Hallo Ihr!
Wenn Ihr einen Antrag eines Gl. auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf dem Tisch liegen habt, dessen Grundlage ein Vollstreckungstitel betreffend eines dinglichen Anspruchs bildet, nehmt Ihr dann den Zusatz, dass die Pfändung aufgrund eines dinglichen Anspruchs erfolgt als Anordnung oder Vermerk mit in den Beschluss auf?
Gibt's da ggf. irgendwo eine Vorschrift?
LG