Rechtspfleger an Anhörung des OLG gebunden?

  • Hallo
    ich bin Studentin und muss einen Produktbericht in Recht abgeben. Hierzu haben wir ein Fallbeispiel bekommen, welches wir bearbeiten sollen. In diesem Fallbeispiel geht es um einen Vormundwechsel eines Pflegekindes. Das Kind lebt seit 5 Jahren in einer Pflegefamilie und hat nun den 3. Vormund. Der Vormund hat das Kind ohne Absprache mit den Pflegeeltern auf eine andere Schule angemeldet, woraufhin die Pflegeeltern einen Vormundwechsel beantragt haben. Dies hat der Rechtspfleger abgelehnt mit der Begründung, dass der Vormund sich gut eingearbeitet habe. Der Vormund ist ein Berufsvormund einer Vereins. Die Pflegeeltern hatten einen Einzelvormund vorgeschlagen, die das Kind seit Jahren kennt und alle Voraussetzungen erfüllt um das Amt des Vormunds auszufüllen. Nun hat das OLG einen Beschluss verfasst. Die Frage die wir als Studenten nun bearbeiten müssen lautet: Ist der Rechtspfleger an den Beschluss zur Anregung des Vormundwechsel gebunden?
    Ich finde hierzu keine Rechtsgrundlage, da der Rechtspfleger ein eigenständiges Organ der Gerichtsbarkeit ist. Kann mir hier im Forum jemand weiter helfen?
    Vielen Dank im Vorraus
    Rjsraa

  • Die Frage die wir als Studenten nun bearbeiten müssen lautet: Ist der Rechtspfleger an den Beschluss zur Anregung des Vormundwechsel gebunden?


    Lautet so wirklich die Frage? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. :gruebel:
    Eine Anregung ist kein Beschluss. Einen Wechsel des Vormundes kann jeder anregen. An was soll da der Rechtspfleger gebunden sein?
    Der Rechtspfleger hat entschieden, das OLG hat entschieden - wie auch immer, das hast du nicht geschrieben.
    Wenn das wirklich ein Fallbeispiel aus deinem Studium sein soll, dann solltest du mal die Aufgabenstellung korrekt einstellen. Dann kann dir vielleicht auch jemand mit Literaturhinweisen weiter helfen.

  • Danke für die schnelle Antwort. Der Beschluss des OlG lautet:

    Die Akte wird dem Rechtspfleger des Amtsgericht vorgelegt mit der Anregung, die Bestellung des Vormund XXX.... aufzuheben und an seiner Stelle Frau YYY als Vormund des Kindes ZZZ... zu benennen.

    Die Aufgabenstellung innerhalb dieses Produktberichts ist natürlich vielfältiger und aus mehreren Teilbereichen.

  • In welchem (nichtjuristischen?) Studiengang muss man sich denn mit einer derartigen Frage befassen? Und was ist ein Produktbericht?

    Wie beldel schon geschrieben hat: Die Fragestellung und der Sachverhalt erscheinen nicht plausibel.

  • In welchen nicht juristischen Studiengängen man sich noch alles mit diesen Fragen auseinander setzten muss, weiß ich nicht, ich studiere Sozialpädagogik und dazu gehört auch die Studieneinheit Recht. Als Sozialpädagogen betreuen wir Klienten und dazu sind Kenntnisse des SGB 8 erforderlich. Ich habe mich hier angemeldet, da ich mir erhofft hatte, Hilfe von Fachleuten zu bekommen. Das mir hier Misstrauen und Zweifel an meiner Fragestellung entgegen gebracht wird, enttäuscht mich ein wenig. Ich bedanke mich trotzdem bei denjenigen, die mir geantwortet haben. Ich werde am Montag beim hiesigen Amtsgericht anrufen, um eine Antwort zu bekommen.

  • ...
    Wie beldel schon geschrieben hat: Die Fragestellung und der Sachverhalt erscheinen nicht plausibel.

    Was ist daran nicht plausibel: Irgendwer stellt einen Entlassungsantrag, Rp lehnt mit Beschluss ab, Rechtsmittel wird beim OLG eingelegt, Rückgabe an RP mit Anregung seitens des OLG.

    Wenn das OLG das Wort "aufzuheben" verwendet haben sollte, ist das zwar schludrig, aber nicht ungewöhnlich.

    Liebe Kollegin im Studium, in der Rechtsfrage kann ich Dir auch nicht weiterhelfen. Ebenso wie Du vermute ich, dass die Anregung nur eine Anregung ist und nicht bindet.
    Warte mal bis Montag die Rechtspfleger am Schreibtisch sitzen, die hinter fremden Strukturformalien die Rechtsfrage erkennen und beantworten können. Ich drück Dir die Daumen.

  • Hallo
    ich bin Studentin und muss einen Produktbericht in Recht abgeben. Hierzu haben wir ein Fallbeispiel bekommen, welches wir bearbeiten sollen. In diesem Fallbeispiel geht es um einen Vormundwechsel eines Pflegekindes. Das Kind lebt seit 5 Jahren in einer Pflegefamilie und hat nun den 3. Vormund. Der Vormund hat das Kind ohne Absprache mit den Pflegeeltern auf eine andere Schule angemeldet, woraufhin die Pflegeeltern einen Vormundwechsel beantragt haben. Dies hat der Rechtspfleger abgelehnt mit der Begründung, dass der Vormund sich gut eingearbeitet habe. Der Vormund ist ein Berufsvormund einer Vereins. Die Pflegeeltern hatten einen Einzelvormund vorgeschlagen, die das Kind seit Jahren kennt und alle Voraussetzungen erfüllt um das Amt des Vormunds auszufüllen. Nun hat das OLG einen Beschluss verfasst. Die Frage die wir als Studenten nun bearbeiten müssen lautet: Ist der Rechtspfleger an den Beschluss zur Anregung des Vormundwechsel gebunden?
    Ich finde hierzu keine Rechtsgrundlage, da der Rechtspfleger ein eigenständiges Organ der Gerichtsbarkeit ist. Kann mir hier im Forum jemand weiter helfen?
    Vielen Dank im Vorraus
    Rjsraa

    Danke für die schnelle Antwort. Der Beschluss des OlG lautet:

    Die Akte wird dem Rechtspfleger des Amtsgericht vorgelegt mit der Anregung, die Bestellung des Vormund XXX.... aufzuheben und an seiner Stelle Frau YYY als Vormund des Kindes ZZZ... zu benennen.

    Die Aufgabenstellung innerhalb dieses Produktberichts ist natürlich vielfältiger und aus mehreren Teilbereichen.


    Hallo rjsraa,

    zur Frage der Rechtsgrundlage für eine Bindungswirkung wirf doch mal einen Blick z.B. auf § 69 FamFG, dort insbesondere Absatz 1 Satz 4 (ähnliche Vorschriften gibt es in allen Verfahrensordnungen). Du musst jetzt den Beschluss des OLG genau analysieren (auch den Teil, den Du hier ausgelassen hast - dort steht nänlich irgendwo drin, dass die Entscheidung des Rechtspflegers aufgehoben wird). Dann musst Du trennen, welcher Teil des Beschlusses diese Bindungswirkung hat und welcher Teil nicht. Stichworte dazu sind "tragende Gründe" gegen sog. obiter dictum (auch "Segelanweisung" genannt).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie kamen die Pflegeeltern ans OLG?
    §59 Abs. 1 FamFG
    Glück gehabt oder Falle in der Fragestellung der Aufgabe?
    Vllt. deshalb nur Anregung des OLG ans AG und kein eigenständiger rechtskräftiger Beschluss?
    Oder ist es, weil die Beschwerde erst einmal ans AG geht, welches den Rat des OLG einholte?
    Dann wäre es wirklich die Frage, ob sich das AG an die Anregung halten muss. Denn § 59 versperrt den Pflegeeltern die Beschwerde beim OLG.

    Sind gerade so die Gedanken und Fragen die mir kommen.

  • Wie lautet denn der Tenor des Beschlusses? Das sollte die Aufgabenstellung eigentlich hergeben. Evtl. wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen und in den Gründen aufgenommen, dass aus Sicht des Senats ein Wechsel des Vormunds sinnvoll erscheint.

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