Zustimmungsvorbehalt (LwAnpG; SachenRBerG; BoSo)

  • Wir haben aufgrund eines laufenden Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz folgenden Zustimmungsvorbehalt eingetragen:

    Zitat

    "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 111 Abs. 1, Nr. 2 SachenRBerG zugunsten des Freistaates Sachsen zu Verfügungen wegen Einbeziehung in den Freiwilligen Landtausch des Amtes für Ländliche Entwicklung .... angeordnet im Beschluss vom ....... unter der Verfahrensnummer ....."

    "Meine" Rechtspflegerin hat eine Auflassungsvormerkung eingetragen, ohne das eine Zustimmung unsererseits erteilt wurde. Ich habe mit ihr gesprochen. Bei dem Vollzug der Auflassung wird sie in jedem Fall die Zustimmung einfordern. Aufgrund unseres Gespräches war sie sich nicht mehr ganz so sicher in welchen Fällen der Zustimmungsvorbehalt wirkt. Ich habe auch auf das Urteil des BVerwG vom 17.12.1998 (Az.: 11 C 1/98) hingewiesen.

    Ich bin der Meinung, dass eine AV wie andere Vormerkungen auch Verfügungen sind. Zwar wird in unserem Zustimmungsvorbehalt nur auf § 111 SachenRBerG verwiesen, statt auf § 13 S. 2 GBBerG i.V.m. § 6 Abs. 4 BoSoG, dürfte für die Wirkung aber unerheblich sein.

    Wie seht Ihr das?

  • Ich hätte die AV auch ohne Zustimmung eurerseits eingetragen. Durch die Eintragung des Vermerks seid ihr ja geschützt und der Vertrag steht und fällt bei der Eigentumsumschreibung mit eurer Zustimmung.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Entscheidend ist, welche Rechtsfolge der Zustimmungsvorbehalt und welchen Einfluss er auf die Verfügungsbefugnis hat.

    Bei absoluten Verfügungsbeschränkungen können bekanntlich weder AV noch Auflassung und bei lediglich relativen Beschränkungen kann gemeinhin beides eingetragen werden.

  • Dazu hab ich mir als Eselsbrücke mal gemerkt: Wenn ein Berechtigter bei der Verfügungsbeschränkung eingetragen ist ---> relative Beschränkung ----> keine GB-Sperre.

    Die AV konnte ohne Weiteres (und auch die EU später kann) eingetragen werden.

  • Die Frage von Cromwell ist interessant.

    Die Vorinstanz zum Urteil des BVerwG vom 17.12.1998 (Az.: 11 C 1/98) sagt:
    "Danach könne die Flurneuordnungsbehörde in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, insbesondere auch zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, anordnen, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden dürfe."

    und

    "... daß mit den Zustimmungsvorbehalten eine sachgerechte Durchführung des Bodenneuordnungsverfahrens gesichert werden solle"
    . Das BVerwG stimmt den Ausführungen der Vorinstanz zu und erläutert weiter: "Als Rechtsgrundlage für die Anordnung und Eintragung der Zustimmungsvorbehalte bezeichnet die Vorinstanz zu Recht § 13 Satz 2 des GBBerG i.V.m. § 6 Abs. 4 BoSoG. § 13 Satz 1 GBBerG bestimmt dabei, daß in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden können. Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 BoSoG ist entsprechend anzuwenden - vgl. § 13 Satz 2 GBBerG."

    und

    "... die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfügungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist."

    Ich denke der Zustimmungsvorbehalt ist eine absolute/allgemeine Verfügungsbeschränkung. Vielleicht kann man das vergleichen mit § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Grundstückseigentümer, aber mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung unsererseits notwendig ist, damit die Durchführung des Verfahrens nicht gefährdet ist. Das LG Duisburg hat mit Urteil vom 07.04.2006 (Az.: ) hinsichtlich des Zustimmungsvorbehaltes bei einer Insolvenz geschrieben:
    "Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder ob nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Beide Arten der Verfügungsbeschränkung sollen den Schuldner daran hindern, unkontrolliert Verfügungen über Vermögensgegenstände zu treffen, die im Fall der Verfahrenseröffnung die Insolvenzmasse erhöhen."

    Weitere Zustimmungsvorbehalte kommen in § 34 FlurbG vor. Die haben zwar nichts mit dinglichen Rechten zu tun, sondern mit Anlagen, Bauwerken und Pflanzen, aber der Sinn ist gleich. Zu diesem Zustimmungsvorbehalt schreibt das BVerwg mit Urteil vom 25.04.1989 (Az.: 5 C 24/86):
    "§ 34 Abs. 1 FlurbG statuiert für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt. Ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde sind die in Nummer 2 des § 34 Abs. 1 FlurbG aufgeführten Handlungen unzulässig. Wird die Zustimmung erteilt, so bewirkt sie für den Teilnehmer eine Aufhebung der gesetzlichen Veränderungssperre im Einzelfall, ..."

    Da wir den Zustimmungsvorbehalt nach dem GBBerG ins Grundbuch dinglich eintragen und der Zweck identisch ist, sehe ich nicht, dass die Verfügungsbeschränkung relativ ist.


    Die entscheidende Frage bleibt: Ist die Einigung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine Verfügung? Wenn die Frage mit ja beantwortet werden kann, dann ist eine Zustimmung vor Eintragung der AV erforderlich.

    Eine EU ist definitiv eine Verfügung und ohne Zustimmung nicht möglich, sonst werde ich böse :teufel:.


    Bisher habe ich nur einmal einer Grundschuldeintragung nicht zugestimmt. Der aktuelle Fall ist auch nicht so schlimm, aber was rechtlich richtig ist, wüsste ich schon gern.

  • s.o. KEINE Grundbuchsperre!
    Nicht vergleichbar mit InsO - da dort dem Schuldner die Verfügungsmacht nicht belassen wird!

    Natürlich ist die Veräußerung eine Verfügung. Sie ist jedoch zu vollziehen; ohne Zustimmung des Berechtigten aus dem Verfügungsverbot diesem gegenüber aber unwirksam (relative Verfügungsbeschränkung).

  • Das von dir rot Markierte bezieht sich auf den Zustimmungsvorbehalt gem. § 34 FlurbG. Diese Veränderungssperre bezieht sich nicht auf dingliche Rechte. Das war nur ein Vergleich. Mit dem Zustimmungsvorbehalt nach GBBerG und BoSoG wollen wir ja gerade das Mitspracherecht bei dinglichen Rechten, daher steht es im Grundbuch. Bei der Veränderungssperre nach § 34 wird es nur öffentlich bekannt gemacht.

    Deine Eselsbrücke war aber gar nicht so schlecht. In unserem Kommentar Rn. 11 zu § 34 FlurbG Wingerter/Mayr steht, dass § 8 Abs. 1 Sonderungsplanverordnung den Text für Eintragung vorschreibt und hier steht:

    "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."

    Also doch eine absolute/allgemeine Verfügungsbeschränkung. Oder?

    Wir tragen auch zugunsten von Dritten relative Verfügungsverbote gem. § 52 FlurbG ein. Nachrangig eingetragenen Rechte belieben im Flurbereinigungsplan unberücksichtigt und werden gelöscht.

    Einmal editiert, zuletzt von ISpeech (13. Mai 2015 um 12:55) aus folgendem Grund: Formulierung angepasst

  • Das Thema lässt mich nicht los. Ich bin auf das Gutachten 1611 vom DNotI gestoßen. Hier wird, in Bezug auf die Bestellung eines Erbbaurechtes, geklärt, ob ein Zustimmungsvorbehalt rangfähig ist . Unter anderem wird geschrieben:

    Zitat

    Daraus ergibt sich, daß die Verfügungsbeschränkung durch den Zustimmungsvorbehalt nach § 6 Abs. 4 BoSoG genau dieselbe Funktion hat wie die anderen Verfügungsbeschränkungen im Rahmen der Bodenneuordnung, d. h. wie Umlegungs-, Sanierungs- und ähnliche Vermerke (Schmidt-Räntsch, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachRBerG, a.a.O., § 6 BoSoG, Rn. 9). Daraus sowie bereits aus seinem Charakter als bloße Verfügungsbeschränkung ergibt sich, daß der Zustimmungsvorbehalt nicht rangfähig ist.

    M.E. ist der Zustimmungsvorbehalt eine gesetzliche absolute Verfügungsbeschränkung und Verfügungen ohne Zustimmungen sind gem. § 134 BGB nichtig. D.h. Grundbucheintragungen können ohne Zustimmung nicht erfolgen.
    Nun ist zu klären ob die AV eine Verfügung ist. Gem. § 885 BGB kann eine Vormerkung aufgrund einer Bewilligung eingetragen werden. Folgende Zitate entstammen der Quelle: http://www.onlinerecht24.de/sachenrecht/883BGB3.html:

    Zitat

    Die Bewilligung ist keine Verfügung über ein Grundstücksrecht, da die Auflassungsvormerkung kein dingliches Recht ist, sondern nur ein mit bestimmten dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art.

    Zitat

    Diese dinglichen Wirkungen rechtfertigen es, die Bewilligung einer Vormerkung der Verfügung über das gesicherte Recht iSv § 878 gleichzustellen, mit der Folge, daß § 878 auf die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung entsprechend anzuwenden ist.

    Somit ist bei einer Vormerkung die Zustimmung der Behörde notwendig. Dies passt m.E. mit dem Hinweis von Cromwell (#3) und der Eselsbrücke von Bergbauer (#4) zusammen.

    Zustimmung? Gegenstimmen?

  • ... nichtig ...

    Nach dem Gutachten des DNotI nur schwebend unwirksam. Mit der Genehmigung ist das Rechtsgeschäft dann von Anfang an wirksam. Das Gutachten vergleicht den Vorbehalt mit dem Sanierungsvermerk (§ 144 BauGB; dort ist die Eintragung des Vermerks allerdings nicht konstitutiv). Im Sanierungsverfahren bedarf die Vormerkung keiner Genehmigung (vgl. LG Halle DNotI-Report 1996, 214). Ob sich der Vorbehalt auch insoweit mit dem Sanierungsvermerk vergleichen läßt, habe ich allerdings nicht nachgelesen. So wie ich den Thread auch nur überfolgen habe.

  • Ob sich der Vorbehalt auch insoweit mit dem Sanierungsvermerk vergleichen läßt ...

    Sollte. Verfügungen sind Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts. Nach LG Halle stellt die Vormerkung weder eine Übertragung noch eine Belastung dar.

  • § 111 SachenRBerG bestimmt, dass Ansprüche nach dem zweiten Kapitel (§§ 3 bis 111), die sich aus nicht eingetragenen Rechten herleiten, gegenüber demjenigen erlöschen, der das Grundstück nach dem 31. 12. 2000 (Stichtag) gutgläubig erworben hat.
    In diesem Zusammenhang bestimmt Absatz 1 Nr. 2, dass (ausnahmsweise „es sei denn“) dann, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen über das Grundstück in einem Verfahren zur Bodensonderung oder zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingetragen oder dessen Eintragung beantragt worden ist, Ansprüche geltend gemacht werden können.

    Für die Anspruchsgrundlage kommt es mithin auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eigentumsumschreibung an.

    Vorliegend ist die Erwerbsvormerkung soeben erst eingetragen worden. Wenn aber zeitlich nach dem Vermerk aus der Sachenrechtsbereinigung eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten eingetragen wird, kann der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abzuschließende Vertrag des Nutzers mit dem alten Eigentümer auch mit Wirkung gegenüber den Dritterwerber durchgesetzt werden, da der Eröffnungsvermerk der Vormerkung im Rang vorgeht (s. Cremer im Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 111 SachenbRBerG, RN 3 Fall 3)

    Es besteht daher gar keine Veranlassung, die Eintragung der Vormerkung von der Zustimmung der die Flurneuordnungsbehörde abhängig zu machen.

    Gursky führt dazu in § 885 RN 20 aus (nachfolgende Hervorhebungen durch mich):

    „Zahlreiche Vorschriften machen Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte von einer behördlichen Genehmigung abhängig. Ob diese Beschränkungen auch für die Begründung der entsprechenden Vormerkungen gelten, ist im Wege der Auslegung der betreffenden Normen unter Berücksichtigung des von ihnen jeweils verfolgten Zweckes zu klären (LG Schwerin MittBayNot 1995, 468; Probst DFG 1938, 117 ff; Planck/Strecker Anm 2b γ; MünchKomm/Kohler6 Rn 24; Schöner/Stöber Rn 3809; Assmann 341 f). In der Regel erweist sich dabei die Genehmigung als für die Eintragung der Vormerkung entbehrlich: So die früheren Genehmigungen nach § 19 BauGB aF (BayObLGZ 1969, 303; aA Raebel, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz Teil 5 Rn 345 S 642), nach § 51 Abs 1 Nr 1 BauGB (LG Aschaffenburg BWNotZ 1979, 45), weiterhin nach § 144 BauGB (LG Hannover DNotZ 1974, 295 [zu § 15 StBauFG]), nach § 2 GrdstVG (KEHE/Munzig § 20 Rn 167, § 19 Rn 155). Das gleiche gilt für kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigungen (LG Schwerin aaO). Auch das Genehmigungserfordernis aus § 2 der (nach dem Beitritt zunächst in Kraft gebliebenen) Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) der DDR galt nicht für die Bewilligung einer Vormerkung; das gleiche gilt jetzt nach § 2 Abs 1 S 2 Nr 4 GVO idF v 20. 12. 1993 (BGBl I 2221)“….. „In diesen Fällen besteht kein gewichtiges öffentliches Interesse an einer schon im Zeitpunkt der Vormerkungsbestellung einsetzenden behördlichen Kontrolle. Den Zwecken der genannten Vorschriften wird vielmehr schon dadurch Genüge getan, dass die vom Gläubiger beanspruchte definitive Rechtsänderung trotz der eingetragenen Vormerkung genehmigungspflichtig bleibt. Falls diese Genehmigung verweigert wird und die Erteilung nicht mehr mit Rechtsmitteln erzwungen werden kann, geht die Vormerkung unter (s § 886 Rn 17). Ein im Grundbuch eingetragener Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nach § 11c VermG gilt dagegen auch für die Eintragung der Vormerkung selbst (Bauer/vOefele/Kohler3 AT III 62).“

    Zu dem vorzitierten Zustimmungsvorbehalt nach § 11c VermG führt Böhringer in seiner Abhandlung „Sicherung von Rechtspositionen an ostdeutschen Grundstücken vor Rechtsverlust“, DtZ 1996, 34 ff, 39, aus:

    „Wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 1 VIII lit. a) VermG besteht für Verfügungen ein Genehmigungsvorbehalt nach § 11c VermG 78 . Gleiches gilt wegen des USA–Abkommens 79 . Durch einen Zuordnungsbescheid 80 wird geklärt, wer sodann verfügungsbefugt ist. Mit der Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts wird der Zuordnungsbegünstigte gesichert 81 . Der Vorbehalt kann auch bei beschränktem dinglichen Rechten (insbesondere bei Grundpfandrechten) eingetragen werden, einer Briefvorlage bedarf es dann nicht (§ 105 I Nr. 6 S. 4 GBV).“

    Dort geht es also um die Verfügungsbefugnis. Vor Erteilung der Zustimmung besteht kein vormerkungsfähiger Anspruch. Das ist dann die gleiche Situation, wie im Falle der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch einen (durch die Eltern vertretenen) Minderjährigen, zu der die familiengerichtliche Genehmigung erteilt sein muss (OLG Celle, B. vom 26.02.1980, 4 Wx 4/80 = DNotZ 1980, 554, OLG Frankfurt/Main, B. vom 13.12.1996, 20 W 356/96 = NJW-RR 1997, 719, Staudinger/Gursky, § 885 BGB RN 9 mwN).
    Davon unterscheidet sich jedoch die vorliegende Situation. Der vormerkungsfähige Anspruch besteht hier bereits. Die bestandskräftige Versagung der Zustimmung hat lediglich zur Folge, dass die Vormerkung gegenstandlos wird. Staudinger/Gursky führt dazu in § 886 RN 1 aus: „Bedarf schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, aus dem der zu sichernde Anspruch entspringt, der behördlichen Genehmigung, dann bedeutet die rechtskräftige Versagung, dass der zu sichernde künftige Anspruch nicht mehr entstehen kann. Damit wird auch die Vormerkung gegenstandslos (OLG Zweibrücken OLGZ 1990, 1 = DNotZ 1990, 300 zu § 144 Abs 2 Nr 3 BauGB; Bauer/vOefele/Kohler3 III 62 Fn 291)“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 45: Ich nahm die Nichtigkeit an, weil im WIKIPEDIA-Artikel "Verfügungsverbot" im Abschnitt "gesetzliche absolute Verfügungsverbote" die Nichtigkeit steht. Die schwebende Unwirksamkeit passt eigentlich auch ganz gut, denn wenn wir der Rechtsänderung nicht zustimmen, wird die Vormerkung gegenstandslos (wie Prinz schreibt)

    Prinz: Auf Dein Statement hatte ich gewartet :D. Klasse und Danke!:daumenrau
    Gerade das von Dir fett gedruckte macht Sinn. Eine Verhinderung der Vormerkungseintragung ist nicht im öffentlichen Interesse. Unsere Verfahren lassen sich im Sinne des BVerwG weiterhin "ordnungsgemäß und sachgerecht durchführen", auch wenn Vormerkungen eingetragen werden (außer das es nervt, wenn wir die Lastenblätter bereits geschrieben haben).

    Würdet Ihr folgender Zusammenfassung zustimmen?
    Der Zustimmungsvorbehalt gem. § 13 S. 2 GBBerG i.V.m. § 6 Abs. 4 BoSoG ist eine gesetzliche absolute (keine relative) Verfügungsbeschränkung, die sich auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts bezieht. Eintragungen von Vormerkungen bedürfen nicht der Zustimmung der Behörde.

  • 45: Ich nahm die Nichtigkeit an, ...

    Nö, trotzdem nicht nichtig (MüKO/Armbrüster § 134 Rn 7: "Die gesetzliche Anordnung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts schafft eine spezielle Regelung, die für eine Anwendung von § 134 keinen Raum lässt."). Allgemein zu Begriffen wie Nichtigkeit, relative und schwebende Unwirksamkeit s. Palandt/Ellenberger BGB Überblick vor § 104 Rn 26 ff.

  • ..
    Würdet Ihr folgender Zusammenfassung zustimmen?
    Der Zustimmungsvorbehalt gem. § 13 S. 2 GBBerG i.V.m. § 6 Abs. 4 BoSoG ist eine gesetzliche absolute (keine relative) Verfügungsbeschränkung, die sich auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts bezieht. Eintragungen von Vormerkungen bedürfen nicht der Zustimmung der Behörde.

    Meines Erachtens nach ist zwischen einem Verfügungsverbot mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB und einer Verfügungsbeschränkung zu unterscheiden. Das DNotI hat im Gutachten vom 31.12.1998, Änderungs-Datum: 15.01.2008, Abrufnummer: 1623 diese Unterscheidung zu § 78 SachenRBerG zwar offenbar unzutreffend vorgenommen, weil es sich bei § 78 SachenRBerG nach überwiegender Ansicht um ein absolut wirkendes gesetzliches Verfügungsverbot handelt, welches auch durch die Gutglaubensvorschriften nicht beeinträchtigt wird und entgegenstehende Rechtsgeschäfte nichtig macht (s. Grüneberg im Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 78 SachenRBerG RN 2 mwN in Fußn.1).

    Bei dem Zustimmungsvorbehalt handelt es sich jedoch nicht um ein Verfügungsverbot i. S. des § 134 BGB, sondern um eine absolute (gesetzliche) Verfügungsbeschränkung (s. etwa OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 13.08.2014, 20 W 232/14, Rz. 7
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Die Situation lässt sich mit derjenigen nach § 2 GVO vergleichen. Das ThürOLG Jena führt dazu im B. vom 02.02.2012, 9 W 7/12, aus: „Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO bedürfen im Beitrittsgebiet die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GVO darf das Grundbuchamt auf Grund eines nach Abs. 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung, die dazu führt, dass das zu genehmigende Rechtsgeschäft bis zu dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, ob die erforderliche Genehmigung erteilt wird oder nicht schwebend unwirksam ist. Mit Erteilung der Genehmigung wird es rückwirkend von seinem Abschluss an wirksam; wird die Genehmigung versagt, ist es unwirksam.“

    Für den Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Absatz 1 Nr. 2 SachenRBerG kann nichts anderes gelten als für den Zustimmungsvorbehalt nach § 6 Abs. 4 BoSoG. Dieser hat dieselbe Funktion wie die anderen Verfügungsbeschränkungen im Rahmen der Bodenneuordnung, d. h. wie Umlegungs-, Sanierungs- und ähnliche Vermerke (s. Gutachten des DNotI vom 14.06.2004, Abrufnummer 1611 unter Zitat Schmidt-Räntsch, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachRBerG, a.a.O., § 6 BoSoG, Rn. 9), also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was letztlich kein Verfügungsverbot, sondern eine Verfügungsbeschränkung bedeutet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. Mai 2015 um 15:31) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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