Der Erblasser hatte eine Arztpraxis geführt und Patientenkarteien hinterlassen. Wer ist nun für diese Patientenkarteien verantwortliche? Erben gibt es keine.
Der Fall gilt für Hamburg. (da dies wohl Bundesland spezifisch ist)
Ärztekammer
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Elena1 -
11. Mai 2015 um 10:02
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Schon mal bei der Ärztekammer nachgefragt?
Einen Nachlasspfleger bestellt?
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beides und keiner sieht sich verantwortlich
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Dassler?
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beides und keiner sieht sich verantwortlich
Zumindest die Weigerung des NLP wäre für mich unverständlich.
Schließlich hat eine Patientenkartei auch einen verwertbaren Vermögenscharakter , den es über die Pflegschaft zu sichern gilt. -
Für einen gewissen Zeitraum könnte es noch sinnvoll sein die Sachen einzulagern, um Probleme mit den Krankenkassen klären zu können.
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§ 10 Abs. 3 und 4 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen:
"(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Behandlung
aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht."(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde
gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, daß sie in gehörige Obhut gegeben werden.
Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in
Obhut gegeben werden, muß diese Aufzeichnungen unter Verschluß halten und darf sie nur mit
Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben."Diese Verpflichtung geht auf die Erben über, § 1922 BGB.
Zur praktischen Umsetzung hilft vielleicht dieses Merkblatt der Landesärztekammer BW weiter.
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Erben haben wir "keine", höchstens den Fiskus.
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Ist der Fiskus kein (gesetzlicher) "Erbe"?
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das "Erben gibt es keine" stammt aus der Ursprungsfrage
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Na wenn das so ist...
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§ 10 Abs. 3 und 4 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen:
"(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Behandlung
aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht."(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde
gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, daß sie in gehörige Obhut gegeben werden.
Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in
Obhut gegeben werden, muß diese Aufzeichnungen unter Verschluß halten und darf sie nur mit
Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben."Diese Verpflichtung geht auf die Erben über, § 1922 BGB.
Zur praktischen Umsetzung hilft vielleicht dieses Merkblatt der Landesärztekammer BW weiter.
Auch die Hamburger KV schließen eine Verwahrung der Patientendatei nicht grundsätzlich aus:
http://www.kvhh.net/media/public/d…gerverzicht.pdf
siehe 1.7 und die "Ärztekammer als Verwahrer" -
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Akten bei jemandem landen dürfen, der nicht zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. Bei Rechtsanwälten bestellt die Kammer einen Abwickler.
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