Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Frau XY ist verstorben. Sowohl der Sohn, als auch die Tochter haben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Zwischen den Kindern besteht wohl kein Kontakt und es wird versucht sich gegenseitig Dinge in die Schuhe zu schieben. Zumindest schrieb die Tochter zu den Akten, dass ihr Bruder auch seit dem Todestag Kenntnis vom Anfall der Berufung hat und wohl nunmehr Erbe geworden ist, weil er die Frist zur Ausschlagung versäumt hat. Auf Antrag der Vermieterin der Erblasserin wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet.
Jedenfalls schreibt die Tochter unter Berufung auf § 13 FamFG, § 299 ZPO, dass Sie um Einsicht in die Nachlassakte bittet.
Schließlich hat Sie ja ausgeschlagen. Hat Sie dennoch ein berechtigtes Interesse bzw. gilt sie als Beteiligte iSv § 7 FamFG?
Habt ihr Bedenken gegen beantragte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle?
Vielen Dank vorab!