Ich habe meine Ansicht mal meiner Familienrichterin (stellv.Dir.) vorgelegt. Nachdem sie sich ein paar Tage damit befasst hat, ist sie meiner Meinung gefolgt, dass sämtliche isolierten Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug (Unterhaltspflichtige im Ausland) unter § 28 AUG fallen, sodass wir sie abgeben sollten. Lediglich die Geltendmachung von Unterhalt in einem Scheidungsverbundverfahren als Folgesache wäre dann mit in unserer dezentralen Zuständigkeit.
Ich bin gespannt, was das AG Dresden sagen wird, wenn ich vorlege. Zwei Verfahren (Agegner in Schweiz bzw. Türkei), die ich einmal begonnen habe, werde ich wohl noch zu Ende bringen.
Reform vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren
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Steinkauz -
12. Mai 2015 um 07:53
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Tja nun hammer das Ding an der Backe :
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, S. 2018-2024 vom 25.11.2015Im Subforum Reform nun also von der Wirklichkeit überholt.
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Haltet mich für blind, aber ich kann im BGBl nichts finden, wonach der Vordruckzwang nicht mehr gelten soll. Der § 259 Abs. 2 FamFG wurde doch nicht aufgehoben, oder doch?
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Entscheidend ist die Änderung des § 1 KindUVV zum 01.01.2017. Danach ist nur noch für den Antrag ein Formular zu verwenden.
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Entscheidend ist die Änderung des § 1 KindUVV zum 01.01.2017. Danach ist nur noch für den Antrag ein Formular zu verwenden.
Ah ja, danke!
Und schade...;)
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Und auch in § 252 FamFG steht nicht mehr "unter Verwendung des eingef. Formulars..."
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War dann wohl doch nur reines Wunschdenken. Scheuklappen und so.
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