• Ich hab im Forum eine ganze Weile gelesen, ob nun die Seite 3 auszufüllen ist oder ob das X gemäß Anlagen (Forderungsaufstellung) genügt.
    Da gibt ja unendlich viele widersprüchliche Entscheidungen dazu, bis ich da durch bin...

    Was bitte wird denn im Moment von der HM und den Spezis vertreten.
    Ich / wir sollen mal eben schnell !!! die paar hundert Rückstände der abwesenden Koll. aus der ZV aufarbeiten.
    Als Titel liegt vor so ein ganz normaler VB und eben diese Forderungsaufstellung. Dieser Klammerzusatz, zulässig wenn...macht mich stutzig. Ich sehe in diesem Fall nichts in der Aufstellung, was in dem Vordruck nicht unter zu bringen wäre.

    Wäre nett, wenn mir jemand einen Hinweis geben kann.

  • Zumindest dann, wenn sich die Forderung des Gläubigers im amtlichen Formular nicht oder nicht ausreichend darstellen lässt (z.B. mehrere Hauptforderungen, unterschiedliche Zinssätze und Zinslaufzeiten), wird der Hinweis und die Bezugnahme auf eine Beilage (z.B. Forderungsaufstellung, Beiblatt) als zulässig erachtet.

    Dies gilt auch für den zu pfändenden Anspruch. Siehe:

    BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13
    a) Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
    b) In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.
    c) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.
    d) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.

    Siehe auch: http://www.haufe.de/recht/weitere-…206_232024.html

  • Vielen Dank. Ich geh mal davon aus, dass das heißen soll, wenn alles was im Titel steht problemlos unterzubringen ist und auch keine komplizierten Zinsberechnungen dabei sind sehr wohl der Vordruck zu verwenden ist.
    Ich werds mal beanstanden, mals schauen was kommt.

  • Zu beachten ist auch, dass sich die o. g. BGH-Entscheidung noch auf den Vorgänger des aktuell verbindlich zu verwendenden Formulars bezieht.

    Die neue Version ist nämlich unheimlich stark verbessert worden :wechlach:(viiiieel mehr Kästchen zum Ankreuzen)...

  • In dem angepinnten PfÜB-Antragsformular-Thema hat (ich glaube, es war) Andy.K die ganze Sache mit der Forderungsaufstellung mal so gut erklärt, dass mir als nicht-ständigen, zahlenunwilligen Formularausfüller hinterher ein Rätsel war, wie es jemals ein Rätsel sein konnte und offensichtlich für viele immer noch ist. Selbst mit mehreren Hauptforderungen und unterschiedlichen Zinsbeginnen finde ich es zu einfach, einfach gar nichts mehr einzutragen und nur noch auf die Anlage zu verweisen.

  • Zu beachten ist auch, dass sich die o. g. BGH-Entscheidung noch auf den Vorgänger des aktuell verbindlich zu verwendenden Formulars bezieht.
    Die neue Version ist nämlich unheimlich stark verbessert worden :wechlach:(viiiieel mehr Kästchen zum Ankreuzen)...

    Die BGH-Entscheidungen gelten sowohl für das "alte" als auch für das neue Formular.

    Man kann das auch aus den neuen Formularen selbst entnehmen.

    Im "alten" PFÜB-Formulare hieß es noch: "gemäß anliegender Aufstellung". Das führte mangels näherer Erläuterung zu häufigen Monierungen der Rechtspfleger/innen und Erklärungsversuchen der Gläubiger/-Vertreter, aus welchen Gründen die Seite 3 des Formulars nicht ausgefüllt werden könne.

    Neben anderen "handwerklichen" Fehlern hat das BMJ auf Grund der allseits bekannten BGH-Rechtsprechung zu den Formularen u.a. auch die Seite 3 abgeändert.

    Im neuen Vordruck heißt es nun auf Seite 3 "gemäß Anlage(n)" und es erfolgt dazu auch ein erklärender Hinweis: "zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können". Dieser Hinweis ist selbsterklärend.

    Wegen des weiteren Hinweises "wenn Angabe möglich", sind auch in bestimmten Fällen Euro-Betragsangaben entbehrlich, soweit sich die Forderungshöhe dann zweifelsfrei aus der Anlage ergibt.

    2 Mal editiert, zuletzt von ZVR (27. Januar 2015 um 19:45)

  • Was ich auf Seite 3 IMMER haben will, ganz egal, ob die Details dort darstellbar waren oder in der Anlage, ist die Gesamtsumme.

  • @ OP

    Es geht doch hier nicht um einzelne Punkte des alten oder neuen Formulars.

    Quintessenz der BGH-Entscheidung ist, dass eine Änderung oder Ergänzung des Vordrucksatzes immer dann zulässig ist und der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.

    Die Entscheidung des BGH (zum alten Formular) ist doch nicht deswegen hinfällig geworden, weil das BMJ die ursprüngliche Fehlgestaltung des amtlichen Formulars durch einen neuen Vordruck ersetzt hat. Auch das neue Formular ist nach wie vor ein schlecht gemachtes, minderwertiges Werk. Das BMJ kann’s halt nicht. ;)


    Nachtrag: Auf Seite 1 des Formulars steht ein Hinweis: "Soweit für den Antrag eine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in diesem Formular nicht besteht, können ein geeignetes Freifeld sowie Anlagen genutzt werden."

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (28. Januar 2015 um 12:56) aus folgendem Grund: Nachtrag verfasst

  • Da Seite 3 - neu - zu den Zinsfeldern nach wie vor zweifelhaft befüllbar,
    alleiniger Bezug auf Forderungskonto als Anlage zulässig und wünschenswert.

    (weiterhin im Einklang mit BGH bereits vernichtend zum alten Vordruck)

    :teufel:

  • Was ich auf Seite 3 IMMER haben will, ganz egal, ob die Details dort darstellbar waren oder in der Anlage, ist die Gesamtsumme.

    Warumweilwilmawill ?

    Weil ich dann eine eindeutige Summe habe, die ich überprüfen kann und die auch der Drittschuldner als eindeutigen Betrag hat. Wichtiger als bei den Anträgen ganz ohne Eintrag auf Seite 3 ist das bei denen, wo auf Seite 3 ausdrücklich keine Kosten geltend gemacht werden, die im Forderungskonto aber der Vollständigkeit halber aufgeführt werden. Es zählt die Summe, die im Pfüb auf Seite 3 steht. Sollte ich eine Diskrepanz zwischen FoKo und Seite 3 übersehen, zählt Seite 3. Hat ich bisher bewährt, war ein oder zwei Mal schon sehr nützlich, dass ich da streng bin und auf eine konkrete Summe bestehe.
    Mal abgesehen davon, geht das neue Formular ja extra davon aus, dass dort die Summe eingetragen wird. Gerne wohl auch in Teilsummen, einmal Seite 3, einmal Anlage und dann zusammengerechnet.

    Aber möglicherweise ist das eben, wie vieles, Geschmackssache und die Entscheidung darf jeder im Rahmen der sachlichen Unabhängigkeit völlig frei für sich treffen. Bei mir gibt's halt keinen Pfüb ohne Summe auf Seite 3. Wann ich das das letzte Mal einfordern musste? Ist lange her.

  • Da Seite 3 - neu - zu den Zinsfeldern nach wie vor zweifelhaft befüllbar,
    alleiniger Bezug auf Forderungskonto als Anlage zulässig und wünschenswert.

    (weiterhin im Einklang mit BGH bereits vernichtend zum alten Vordruck)

    :teufel:

    Ist mir auch am Liebsten.

    :D


    @ Lynn22,
    die vorletzte Zeile auf S. 3 lässt imo die alleinige Bezugnahme mittels dortig einfachem Kreuz auf ein (selbstverständlich aussagekräftiges) Forderungskonto zu,
    who knows ... :nixweiss:
    ich hab jedenfalls überhaupt nichts dagegen.
    :)

  • Ich häng mich hier mal ran: Verlangt ihr, dass eine Forderungsaufstellung eingereicht wird (ich hab acht Titel und acht Forderungsaufstellungen) :gruebel:

  • Obwohl ich ja ein Verfechter der (alleinigen) Aufstellung auf Seite 3 bin, würde ich mir das bei 8 Titeln nochmal genau anschauen.

    Im Ergebnis aber: ein Pfüb, eine Aufstellung - egal wie viele Titel.

    Dank computergestützter Tabellenkalkulation sollte das heute kein Problem sein.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich häng mich hier mal ran: Verlangt ihr, dass eine Forderungsaufstellung eingereicht wird (ich hab acht Titel und acht Forderungsaufstellungen) :gruebel:


    Was sollte vorliegend gegen 8 Aufstellungen sprechen ?

  • Das Landgericht Halle hat nun in seinen Entscheidungen vom 27.01.2015 Az.: 2 T 235/14 und vom 04.02.2015 Az.: 1 T 11/15 meine Auffassung gestärkt, dass die zu vollstreckenden Forderungen in dem Formular auf Seite 3 einzutragen sind und nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten strukturiert werden müssen. Die Arbeit des Vollstreckungsgericht soll damit erleichtert werden :daumenrau:daumenrau.

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