Kosten aufschiebend bedingter Rechte

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt:
    Alleineigentümerin A (75 Jahre) übertragt Grundbesitz auf ihren Sohn B. Hierbei soll ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu ihren Gunsten eingetragen werden. Weiter soll auch jeweils ein Nießbrauch und eine Vormerkung zugunsten des Ehemanns B der Veräußerin, jeweils aufschiebend bedingt für den Fall, dass die Veräußerin vor dem Ehemann verstirbt, eingetragen werden.
    Wert des Grundbesitzes 150.000,00 Euro, mtl. Wert des Nießbrauchs 500,00 Euro. (Ergibt bei Frau 75.000,00 Euro bei Rück-AV sowie 30.000,00 Euro bei Nießbrauch).

    Meine Frage: Aus welchem Wert berechne ich die Kosten für die jeweils aufschiebend bedingten Rechte zugunsten B?

    Viele Grüße

    Jotto

  • Also bei mir gibt das (dem OLG Bamberg folgend) 150.000 für RückAV und 30000 für den Nießbrauch und 150.000 für RückAV und 15000 für den Nießbrauch für den Ehegatten, wobei hier die 50% durch jeden anderen Bruchteil austauschbar sind, da sich der Wert nach § 52 Abs. 6 GNotKG reduzieren läßt weil im Einzelfall unbillig. Die RückAV ist kein Nutzungs- oder Leistungsrecht weshalb ich dafür keine entsprechende Möglichkeit im Kostenrecht finde, deshalb voller Wert.

  • Also bei mir gibt das (dem OLG Bamberg folgend) 150.000 für RückAV und 30000 für den Nießbrauch und 150.000 für RückAV und 15000 für den Nießbrauch für den Ehegatten, wobei hier die 50% durch jeden anderen Bruchteil austauschbar sind, da sich der Wert nach § 52 Abs. 6 GNotKG reduzieren läßt weil im Einzelfall unbillig. Die RückAV ist kein Nutzungs- oder Leistungsrecht weshalb ich dafür keine entsprechende Möglichkeit im Kostenrecht finde, deshalb voller Wert.


    Wie Tyrael. Seit der Entscheidung des OLG Bamberg verfahren wir entsprechend.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    A übergibt an B und C Grundstücke.

    B erhält Grdst. 1, 2, 3, 4 (Wert 195.000 Euro)
    C erhält Grdst. 5 (Wert 2.500 Euro)

    A behält sich am jeweiligen Vertragsgegenstand einen Nießbrauch und eine RückAV vor.

    Im Grundbuch von B und c wurde nun also jeweils ein Nießbrauch und eine RückAV eingetragen.

    B und C sind Kosternschuldner.


    Wie berechne ich die Kosten?
    Jedes Recht einzelnd oder als Sammelbuchung?


    Danke.
    Stehe gerade echt auf m Schlauch.

  • Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 KV GNotKG: "..wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn ..."

    Die Gebühr entsteht nur einmal für
    a) den Nießbrauch nach dem zu berechnenden Wert (je nach Alter von A) § 52 GNotKG
    b) die RückAV aus 197.500,00 EUR, §§ 45 III, 69 GNotKG.

    Die Kosten würde ich B in Rechnung stellen.
    Du kannst natürlich auch quoteln, aber das finde ich hier unnötig.

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