Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach Beantragung des Erbscheins

  • Hallo,

    die Kinder meiner Erblasserin haben im Januar 2014 einen Erbscheinsantrag beim Amtsgericht gestellt. Offenbar gingen die Beteiligten davon aus, dass sie immer noch ausschlagen können. Es ist Grundbesitz vorhanden, welcher hoch belastet ist. Die eigenen Banken der Kinder haben nunmehr signalisiert, dass sie wegen deren Schufa- Auskünftne die übernommene Immobilie nicht finanzieren können. Eine Umfinanzierung wurde abgelehnt. Die Kinder der Erblasserin haben nunmehr die Annahme der Erbschaft wegen angeblicher Überschuldung des Nachlasses angefochten. Beide haben den Erbscheinsantrag zurückgenommen. Ich halte die Anfechtung für nicht begründet. Was passiert nun mit der Immobilie?
    Sollten die Kinder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass ihre Anfechtungen unwirksam sein dürften und sie trotz Rücknahme des Erbscheinsantrages Erben geworden sein dürften? Die Verwandten der 2. Erbordnung werde ich nicht benachrichtigen. Oder liegt ein Fall für eine Nachlasspflegschaft vor?

  • Wenn die Fakten eindeutig sind, dann brauchts keine Nachlasspflegschaft, Deine Erben sind ja bekannt. Ich würde die Erben auf die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz hinweisen.

  • Wenn die Erben bei der Annahme der Erbschaft der irrigen Vorstellung unterlagen, die Erbschaft sei nicht überschuldet und es stellt sich später die Überschuldung heraus, können diese noch anfechten.

    Es kommt demnach darauf an, mit welchen Gedanken die Annahme der Erbschaft erfolgte und ob die erst später erkannte Überschuldung einen Irrtum darstellt.

    Ich würde jedoch parallel dazu auf ein Nachlassinsolvenzverfahren verweisen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Sofern da noch Unklarheiten bestehen, wird man den Kindern da wohl noch mal ganz gezielt Fragen stellen müssen, in der Hoffnung, dass sie wahrheitsgemäß beantwortet werden. Geben sie zu, dass sie bereits zZ der Annahme genau über die Beschaffenheit des Nachlasses Bescheid wussten, haben sie eben hinsichtlich ihrer Anfechtung Pech gehabt.

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