Ärztekammer

  • Der Erblasser hatte eine Arztpraxis geführt und Patientenkarteien hinterlassen. Wer ist nun für diese Patientenkarteien verantwortliche? Erben gibt es keine.
    Der Fall gilt für Hamburg. (da dies wohl Bundesland spezifisch ist)

  • Schon mal bei der Ärztekammer nachgefragt?

    Einen Nachlasspfleger bestellt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • beides und keiner sieht sich verantwortlich

    Zumindest die Weigerung des NLP wäre für mich unverständlich.
    Schließlich hat eine Patientenkartei auch einen verwertbaren Vermögenscharakter , den es über die Pflegschaft zu sichern gilt.

  • Für einen gewissen Zeitraum könnte es noch sinnvoll sein die Sachen einzulagern, um Probleme mit den Krankenkassen klären zu können. :gruebel:

  • § 10 Abs. 3 und 4 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen:


    "(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Behandlung
    aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht."


    (4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde
    gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, daß sie in gehörige Obhut gegeben werden.
    Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in
    Obhut gegeben werden, muß diese Aufzeichnungen unter Verschluß halten und darf sie nur mit
    Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
    "

    Diese Verpflichtung geht auf die Erben über, § 1922 BGB.

    Zur praktischen Umsetzung hilft vielleicht dieses Merkblatt der Landesärztekammer BW weiter.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Auch die Hamburger KV schließen eine Verwahrung der Patientendatei nicht grundsätzlich aus:
    http://www.kvhh.net/media/public/d…gerverzicht.pdf
    siehe 1.7 und die "Ärztekammer als Verwahrer"

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