Anfechtung der Annahme

  • Und wie behandelst du dann beim Nachlassgericht eine dort gar nicht vorliegende Erklärung (weil diese stattdessen dem FamG vorliegt)?


    Ich sehe da schon einen Unterschied, in welcher Abteilung des Gerichtes ein Antrag o. ä. eingeht.

    Es beginnt im Bespielfall bereits bei der Erbausschlagung. Wenn diese statt notariell z. B. zu Protokoll des Betreuungsgerichtes erklärt worden wäre und dort versehentlich in der Akte verbleibt, läuft die Ausschlagungsfrist zunächst weiter. Maßgebend für deren Einhaltung ist erst der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Nachlassgericht.

    Auch die Hemmung der Ausschlagungsfrist im Rahmen einer beantragten betreuungs- oder familiengerichtlichen Genehmigung tritt grundsätzlich erst ein, wenn der entsprechende Antrag beim Fam- oder Betreuungsgericht eingeht. Nach deiner Argumentation käme es auf diesen Zeitpunkt überhaupt nicht an.

    Nach erfolgter Genehmigung muss der Betreuer innerhalb der Ausschlagungsfrist Gebrauch von der Genehmigung machen. Nach deiner Ansicht wäre es egal, wann der Betreuer dies erledigt, da die Genehmigung dem Betreuungsgericht als Teil des AG und damit auch dem Nachlassgericht vorliegt.


    Bezogen auf Anträge in Grundbuchsachen wäre der Eingang beim GBA dann auch unbeachtlich, wenn der Eingang in irgendeiner Abteilung beim AG reichen würde (Bsp.: Notar sendet Grundstückskaufvertrag statt an GBA wegen des Genehmigungsantrages versehentlich nur an das Betreuungsgericht).

  • Ich sehe da keinen Unterschied:

    Wenn jemand eine Ausschlagung zu Protokoll des Betreuungsgerichts erklärt hat und das Nachlassgericht das selbe Amtsgericht ist, ist sie mit Unterschrift gegenüber dem zuständigen Gericht, nämlich dem Amtsgericht als Nachlassgericht abgegeben. Wie das Amtsgericht intern Schriftstücke unterbringt ist Sache des Gerichts, ändert aber an der Wirksamkeit null.
    Ebenso ist meiner Meinung nach von einer Genehmigung wirksam Gebrauch gemacht worden, wenn sie beim Amtsgericht welches zuständiges Nachlassgericht ist eingeht, ob das Schreiben an die Betreuungsabteilung gerichtet ist, ändert auch daran nichts. Wichtig ist nur, dass der Wille der Gebrauchmachung deutlich wird.


    Es gibt nicht das Betreuungsgericht XY und das Nachlassgericht XY. Es gibt das Amtsgericht XY das gleichzeitig sowohl Betreuungsgericht und Nachlassgericht ist. Es gibt auch nur eine Geschäftsstelle an einem Gericht. Wie ein Gericht sich intern tatsächlich aufteilt, kann nicht das Problem des Bürgers sein.

  • Also gibt es im Fall von Ernst P. (Beitrag 33) letztlich gar kein Problem der Fristversäumnis, wenn er der Mindermeinung folgt (Gebrauchmachen von Genehmigung durch Betreuer nicht nötig)? :gruebel:

    Ja, das Problem stellt sich nicht. Die Ausschlagungsfrist war mit dem Eingang des Antrages auf betreuungsgerichtliche Genehmigung beim Betreuungsgericht gehemmt.
    Und ja, das Betreuungsgericht hat gepennt. Die Ausschlagungserklärung hätte selbstverständlich an die Nachlassabteilung im Hause weitergeleitet werden müssen --> höhere Gewalt, hier tritt zwar keine Fristhemmung ein, aber die Ausschlagungserklärung ist mit Eingang beim Gericht als beim Nachlassgericht eingegangen anzusehen. Die Weiterleitung innerhalb des Amtsgerichts ist am gleichen Tag zu gewährleisten.

    Es spielt bis auf die Anträge und Erklärungen für Grundbuchsachen keine Rolle, in welcher Abteilung des zuständigen Gerichts etwas eingeht oder erklärt wird. Das ist eine gerichtsinterne Aufgliederung, die der Antragsteller einerseits meist nicht durchblickt und andererseits auch nicht durchblicken muss.

    Und nochmal: Die Pflicht zum Gebrauchmachen von der Genehmigung als Wirksamkeitserfordernis der Ausschlagungserklärung ist EINDEUTIG. Andere Ansichten sind meiner Meinung nach nicht vertretbar. Auf das Gebrauch machen kann nicht verzichtet werden (siehe Rechtsprechungsnachweis in einem früheren Beitrag hier). Und klar ist auch:

    Was der Betreuungsrechtspfleger darüber denkt, ist belanglos. Betreuungsrechtspfleger haben sich zumindest nach der von der eigenen Nachlassabteilung vertretene Rechtsauffassung zu richten (wenn diese die Mindermeinung vertritt, gehe ich so weit zu behaupten, dass bei Bezug zu auswärtigen Nachlassgerichten die herrschende Meinung zu beachten ist). Denn die Nachlassrechtspfleger, nicht die Betreuungsrechtspfleger, befinden über die Wirksamkeit der Ausschlagungs-/Anfechtungserklärung.

  • Ich bin Nachlassrechtspfleger. Dennoch muss sich niemand, d. h. auch kein Rechtspfleger beim Betreuungsgericht, Familiengericht oder die Kollegen beim Nachlassgericht nach meiner Meinung richten (§ 9 RPflG).

    Es kann durchaus sein, dass der Nachlassrechtspfleger meint, das ein Gebrauchmachen nicht notwendig ist und der Rechtspfleger beim Betreuungsgericht die Gegenansicht vertritt (oder andersherum).

    Richtig ist hingegen, dass es für die Wirksamkeit der Ausschlagung letztlich nur auf die Auffassung des zuständigen Nachlassrechtspflegers-/richters ankommt (und eben nicht nicht auf die Ansicht des Betreuungsrechtspflegers).

    Wir halten als Forenmeinung fest:

    A) Eingang der Genehmigung beim Betreuungsgericht ist so zu behandeln, wie Eingang beim Nachlassgericht.
    B) Wenn man auf die h. M. abstellt, dass von der Genehmigung zur Wirksamkeit Gebrauch zu machen ist, habe ich im obigen Fall trotz Fristwahrung bzgl. des Eingangs der Erklärung kein Problem, aber ein Problem, weil von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht wurde.

    Ich lasse mal ausdrücklich offen, ob meine pers. Ansicht mit diesen Ansicht übereinstimmt.

    Nur am Rande sei erwähnt, dass hier wohl nicht nur dem "Antragsteller" die interne Gliederung des Gerichts nicht bekannt war, sondern auch nicht dem Notar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. Dezember 2014 um 09:45)

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