstück ebenfalls "KfZ-Stellplatzrecht" eingetragen ist, müsste es lt. LG Chemnitz gelöscht werden. Auf diesem Grundstück herrscht ja nur das Geh- und Fahrtrecht. M.E. müsste nach einer Abschreibung von Teilgrundstück das eingetragene Recht angepasst werden. Das Annexrecht würde dann das Hauptrecht werden. Ich denke da passt (neben dem LG Chemnitz Urteil) das Urteil des OLG Nürnberg für meinen Fall ganz gut. Das ZZ-Recht geht über die Befugnis eines normalen Wasserleitungsrechtes hinaus (ist weitreichender --> Rn 22 OLG Nürnberg). Dieses ZZ-Recht bezeichnet m.E. das Wasserleitungsrecht nicht mehr näher, sondern erweitert den Umfang als eigenständiges Recht und ist wesentlicher Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung (Rn. 24,25 OLG Nürnberg)

    In meinem Fall befindet sich auf dem Grundstück keine Wasserleitung. Wäre die Dienstbarkeit durch Einigung entstanden, dann wäre der Eintragungsinhalt "Wegerecht" gewesen. Hier liegt die Besonderheit der Bescheinigung vor und ich schätze der Einfachheit halber wurde nur Wasserleitungsrecht an allen benannten Grundstücken eingetragen.

  • Ehrlich gesagt, verstehe ich jetzt den Sachverhalt nicht mehr. Ursprünglich hast Du vorgetragen:

    „Mir liegt nunmehr die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vor. Hier werden neben der eigentlichen Wasserleitung auch Nebenanlagen beschrieben, wie z.B. Steuerkabel, Behälter, Schieber, Hydranten, Spannungskabel, Schilderpfahl usw. und eben auch Zuwegungen/Zufahrten. Ich habe mir von der Bescheinigungsbehörde bestätigen lassen, dass für die Zuwegungen/Zufahrten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit besteht….Bei dem Steuerkabel, Behälter, Schieber usw. kann ich mir vorstellen, dass die Bezugnahme korrekt ist.

    Jetzt führst Du aus:

    „In meinem Fall befindet sich auf dem Grundstück keine Wasserleitung“

    Wenn Du aber doch davon ausgehst, dass „bei dem Steuerkabel, Behälter, Schieber usw. die Bezugnahme korrekt“ ist, dann müssen sich auf dem Grundstück doch die Behälter und Schieber für die Wasserleitung befinden, zumal die Wasserleitung ja schließlich auch in der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beschrieben sein soll. Oder ist das belastete Grundstück mal geteilt worden ? Dann würde sich aber auch nichts am ursprünglichen Dienstbarkeitsinhalt ändern. Bei einer Grundstücksteilung bleibt die Dienstbarkeit mit ihrem bisherigen Inhalt als Gesamtrecht auf allen Teilgrundstücken bestehen, es sei denn, eines der Teilgrundstücke wurde nach § 1026 BGB von der Belastung frei (BayObLG, B. v. 14.06.1995, 2Z BR 29/95 = NJW-RR 1996, 397, Staudinger/ Meyer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1026 BGB RN 1 mwN). Befindet sich etwa auf einem der Teilgrundstücke z. B. nur ein Geländeschutzstreifen, auf dem anderen aber die zugehörige Versorgungsleitung, splittet sich die Dienstbarkeit nicht in zwei Dienstbarkeiten unterschiedlichen Inhalts auf. Wenn also vorliegend das Ausgangsgrundstück mit einem Wasserleitungsrecht belastet war und nach Grundstücksteilung eines der Teilgrundstücke mit dem Zuwegungs- oder Zufahrtsrecht, das andere mit dem Leitungsrecht belastet ist, dann ändert sich an dem ursprünglichen Rechtsinhalt nichts. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des LG Chemnitz, die lediglich zusätzlich zu dem eingetragenen Wasserleitungsrecht einen Klarstellungsvermerk für zulässig hält.

    Und die Formulierung: „Ich denke es ist kein klassisches Annexrecht. Als klassische Annexrechte würde ich bei einer Wasserleitung, Hydranten, Schieber, Messsäulen, Schilder usw. sehen. Aber auch ein Geh- und Fahrrecht oberhalb der Leitung müsste inbegriffen sein. Der Versorger muss ja schließlich die Funktionstüchtigkeit der Leitung gewährleisten. Wartungsarbeiten (ähnlich wie bei der Stromleitung) können sicherlich nur durch das Betreten/Befahren ermöglicht werden“ verwirrt mich ehrlich gesagt auch. Wenn Du davon ausgehst, dass das „Betreten und Befahren“, also die Zuwegung oder Zufahrt, ein Annexrecht ist („der Versorger muss ja schließlich die Funktionstüchtigkeit der Leitung gewährleisten. Wartungsarbeiten (ähnlich wie bei der Stromleitung) können sicherlich nur durch das Betreten/Befahren ermöglicht werden“), wieso dann die Einleitung: „Ich denke es ist kein klassisches Annexrecht“ ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, du hast Recht, ich glaube in meiner Argumentation und meinen Fragen bin ich zu sehr zwischen dem konkreten Fall und allgemeinen Fragen/Argumenten gesprungen. Ich versuche mal zu trennen:

    Der konkrete Fall:
    Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung bescheinigt für einen sehr großen Bereich, über mehrere Gemarkungen, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesetzlich entstanden ist. Hier werden die Flurstücke aufgelistet die davon betroffen sind (unter anderem eben das betreffende Flst.) und die Lage der Wasserleitung wird in Flurkarten dargestellt. Neben der eigentlichen Wasserleitung werden weitere Nebenanlagen dargestellt und alles in einer Legende erläutert. Auf "meinem" Grundstück ist lediglich in der Karte ein Weg markiert ("... weil die Leitung das Grundstück nicht betrifft ..." siehe #1), der als Zuwegung/Zufahrt in der Legende erläutert wird. Die eigentliche Wasserleitung liegt ca. 350 m entfernt, auf einem Nachbargrundstück. Aus der Karte lässt sich für mich auch nicht erkennen, welcher Behälter, auf welchem Grundstück, das ZZ-Recht benötigt. Das ZZ-Recht liegt für mich örtlich gesehen zu weit von der Wasserleitung entfernt und steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitung. Dieses Wegerecht ist nicht für das Hauptrecht, sondern für ein evtl. bestehendes Annexrecht (Behälter) notwendig. Somit wäre es, wenn überhaupt, ein Wegeannexrecht des Behälterannexrechtes. Aufgrund unserer Diskussion und dem Urteil des LG Chemnitz komme ich für mich zu dem Ergebnis, dass die Eintragung falsch ist. In meinem Tauschplan würde ich dies berichtigen (von Wasserleitungsrecht in Wegerecht) lassen. Der Versorger und der Eigentümer haben daran Interesse und für zukünftige Grundbucheinsichtnehmende ist dies m.E. auch besser.

    Allgemeines zu Annexrechten vs. eigene Rechte
    Die Frage zur Behandlung/Nichtbehandlung von Rechten in einem normalen Flurbereinigungsverfahren ist von wichtiger Bedeutung für die Abfindung, Wertermittlung und Rechtewahrung. Grundsätzlich gilt was im Grundbuch steht gem. § 12 FlurbG (konkreter Fall: Wasserleitung) und sollten weitere Rechte bestehen, müssen diese vom Rechteinhaber gem. § 14 FlurbG angemeldet werden. Ich kann mir nicht jede Eintragungsgrundlage hernehmen, durchlesen und ermitteln welche weiteren (Annex)Rechte bestehen könnten, deswegen die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Für mich ist ein klassisches Annexrecht, dass unmittelbar mit dem Hauptrecht in Verbindung steht. Nur mittelbare Rechte (wie das Wegerecht) müssten m.E. als eigene Hauptrechte eingetragen sein, weil sie keine Annexrechte sind. Weiterhin kann auf einem Grundstück nicht das Hauptrecht eingetragen werden, wenn dort dieses Recht nicht existiert. Hinsichtlich der Abschreibung gebe ich Dir Recht, dass wird dann nicht geprüft. Im konkreten Fall gab es keine Teilungen. Als klassische Annexrechte sehe ich die genannten technischen (Neben)Anlagen und ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Leitungsschutzstreifen, aber eben nicht eine Zuwegung, die räumlich getrennt von der eigentlichen Leitung liegt.

    Ich hoffe ich konnte dies hiermit etwas deutlich trennen.

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