Hallo,
mich beschäftigt folgender Fall:
Eine Stadt in Baden-Württemberg kauft ein noch zu vermessendes Teilgrundstück. Es handeln die Verkäuferin in Person und ein vom Bürgermeister Bevollmächtigter (B) für die Stadt.
Die Verkäuferin bevollmächtigt die Stadt, das Vermessungsergebnis anzuerkennen, sowie die Auflassung zu erklären. Von § 181 BGB befreit sie und lässt auch Untervollmacht zu.
Die Vollmacht der Stadt an B enthält einen Absatz, der besagt, dass für den Fall, dass die Stadt von Verkäufern bevollmächtigt wird, das Vermessungsergebnis anzuerkennen und die Auflassung zu erklären, B von § 181 BGB befreit ist.
Soweit, so schön und B handelt fröhlich vor sich hin.
Nun fand ich aber verschiedentlich, dass die Vertretungsmacht des Bürgermeisters, der ja die Vollmacht unterschrieb, von § 181 BGB begrenzt wird. Er kann also die Befreiung nicht weitergeben, wenn er selbst nicht befreit ist.
Erfüllung einer Verbindlichkeit scheidet ja schon wegen der Anerkennung des Messergebnisses aus. Ein Kollege kam mit § 29 III GBO: Siegel + Unterschrift = keine weitere Prüfung durch das GBA.
Aber würde der Bürgermeister selbst handeln, müsste ich die Befreiung prüfen, also sollte das meiner Meinung nach durch die Vollmacht nicht umgangen werden können.
Auf der Suche nach einer Befreiung in der Satzung der Stadt fand ich dann zu guter Letzt auch noch das:
Zuständigkeiten... dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen: ... 3.) ... Erwerb ... von Grundeigentum ... im Wert bis zu einem Betrag, der weit unter dem im Vertrag festgelegten Kaufpreis liegt.
Prüfe ich das? Das dürfte doch nur das Innenverhältnis treffen, da es sich um keine gesetzliche Einschränkung handelt, oder?
Was ist mit dem § 181 BGB? Gemeinderatsbeschluss über die Befreiung des Bürgermeisters notwendig?