zur Beurteilung der Formwirksamkeit eines im Iran verfassten handschriftlichen Testaments benötige ich die Artikel 283 – 290 des iranischen FGG in einer für mich lesbaren Sprache (Deutsch oder Englisch) und wenn möglich die „Bestimmungen über die Errichtung von Urkunden im Urkundenregisteramt“ nach iranischem Recht (s. untenZif. 2).
Ein vollständig erblindeter Erblasser mit deutscher undiranischer Staatsangehörigkeit (Dialysepatient) ist während einer Reise in denIran (wegen fehlender Dialysemöglichkeit) schwer erkrankt und hat am 07.03.2013, 19.00 Uhr in Kashan/ Iran einTestament errichtet, bzw. errichten lassen, welches handschriftlich niedergelegt wurde von der Schwester der Ehefrau („gesetzeskundige Frau und Geschworene nach dem iranischen Verfassungsbuch“). Eingesetzt wurde die Ehefrau als Alleinerbin.
Das Testament trägt vier Unterschriften und zwei Fingerabdrucke:
Erblasser: Unterschrift und Fingerabdruck
Ehefrau: Unterschrift und Fingerabdruck
Schwester der Ehefrau: Unterschrift
Zeuge/Zeugin: Unterschrift
Der Erblasser ist nach Abfassung des Testaments alleine nach Deutschland zurückgeflogen und dann hier in seiner Wohnung verstorben – genau eine Woche nach Erstellung des Testaments.
Das Testament entspricht nicht den Formvorschriften des BGB.Es entspricht m.E. auch nicht den regelmäßigen Formvorschriften der Artikel276, 277 und 279 des iranischen FGG.
1. Eigenhändig Art. 276 FGG - scheidet aus da nicht von EL geschrieben
2. Amtliche Urkunde Art. 277 FGG - die Bestimmungen über die Errichtung von Urkunden in Urkundenregisteramt müssen erfüllt sein.
Frage: Welche Bestimmungen gibt es hierzu?
Außer den Fingerabdrücken und Unterschriften enthält dasOriginal-Testament keine amtlichen Stempel oder Siegel und es liegt hier auchkein Dokument über eine mögliche Eintragung in irgendeinem Register vor.
3. Geheime letztwillige Verfügung Art 279 FGG muss vom EL oder einem Dritten geschrieben, vom EL unterschrieben und nach den Regelungen über die Aufbewahrung von Urkunden in den Urkundenregistern aufbewahrt werden – scheidet aus da es nicht von einer Person getroffen werden kann, die lesen und schreiben kann und da es sich wohl nicht "in der Aufbewahrung" befand.
Das Testament könnte allenfalls als „Nottestament“ gültig sein. Leider ist es mir bisher nicht gelungen die einschlägigen Vorschriften, die Artikel 283 – 290 des iranischen FGG in deutscher Sprache zu finden und hoffe daher, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.