Hallo,
ich soll einen KFB erlassen. Es erging ein Vergleich, der keine Kostengrundentscheidung beinhaltet. Kann ich auf § 98 ZPO zurückgreifen und sagen, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Hallo,
ich soll einen KFB erlassen. Es erging ein Vergleich, der keine Kostengrundentscheidung beinhaltet. Kann ich auf § 98 ZPO zurückgreifen und sagen, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ohne KGE? Wenn die Parteien sich nicht auch über die Kosten vergleichen, muss das Gericht dazu eine Entscheidung treffen.
Da wird man sich die Akte/den Wortlaut des Vergleichs genau anschauen müssen:
Zitat§ 98 ZPO kommt zur Anwendung, wenn die Parteien über die Kostentragung nichts vereinbart haben. Anders ist es, wenn sie sich ausdrücklich nur über die Hauptsache verglichen haben und die Kostenentscheidung durch das Gericht erbitten. In diesem Fall tritt durch den Vergleich über die Hauptsache eine Erledigung der Hauptsache ein und das Gericht entscheidet auf Grund der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO. Gleiches muss gelten, wenn die Parteien die Hauptsache verglichen und offensichtlich die Kostentragungsregelung vergessen haben.
OLG Naumburg, Beschl. v. 16.04.2013 – 10 W 8/13
"Zur Abgeltung der Klageforderung schließen die Beteiligten sodann folgenden Vergleich:
1. Beklagten verpflichten sich ...
2. Die Beklagten erklären...
3. Die Beteiligten ...
4. Die Klägerin bleicht nachgelassen,...."
???
leg es dem Richter vor mit Bitte um KGE betreffend KFA
bzw den Parteien mitteilen, dass keine KGE vorliegt. Sollen die sich darum kümmern.
Ich würde nach § 98 ZPO verfahren. Wann, wenn nicht in dem geschilderten Fall, sollte er sonst anwendbar sein?
Wenn eine Seite einen Kfa stellt, gehe ich nicht davon aus, dass eine Kostenaufhebung gewollt war. Dazu kann man auch den Vergleich heranziehen und nachschauen, wer zu welchem Teil in etwa obsiegt hat, um das beurteilen zu können. Ich würde daher dabei bleiben, den Parteien mitzuteilen, dass keine KGE vorliegt.
Sehe ich wie P. Wenn es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass § 98 ZPO gewollt ist, erscheint zumindest eine Klarstellung durch Richter oder Parteianträge sinnvoll. Das "Vergessen" einer KGE ist so selten auch nicht.
In diesem Zusammenhang hätte ich folgende Frage:
Insolvenzantragsverfahren nach Fremdantrag. Antrag wurde zurückgenommen, nachdem sich Antragsteller und Antragsgegner in einem parallelen Zivilverfahren verglichen hatten und die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung damit restlos entfallen war.
Insolvenzgericht weist Antrag des Antragsgegners, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, zurück, mit der Begründung, dass § 98 ZPO anzuwenden sei. Ist dieser Beschluss nun schon als Kostengrundentscheidung zu verstehen? Dort wird nicht explizit ausgesprochen, wer die Kosten zu tragen hat. Muss das Insolvenzgericht noch eine separate Kostengrundentscheidung treffen, in der es ausspricht, welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Kann da jemand weiterhelfen?
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