Sockelbetrag P-Konto bei schwankendem Arbeitslohn

  • Hallo zusammen,

    auf dem Gehaltskonto meiner Schuldnerin geht lediglich Arbeitslohn in schwankender Höhe ein.
    Damit der Sockelbetrag nicht jeden Monat neu bestimmt werden muss, beantragt meine Schuldnerin den Sockelbetrag nach dem Durchschnittseinkommen der letzten Monate festzusetzen. Es ist aber meines Erachtens Aufgabe der Bank hier den richtigen Sockelbetrag anhand der eingehenden Gehaltszahlung zu bestimmen. Oder übersehe ich etwas?
    Das Gehalt ist an der Quelle nicht gepfändet. Dann könnte man ja den Sockelbetrag auf den ausgezahlten Betrag festsetzen.

  • Man muss das aus der Sicht des Schuldners sehen, für ihn bleibt es Arbeitseinkommen, auch wenn es jetzt auf seinem Konto ist. Daher ist das auch unabhängig von der Tatsache ob eine Pfändung beim Arbeitgeber besteht. Dann hätte man es leichter, weil man sich bei der Freigabe auf das eingehende Arbeitseinkommen beziehen kann.

    Problem für die Bank ist dabei, dass die nur die normalen Freibeträge berücksichtigen können, so dass es bei diesen "veränderlichen" Arbeitseinkommen immer eine Differenz zwischen dem Sockelbetrag nach §§ 850 c, 850 a ZPO und demjenigen nach § 850 k ZPO gibt. Die Anpassung im Hinblick auf - insbesondere die Beträge nach § 850 a ZPO ist gem. § 850 k Abs. 4 ZPO Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

  • Es ist aber meines Erachtens Aufgabe der Bank hier den richtigen Sockelbetrag anhand der eingehenden Gehaltszahlung zu bestimmen.

    Nein, niemals nie nicht :D ;)

    Die Bank hat ihren Betrag nach § 850k ZPO, mehr nicht. Die Tabelle nach § 850c ZPO oder die Höhe des Lohns der Schuldnerin interessiert die Bank überhaupt nicht.

    Der "richtige" Weg wäre wohl wie gehabt den Sockelbetrag jeden Monat neu zu bestimmen (sofern die Voraussetzungen des §850k IV iVm § 850c ZPO vorliegen) - ist zwar lästig aber an sich der richtige Weg.

  • Man muss das aus der Sicht des Schuldners sehen, für ihn bleibt es Arbeitseinkommen, auch wenn es jetzt auf seinem Konto ist. Daher ist das auch unabhängig von der Tatsache ob eine Pfändung beim Arbeitgeber besteht. Dann hätte man es leichter, weil man sich bei der Freigabe auf das eingehende Arbeitseinkommen beziehen kann.

    Problem für die Bank ist dabei, dass die nur die normalen Freibeträge berücksichtigen können, so dass es bei diesen "veränderlichen" Arbeitseinkommen immer eine Differenz zwischen dem Sockelbetrag nach §§ 850 c, 850 a ZPO und demjenigen nach § 850 k ZPO gibt. Die Anpassung im Hinblick auf - insbesondere die Beträge nach § 850 a ZPO ist gem. § 850 k Abs. 4 ZPO Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

    Als Finanzbeamter (und damit mutmaßlich eine Behörde als Vollstreckungsgläubiger) fällt die Festsetzung eines abweichenden Sockelbetrages nach § 850 k Abs. 4 ZPO in die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde.

    Ergänzung: vgl. BGH, Beschluss vom 10. 11. 2011 - VII ZB 64/10

    "Die Kreditinstitute haben ... lediglich den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen. Dem Vollstreckungsgericht (hier: die Behörde) bleibt es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag festzusetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. Anlass für einen derartigen Antrag des Schuldners kann etwa bestehen, wenn ihm vom Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (vgl. § 850a Nr. 2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen seines Beschlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/7615 S. 1). Der Schuldner und die Vollstreckungsgerichte werden hierdurch nicht unzumutbar belastet."

    Da das überwiesene Einkommen im Zweifel nicht das pfändungsfreie Einkommen ist (fehlende Pfändung an der Quelle!) kommt eine Festsetzung auf den ausgezahlten Betrag als abweichenden Sockelbetrag m.E. nicht infrage.

    Einmal editiert, zuletzt von BadBanker (20. Mai 2015 um 14:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Pfände doch einfach das Arbeitseinkommen und gebe gegenüber der Bank den monatlichen Geldeingang des Arbeitgebers in voller Höhe frei. Selber rechnen müssen ist uncool :teufel:

    Nur dann bitte nicht wundern, dass bei allzu cooler Formulierung neben dem Geldeingang des Arbeitgebers auch der Sockelbetrag in voller Höhe ausgezahlt wird...:cool:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!