Berücksichtigung Bestattungskosten bei Erbscheinserteilung

  • Liebe Forengemeinde,
    habe folgende Frage zur Kostenberechnung für einen Erbschein:
    Ein Bekannter hat über mein Notariat einen Erbschein beantragt. Da unser Nachlassgericht von sich aus keine Nachlassfragebögen mehr verschickt, haben wir den, den das Nachlassgericht auf seiner Homepage anbietet, verschickt. Jetzt teilt das Nachlassgericht mit, dass die Beerdigungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können seit dem GNotKG. Natürlich hab ich zuhause kein GNotKG aber vielleicht kann mir jemand von Euch auf Anhieb sagen, ob unser Nachlassgericht recht hat oder eine falsche Auskunft erteilt hat.
    Danke und viele Grüße vorab...

  • Oh ok... Dann weiß ich bescheid. :D:daumenrauIch Frage mich dann nur, warum diese Position noch in den Fragebögen angegeben werden.
    Wir lassen uns immer vom Nachlassgericht den Wert mitteilen, den die ermittelt haben...

  • Und zur Ergänzung:

    Egal ob im Büro am Schreibtisch oder zuhause im Bett, die Gesetze stehen alle im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich Frage mich dann nur, warum diese Position noch in den Fragebögen angegeben werden.

    Haste wohl nen alten Bogen erwischt. In den neuen Bögen sind Bestattungskosten nicht mehr vorgesehen.

  • Egal ob im Büro am Schreibtisch oder zuhause im Bett, die Gesetze stehen alle im Internet

    Du wirst ja im Advent richtig poetisch. Eine völlig neue Seite an Dir :)

    Schönen dritten Advent an die Forengemeinde

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Ich Frage mich dann nur, warum diese Position noch in den Fragebögen angegeben werden.

    Haste wohl nen alten Bogen erwischt. In den neuen Bögen sind Bestattungskosten nicht mehr vorgesehen.

    Das ist der Bogen, der aktuell auf der Homepage des Gerichts veröffentlicht ist...

  • Danke für die Vorlage. Muss mal beim Gericht nachfragen, ob die die Vorlage akzeptieren.
    Ich sehe nur das Problem darin, dass viele Leute sich auf der Homepage des Gerichts informieren und dann natürlich den falschen Fragebogen ausdrucken. Und das ist natürlich schon blöd, wenn man bedenkt, wie lange das GNotKG schon in Kraft ist.

  • Dann schreib´ doch genau das dem Gericht - und zwar allgemein an die Verwaltung.

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  • Die Beerdigungskosten werden nur in Abzug gebracht für die Mizi an das Finanzamt.

    :confused::confused::confused: Das solltest Du mal genauer erklären.

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…schnitt24%2Ehtm

    Ich kenne es schon immer so, dass die Mitteilung an das Finanzamt erfolgt bei Nachlässen über 20.000 Euro nach Abzug der Beerdigungskosten.

    Wir zeigen stets an, egal wieviel Nachlass vorhanden ist oder nicht. Ist einfacher zu verfügen und ... wir können die Anzeige unterlassen, müssen aber nicht. Und, wenn wir nur ein Testament zu Pauschalgebühr eröffnen, wollen wir kein Nachlassverzeichnis bzw. haben eigentlich gar keinen Rechtsanspruch, eines zu verlangen. Wo soll der Rechtsgrund für das Verlangen liegen?

  • @Gereon
    Wir handhaben das hier so, dass derjenige der die TEÖ beantragt auch den Wertermittlungsbogen ausfüllen soll. Wir wissen, dass wir das nicht verlangen können, in den meisten Fällen klappt das aber und wird nicht weiter hinterfragt und wenn doch, dann sagen, wir, dass wir prüfen ob wir die Mizi Finanzamt machen müssen oder nicht. In Testamentssachen erinnern wir aber nicht an das Ausfüllen (anders als bei Erbscheinen, da natürlich schon) sondern wenn der Wertermittlungsbogen nicht eingeht mache ich immer die Mizi Finanzamt und schreibe denen, das mir der Nachlasswert unbekannt ist und ich den auch nicht ermittle, weil wir hier eine Festgebühr für die TEÖ erheben. Außerdem hat es den Vorteil, wenn der Wertermittlungsbogen schon bei der TEÖ eingereicht wird, geht's dann im Erbscheinsverfahren schneller, weil mir ja der Wert bereits vorliegt oder man diesen dann direkt in der Erbscheinsverhandlung mit den Bürgern besprechen kann.

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