Geldanlage auflösen für Aufwandspauschale

  • Das ist kein "Entgegenkommen" sondern Vergütung schinden! ;)
    Wenn man's böse formulieren will.


    Das sehe ich nicht so.

    Wenn der Betroffene z. B. ein Depot mit 5.000,- € oder ein Konto mit noch gutem Zins besitzt, deren Auflösung (aktuell) allerdings zu gewissen Einbußen führen würden, ist es nur gut mitgedacht vom Betreuer (im Interesse des Betroffenen), nicht auf einer Auflösung der Geldanlage wegen seiner Vergütung zu bestehen und stattdessen sich die Beträge ratenweise aus dem nicht verbrauchten Einkommen zu entnehmen.

    Als vermögend ist der Betreute so oder so anzusehen, an den Stundensätzen ändert sich nichts. Der Betreuer könnte genauso gut die Auflösung der Geldanlage beantragen, um die Vergütung "am Stück" zu erhalten. Für den Betroffenen kann es gut sein, wenn er es nicht macht.

  • Letztlich schädigt das Verhalten die Taschen des Betreuten, da er mehr aus seiner Tasche zahlt als er müsste, wenn er schneller mittellos wäre.
    Am besten wäre es für den Betreuten, wenn vom Vermögen - wenn man das so nennen will irgendwas für den Betreuten angeschafft wird, damit der Betreute von seinem Vermögen als Sachwert profitieren kann.

    Wenn für so eine Vorgehensweise kein Bedarf besteht ist es nur billig das Geld für die Vergütung zu verwenden und zwar so wie im Gesetz vorgesehen, §§ 1836c und d BGB.

  • Muss meinen Fall noch mal aufgreifen:

    Betreuer teilt jetzt mit, dass die Geldanlage als Sterbegeld gedacht ist (Deckung der Beerdigungskosten).

    Ändert meiner Meinung nach aber nichts daran, dass Pauschale aus dem Vermögen zu entnehmen und Geldanlage eventuell aufzulösen ist. Oder ist die Anlage dann bei der Prüfung mittellos/nicht mittellos nicht zu berücksichtigen?

  • Kommt drauf an, ob es sich hierbei nur um eine Absichtserklärung handelt und das Geld jederzeit frei verfügbar ist oder ob hierüber ein entsprechender Vorsorgevertrag geschlossen wurde (sehe ich hier jetzt häufiger, dass Geld für die voraussichtlichen Bestattungskosten mittels Vorsorgevertrag fest angelegt wird). Nur im letzten Fall ist es dann geschützt.

  • OK! Vielen Dank!!! BGH Urteil ist eindeutig.

    Also Pauschale aus dem Vermögen. Muss ich den Antrag auf Zahlung der Aufwandspauschale jetzt durch Beschluss (mit Rechtsmittelbelehrung) zurückweisen oder kann Betreuer den Antrag auch zurücknehmen.

  • Für die Entnahme der Pauschale bei vermög. Betreuten bedarf es weder eines Antrages noch eines Beschlusses ( arg E . § 168 I FamFG ) .
    Demzufolge braucht es nur der Antragsrücknahme des bisherigen Antrages gegen die Staatskasse.
    Insoweit ist der Betreuer Herr über das Verfahren und kann den Antrag zurückziehen.

    Bei entspr. Bockigkeit muss natürlich Antragszurückweisung erfolgen.

  • Muss ich den Antrag auf Zahlung der Aufwandspauschale jetzt durch Beschluss (mit Rechtsmittelbelehrung) zurückweisen oder kann Betreuer den Antrag auch zurücknehmen.


    :confused:
    Was würdest du denn machen, wenn eine Antragsrücknahme kommt? Kannst du denn da überhaupt noch über einen nicht mehr vorhandenen Antrag entscheiden?

  • Muss ich den Antrag auf Zahlung der Aufwandspauschale jetzt durch Beschluss (mit Rechtsmittelbelehrung) zurückweisen oder kann Betreuer den Antrag auch zurücknehmen.

    :confused: Was würdest du denn machen, wenn eine Antragsrücknahme kommt? Kannst du denn da überhaupt noch über einen nicht mehr vorhandenen Antrag entscheiden?


    :confused: Bei Antragsrücknahme bedarf es natürlich keiner Zurückweisung des Antrages mehr (siehe Steinkauz im Vorbeitrag).

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