Strafbefehl nach Polen geschickt, wie Sachstandsanfrage?

  • Guten Morgen,

    ich habe in einer Strafsache eine Zustellung über die dortigen Behörden in Polen beantragt.
    Nunmehr sind 3 Monate vergangen, ohne dass ich etwas "gehört" habe.

    Ist eine Sachstandsanfrage von mir frei zu formulieren und zu übersetzen oder habe ich ein bereits existierendes Formular einfach im Netz übersehen? :gruebel:

    Für freundliche Hinweise wäre ich dankbar!

    Viele Grüße!

    Stempelchen

  • Da gibt es meines Wissens kein Formular. Es gibt eine BGH-Entscheidung (die jetzt gerade nicht finde), dass Zustelldauern von 9 bis 12 Monaten noch ok sind. Allerdings in Zivilsachen.

    Ich mache es dann immer so, dass ich ein normales Schreiben mache, es übersetzen lasse und dann halt abschicke.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da gibt es meines Wissens kein Formular. Es gibt eine BGH-Entscheidung (die jetzt gerade nicht finde), dass Zustelldauern von 9 bis 12 Monaten noch ok sind. Allerdings in Zivilsachen. Ich mache es dann immer so, dass ich ein normales Schreiben mache, es übersetzen lasse und dann halt abschicke.

    Ich warte auch 9 Monate und mache dann eine freundliche Sachstandsanfrage an das zuständige Gericht, auf die bekomme ich immer eine Antwort (manchmal gehen die Sachen unterwegs auch verloren)

  • Bei den Fristen für das Nachfragen sollte man auf das Land abstellen.
    In den Niederlanden, Schweiz und Österreich würde ich z.B. nach 4 Monaten nachfragen,
    in Peru aber frühestens nach 1 Jahr, wenn nicht noch später.
    Es gibt doch irgendwo (Seite des Auswärtigen Amtes?) auch eine Liste zu Erledigungszeiten, darauf wurde schon
    früher hingewiesen, ich habe den Link derzeit nicht parat, könnte ihn aber bei Bedarf noch ermitteln.
    Gerade bei "Exoten" ist die Liste zur Vermeidung verfrühter Anfragen hilfreich.

  • Ich muss einen Bewährungszeitverlängerungsbeschluss in Polen zustellen.
    Ich habe die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Länderteil Polen gefunden und da steht: Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Polens aufhalten unmittelbar durch die Post zugestellt.

    M. E. kann ich den Beschluss daher an den Verurteilten mit Einschreiben gegen Auslandsrückschein zustellen.
    Mich wundert, dass hier immer von der Zustellung über die zuständigen Stellen geredet wird.
    Wie ein offizielles Verfahren laufen soll, das erschließt sich mir auch noch nicht.

    Lese ich die Vorschrift falsch, bzw. hat sich in der Zwischenzeit etwas geändert und früher konnte man nicht mit Einschreiben zustellen lassen?

    Schon jetzt vielen Dank für Antworten!

  • Das ist schon noch richtig das man mit Einschreiben gegen Auslandsrückschein zustellen kann.
    Zustellung über die zuständigen Behörden im Wege der Rechtshilfe macht unser Richter dann, wenn der Versuch Einschreiben fehlgeschlagen ist. :(

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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