Akteneinsicht des Ausschlagenden

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgenden Fall:

    Frau XY ist verstorben. Sowohl der Sohn, als auch die Tochter haben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Zwischen den Kindern besteht wohl kein Kontakt und es wird versucht sich gegenseitig Dinge in die Schuhe zu schieben. Zumindest schrieb die Tochter zu den Akten, dass ihr Bruder auch seit dem Todestag Kenntnis vom Anfall der Berufung hat und wohl nunmehr Erbe geworden ist, weil er die Frist zur Ausschlagung versäumt hat. Auf Antrag der Vermieterin der Erblasserin wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Jedenfalls schreibt die Tochter unter Berufung auf § 13 FamFG, § 299 ZPO, dass Sie um Einsicht in die Nachlassakte bittet.


    Schließlich hat Sie ja ausgeschlagen. Hat Sie dennoch ein berechtigtes Interesse bzw. gilt sie als Beteiligte iSv § 7 FamFG?
    Habt ihr Bedenken gegen beantragte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle?

    Vielen Dank vorab!

  • Beteiligte des Ausschlagungsverfahrens wird sie wohl sein. Ich gehe auch nicht davon aus, dass sie diesen Status durch die EAS verloren hat (ich nehme an, dass du auf sowas hinaus willst). Aber was genau sind deine weitergehenden Bedenken? Dass sie nochmals zur Akte mitteilt "Gelogen, er hat ja doch die Frist verpasst" ?

  • Jemand der ausgeschlagen hat, ist vor dem Erbfall verstorben. Diesbezüglich ist er am Verfahren nicht beteiligt. Ein Einsichtsrecht als Beteiligter scheidet aus.

  • Das halte ich für eine sehr mutige Ansicht.

    Die gesetzliche Fiktion des Vorversterbens des Ausschlagenden hat lediglich den Zweck, die eingetretene Erbfolge neu zu gestalten. Sie ändert nichts daran, dass der Ausschlagende zu den gesetzlichen Erbprätendenten und daher auch grundsätzlich zu den Beteiligten gehört. Ob jemanden, der ausgeschlagen hat, noch ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist eine andere Frage. Aber auch dies halte ich nicht für ausgeschlossen.

  • Auch einer Person die ausgeschlagen hat kann über § 13 II FamFG ein Einsichtsrecht zustehen, wenn diese ein rechtliches Interesse hat (z.B. wg § 2306 BGB). Beteiligter am Verfahren selbst muss man dazu nicht sein. Ein Beteiligter bekommt ja unstrittig immer Einsicht.

    Ggf. sind aber schutzwürdige Interessen der Beteiligten durch Gewährung einer partiellen Einsicht zu wahren. Was eingesehen werden darf bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen des Anfragenden und der Beteiligten.

    Die Ausschlagende muss daher ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen. Dieses kann ich aus dem bisherigen SV noch nicht erkennen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn Sie den Status als Beteiligte durch die Erbausschlagung nicht verloren hat, dann steht ihr doch die Akteneinsicht zu.

    Welches berechtigte Interesse könnte Sie denn beispielsweise vortragen und welche schutzwürdigen Interessen des Bruders könnten entgegenstehen?

    Die Frau, die die Akteneinsicht gewährt, möchte bei Versagung der Akteneinsicht einen förmlichen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung:oops:

  • Wenn du der Auffassung bist, dass sie nach wie vor Beteiligte des EAS-Verfahrens ist (wozu ich tendiere), dann muss sie kein berechtigtes Interesse geltend machen, um die Akteneinsicht zu erhalten.

    Wenn du aber der Meinung bist, sie habe infolge der eigenen EAS ihren Beteiligtenstatus verloren, ist sie ein "Dritter"; du drehst den Spieß also um und lässt dir von der Antragstellerin mitteilen, was für ein berechtigtes Interesse sie an der Akteneinsicht hat (siehe auch Antwort von TL). Danach wägst du ab, ob tats. ein berechtigtes Interesse besteht oder eben nicht (z. B. Neugier).

  • Hallo!

    Folgender Fall:
    Eine gesetzliche Erbin (86 Jahre) hat beabsichtigt einen Erbscheinsantrag zu stellen. Hier wurde vor Terminsvereinbarung jedoch auf das umfangreiche Ausschlagungsverfahren hingewiesen, welches abzuwarten bleibt.
    Das Ausschlagungsverfahren ist nunmehr abgeschlossen.
    Dies wurde der potentiellen Antragsstellerin mitgeteilt und geraten vor Stellung eines Erbscheinsantrags Akteneinsicht zu nehmen, damit Sie Kenntnis darüber erlangt, wer das Erbe ausgeschlagen hat und wer nicht. Anders dürfte es ihr nicht möglich sein die Erbfolge zu prüfen und in einem Erbscheinsantrag darzulegen.

    Nun schreibt aufgrund des gerichtlichen Schreibens an die potentielle Antragsstellerin / gesetzliche Erbin ihr Sohn und bittet um Übersendung der Akte an das an seinem Wohnsitz gelegene Gericht zur Akteneinsicht. Seine Mutter ist woanders wohnhaft.

    Kann ich die Akte an das AG übersenden, damit der Sohn (ggfls. zusammen mit der Mutter) Akteneinsicht nehmen kann oder kann dies ausschließlich durch die Mutter (an dem Gerichts ihres Wohnsitzes) erfolgen?
    Oder genügt eine Vollmacht bzw. Zustimmung der Mutter, damit ihr Sohn Akteneinsicht nehmen kann?

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