Gesetzestext des iranischen FGG

  • zur Beurteilung der Formwirksamkeit eines im Iran verfassten handschriftlichen Testaments benötige ich die Artikel 283 – 290 des iranischen FGG in einer für mich lesbaren Sprache (Deutsch oder Englisch) und wenn möglich die „Bestimmungen über die Errichtung von Urkunden im Urkundenregisteramt“ nach iranischem Recht (s. untenZif. 2).

    Ein vollständig erblindeter Erblasser mit deutscher undiranischer Staatsangehörigkeit (Dialysepatient) ist während einer Reise in denIran (wegen fehlender Dialysemöglichkeit) schwer erkrankt und hat am 07.03.2013, 19.00 Uhr in Kashan/ Iran einTestament errichtet, bzw. errichten lassen, welches handschriftlich niedergelegt wurde von der Schwester der Ehefrau („gesetzeskundige Frau und Geschworene nach dem iranischen Verfassungsbuch“). Eingesetzt wurde die Ehefrau als Alleinerbin.

    Das Testament trägt vier Unterschriften und zwei Fingerabdrucke:

    Erblasser: Unterschrift und Fingerabdruck
    Ehefrau: Unterschrift und Fingerabdruck
    Schwester der Ehefrau: Unterschrift
    Zeuge/Zeugin: Unterschrift

    Der Erblasser ist nach Abfassung des Testaments alleine nach Deutschland zurückgeflogen und dann hier in seiner Wohnung verstorben – genau eine Woche nach Erstellung des Testaments.

    Das Testament entspricht nicht den Formvorschriften des BGB.Es entspricht m.E. auch nicht den regelmäßigen Formvorschriften der Artikel276, 277 und 279 des iranischen FGG.

    1. Eigenhändig Art. 276 FGG - scheidet aus da nicht von EL geschrieben

    2. Amtliche Urkunde Art. 277 FGG - die Bestimmungen über die Errichtung von Urkunden in Urkundenregisteramt müssen erfüllt sein.

    Frage: Welche Bestimmungen gibt es hierzu?

    Außer den Fingerabdrücken und Unterschriften enthält dasOriginal-Testament keine amtlichen Stempel oder Siegel und es liegt hier auchkein Dokument über eine mögliche Eintragung in irgendeinem Register vor.

    3. Geheime letztwillige Verfügung Art 279 FGG muss vom EL oder einem Dritten geschrieben, vom EL unterschrieben und nach den Regelungen über die Aufbewahrung von Urkunden in den Urkundenregistern aufbewahrt werden – scheidet aus da es nicht von einer Person getroffen werden kann, die lesen und schreiben kann und da es sich wohl nicht "in der Aufbewahrung" befand.

    Das Testament könnte allenfalls als „Nottestament“ gültig sein. Leider ist es mir bisher nicht gelungen die einschlägigen Vorschriften, die Artikel 283 – 290 des iranischen FGG in deutscher Sprache zu finden und hoffe daher, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst Haft (1. April 2015 um 13:35)

  • Wenn du in einem Bundesland mit Erbenermittlungspflicht tätig bist kannst du auf Staatskosten ein kostenpflichtiges Sachverständigengutachten einholen.

    In den anderen Bundesländern wirst du nach Eröffnung des Testaments den Wortlaut desselben den Erben - gesetzlich und testamentarisch - mitteilen müssen. Mehr aber auch nicht.

    Spannend wird es erst im Erbscheinsverfahren. Aber auch dort wirst du dann - ein für den Antragsteller kostenpflichtiges - Sachverständigengutachten einfordern können.

    Besteht nicht Vorlagepflicht an den Richter?

  • Nachtrag: Denke auch an Art. 26 EGBGB.

    Wenn, dan schon richtig:

    Zuerst das Haager Testamentsformübereinkommen und (nur dann, wenn der Iran dem Abkommen nicht beigetreten ist) Art. 26 EGBGB.

    Im übrigen haben wir mit dem Iran (auch) einen Staatsvertrag, der aber zur Testamentsforn nichts aussagt.

    Die iranischen Testamentsformen werden somit abzuprüfen sein.

  • Sehe ich auch so. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG. Zuständigkeit Richter. Falls man Fragen zum ausländischen Recht hat, vielleicht hilft auch die entsprechende Botschaft des Landes hier in Deutschland weiter.

    Ob der Richter zuständig ist, hängt davon ab, ob das betreffende Bundesland von der Öffnungsklausel des § 19 RpflG Gebrauch gemacht hat.

    Nur weil es im eigenen Bundesland so ist, muss es in einem anderen Bundesland also keineswegs genauso sein.

  • Sehe ich auch so. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG. Zuständigkeit Richter. Falls man Fragen zum ausländischen Recht hat, vielleicht hilft auch die entsprechende Botschaft des Landes hier in Deutschland weiter.

    Ob der Richter zuständig ist, hängt davon ab, ob das betreffende Bundesland von der Öffnungsklausel des § 19 RpflG Gebrauch gemacht hat.

    Nur weil es im eigenen Bundesland so ist, muss es in einem anderen Bundesland also keineswegs genauso sein.

    :eek: Oh je, na dann viel Spaß.

  • vielen Dank schon mal für die frühen ersten Rückmeldungen!

    Da ich in Rheinland-Pfalz arbeite - dem Bundesland, das als erstes von der Öffnungsklausel in vollem Umfang Gebrauch gemacht hat, bin ich für die Erteilung des Erbscheins selbst zuständig - solange nicht ein Beteiligter einen Gegenantrag stellt.

    Zur Zeit wird die Beantragung des Erbscheins durch die Betreuerin der Ehefrau des Erblassers vorbereitet. Da ich sowohl Betreuungs- als auch Nachlassrechtspflegerin bin, habe ich mich schon jetzt ziemlich intensiv mit der Angelegenheit befasst und bin unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 1 Zif 2. EGBGB hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments zu den in meinem Eingangsposting beschriebenen Teilergebnissen gelangt.

    Für die Betroffene drängt die Zeit. Sie hat nur die iranische Staatsangehörigkeit und im Juli droht ihr - nach Aussage der Betreuerin - die Ausweisung, wenn sie nicht in der Lage ist, sich ohne staatliche Unterstützung selbst zu unterhalten. Aus dem Nachlass wäre sie hierzu noch über einen längeren Zeitraum in der Lage.

    Im Moment ist mein Hauptproblem erst mal, die Nottestamentsvorschriften des iranischen FGG in einer für mich verständlichen Sprache zu finden. Sollte ich darüber zu dem Ergebnis kommen, dass ein wirksames Testament vorliegen könnte, werde ich die Betreuerin bitten einen Alleinerbschein zu beantragen und im Erbscheinsverfahren ggf. noch ein Rechtsgutachten in Auftrag geben.

    Hilfsweise halte ich es für sinnvoll, einen Teileerbschein über 1/2 Erbteil zu beantragen, der ihr bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde (Die Eheleute waren kinderlos und haben im Iran unter Vereinbarung einer Morgengabe geheiratet sodass sie im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. Es sind 5 Geschwister des Erblassers vorhanden.)

    Gaby - das Kontaktformular der Kester-Haeusler-Stiftung habe ich auch schon ausprobiert aber sobald ich da was eintragen will, wird die ganze Seite schwarz.

    Die iranische Botschaft in Deutschland hat leider keine deutschsprachigen Gesetzestexte zur Verfügung.

    Hat sonst noch jemand eine Idee?

  • Nick - hab dort gerade angerufen und ein sehr freundlicher Mitarbeiter versprach nachzuforschen und zurückzurufen. Bin gespannt auf das Ergebnis.

  • Nur ein Tipp, ich habe mal eine Rechtspflegerin kennengelernt, die bei einem Oberlandesgericht für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen zuständig war. Dort müssen die Ehescheidungen u. a. auch nach ausländischem Recht geprüft werden. Familiensache - Nachlaßsache, vielleicht gibt es dort Gesetzestexte.

  • benötige ich die Artikel 283 – 290 des iranischen FGG

    Tja, im Ferid-Firsching sind Art. abgedruckt... unter der Überschrift

    "Abschnitt VI. Verfügungen von Todes wegen (Art. 276-299)"

    folgen dann aber nur die Art. 276, 277, 278, 279, 297, 299


    Im Text des Ferid-Firsching habe ich zu den von Dir gesuchten Vorschriften folgenden Hinweis gefunden:

    "Das iranische Recht kennt außerdem Notsituationen, in denen die Einhaltung der Formvorschriften entfallen kann, etwa in Kriegssituationen, bei Todesgefahr oder auf Seereisen. Betroffen sind insbesondere Militärangehörige, die in Anwesenheit von Zeugen auch mündlich letztwillig verfügen können (Art. 283-290 FGG).

    Vermute, dass dir genau diese Quelle auch zur Verfügung stand? Oder hilft Dir das evtl. doch noch?

    Ansonsten wurde zumindest 2003 (vielleicht auch später nochmal?) in der DNotZ eine Liste von Sachverständigen für ausländisches und internationales Privatrecht zusammengestellt. Da stehen auch Experten für den Iran drin.

  • Genau aus dieser Kommentierung hab ich die Erkenntnis wo ich etwas über Formerfordernisse eines iranischen Nottestaments nachlesen kann.

    Über den Kontakt mit dem Max Planck Institut habe ich zwischenzeitlich eine email-Adresse von Frau Yassari, die den Iran-Teil des Ferid-Firsching mit bearbeitet hat und werde mich kommende Woche hoffnungsvoll an diese wenden.

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