RSB-Ankündigung trotz Voraussetzungen für Verfahrenseinstellung nach § 207 InsO

  • Ich bräuchte dringend einen Rat in einer blöden Akte meinses Vorgängers.

    Im Dezember 2012 reichte die Treuhänderin ihren Schlussbericht mit der Anregung das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen ein.
    Die Masse reichte nicht aus um die Verfahrenskosten in voller Höhe zu begleichen. Dem Schuldner wurde im Jahre 2010 die Stundung aufgehoben, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
    Mein Vorgänger beraumte dennoch einen Termin nach § 200 InsO an und führte diesen auch durch. In diesem Termin wurde dem Schuldner sodann auch die RSB angekündigt.
    Nach Verteilung des vorhandenen Massebestands wurde das Verfahren nach § 200 InsO aufgehoben.

    Nun wird mir die Akte nach Ablauf der Abtretungserklärung zur Bearbeitung vorgelegt.

    Muss ich dem Schuldner nun die RSB erteilen oder kann ich die Beschlüsse aufheben, da sie ohne Rechtsgrund erlassen wurde und das Verfahren nach § 207 InsO einstellen?

  • Wo wurde denn der Massebestand im eröffneten Verfahren hin verteilt?
    Wovon wurde die Vergütung des Treuhänders in der WVP gezahlt?
    Ich habe einen ähnlichen Fall, da zahlt der Schuldner halt jetzt in der Wohlverhaltensperiode die Mindestvergütung nicht und kriegt die RSB nach §298 InsO versagt. Ist zwar nicht das gleiche wie Einstellung nach §207 InsO, aber anders ist das Verfahren nicht mehr zu retten. Und wenn er zahlen würde, bekäme er auch die RSB. Wäre dann ein Fall von Glück gehabt für den Schuldner.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wo wurde denn der Massebestand im eröffneten Verfahren hin verteilt?
    Wovon wurde die Vergütung des Treuhänders in der WVP gezahlt?
    Ich habe einen ähnlichen Fall, da zahlt der Schuldner halt jetzt in der Wohlverhaltensperiode die Mindestvergütung nicht und kriegt die RSB nach §298 InsO versagt. Ist zwar nicht das gleiche wie Einstellung nach §207 InsO, aber anders ist das Verfahren nicht mehr zu retten. Und wenn er zahlen würde, bekäme er auch die RSB. Wäre dann ein Fall von Glück gehabt für den Schuldner.

    Genau, und warum auch nicht, pff...
    :daumenrau

  • Denke auch, von der Ankündigungsentscheidung ist nicht runterzukommen. Wenn kein 298 im Raum steht, wäre zu erteilen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Der Massebestand wurde damals auf die SKR gezahlt und die RSB-Vergütung für das erste Jahr wurde versehentlich in der Vertretung durch eine Kollegin aus der Landekasse angewiesen.

  • die offenen Kosten sollten dem Sch zum Soll gestellt werden

    der an den Treuhänder gezahlte Vorschuss aus der Landeskasse ist zurückzufordern (der TH dürfte auch keinen "Gutglaubenschutz" geniesen, da er offensichtlich wusste, dass keine Stundung bewilligt ist)

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