Wir haben aufgrund eines laufenden Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz folgenden Zustimmungsvorbehalt eingetragen:
Zitat"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 111 Abs. 1, Nr. 2 SachenRBerG zugunsten des Freistaates Sachsen zu Verfügungen wegen Einbeziehung in den Freiwilligen Landtausch des Amtes für Ländliche Entwicklung .... angeordnet im Beschluss vom ....... unter der Verfahrensnummer ....."
"Meine" Rechtspflegerin hat eine Auflassungsvormerkung eingetragen, ohne das eine Zustimmung unsererseits erteilt wurde. Ich habe mit ihr gesprochen. Bei dem Vollzug der Auflassung wird sie in jedem Fall die Zustimmung einfordern. Aufgrund unseres Gespräches war sie sich nicht mehr ganz so sicher in welchen Fällen der Zustimmungsvorbehalt wirkt. Ich habe auch auf das Urteil des BVerwG vom 17.12.1998 (Az.: 11 C 1/98) hingewiesen.
Ich bin der Meinung, dass eine AV wie andere Vormerkungen auch Verfügungen sind. Zwar wird in unserem Zustimmungsvorbehalt nur auf § 111 SachenRBerG verwiesen, statt auf § 13 S. 2 GBBerG i.V.m. § 6 Abs. 4 BoSoG, dürfte für die Wirkung aber unerheblich sein.
Wie seht Ihr das?