Genehmigung Ausschlagung Kind Ersatzerbe

  • Guten Abend! Ich habe folgenden Fall: Die Großmutter verstirbt und setzt im Testament den Enkel als Alleinerben ein, als Ersatzerben dessen minderjähriges Kind.
    Nun schlägt der Enkel die Erbschaft aus. Gleichzeitig wird zusammen mit seiner Ehefrau (gemeinsame elterliche Sorge) für das minderjähriges Kind (Ersatzerbe) ausgeschlagen aus jedem Berufungsgrund. Das Nachlassgericht legt mir nun die Akte vor mit der Bitte um familiengerichtliche Genehmigung.

    Bei gesetzlicher Erbfolge würde die Großmutter von ihren sechs Kindern beerbt werden. Erst wenn der Vater des Enkels ausschlagen würde, dann würde der Enkel gesetzlicher Erbe werden. Und würde dieser wiederum ausschlagen, würde der Urenkel (Ersatzerbe laut Testament) Erbe werden.

    Das minderjährige Kind würde als sowohl bei testamentarischer als auch gesetzlicher Erbfolge immer nur dann Erbe werden, wenn ihr Vater ausschlagen würde. Das minderjährige Kind würde daher nie neben ihrem Vater Erbe werden.

    Eine familiengerichtliche Genehmigung ist daher meines Erachtens nicht erforderlich.

    Wie seht ihr das? Oder habe ich da was übersehen?

  • Ich denke auch, dass hier die Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB greift, da das Kind als Ersatzerbe erst durch die Ausschlagung seines mitsorgeberechtigten Vaters zum Zuge kommt.

    Ulf

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