Überprüfung § 120 IV ZPO - Ratenzahlung oder Aufhebung?

  • Guten Morgen,

    im Überprüfungsverfahren gemäß § 120 IV ZPO hat der Ast. seine Belastungen auch nach mehrfacher Aufforderung nicht vollständig eingereicht. Nach Berücksichtigung der bisher belegten Abzüge würde sich eine Rate i.H.V. 713 Euro ergeben. Offen sich allerdings Kosten in Höhe von insgesamt 1.437,35 Euro.

    Würdet ihr die VKH aufheben, weil nicht alles vollständig belegt wurde,
    Ratenzahlung anordnen,
    oder vielleicht eine Einmalzahlung?

    Vielen Dank!

  • Für eine Einmalzahlung sehe ich keinen Raum, wenn keine Vermögenswerte oberhalb des Schonvermögens vorhanden sind.
    Ich würde mangels vollständiger Erklärung nach § 120 IV ZPO a.F. wahrscheinlich aufheben - allerdings könnte man wahrscheinlich eine Ratenanordnung noch besser vertreten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Auf jeden Fall scheidet die Anordnung einer Einmalzahlung aus. Für diese gibt es überhaupt keine rechtliche Grundlage.


    Die anderen Varianten kann man wohl beide vertreten, wobei die Festlegung einer Ratenzahlung rechtlich sauberer sein dürfte.

    Offenbar hat die PKH-Partei hinreichende Angaben zum Einkommen gemacht. Wenn Ausgaben nicht belegt werden, erfolgt eben keine Berücksichtigung und die Rate fällt entsprechend hoch aus.


    Für die andere Variante müsste man davon ausgehen, dass sich die Partei auf Aufforderung nicht zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt hat. Eigentlich trifft dies nicht zu, es liegen ja Angaben vor. M. E. könnte man hier nur einen Aufhebungsgrund sehen, wenn gar keine Belege zur Prüfung der Angaben eingereicht worden wären.

  • #4 :daumenrau
    Ich schreibe in solchen Fällen die PKH-Partei immer noch mal an mit der Berechnung aufgrund der vorliegenden Belege und dass angedacht ist Raten in Höhe von xy anzuordnen.
    Sie bekommt noch mal die Möglichkeit, sich in einer kurzen Frist dazu zu äußern und ggf. noch Belege nachzureichen. Dann wird Ratenzahlung angeordnet....oder es ergibt sich halt doch noch eine andere Berechnung.

  • #4 :daumenrau
    Ich schreibe in solchen Fällen die PKH-Partei immer noch mal an mit der Berechnung aufgrund der vorliegenden Belege und dass angedacht ist Raten in Höhe von xy anzuordnen.
    Sie bekommt noch mal die Möglichkeit, sich in einer kurzen Frist dazu zu äußern und ggf. noch Belege nachzureichen. Dann wird Ratenzahlung angeordnet....oder es ergibt sich halt doch noch eine andere Berechnung.

    :genauso: Meistens werden die Leute dann wach.

  • Irgendwie stehe ich wohl auf dem Schlauch. Ich habe gerade einen ähnlichen Fall. Dass man keine Einmalzahlung anordnen kann, sehe ich auch so.

    Nach §115 Abs. 4 ZPO wird PKH nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen. Gilt das nicht für das Überprüfungsverfahren? Oder was habe ich dann zu tun? Doch nicht etwa PKH aufheben oder doch?

  • Nein, gilt nicht. Kommt ne Rate von 800,- EUR bei 1.000,- EUR Gesamtkosten raus, wird genau die angeordnet. Sieht zwar komisch aus, ist aber einzig richtig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • zu #7

    Die "4-Monatsraten" gelten immer nur bei der Erstbewilligung. Ich hatte schon den Fall, dass bei der späteren Überprüfung eine so hohe Rate berechnet wurde, die höhe war, als die insgesamt zu zahlenden Kosten. Dann ist das halt so;)

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