Urteilsanmerkungen / Kommentare - Zwangsvollstreckung

  • In einigen Unterforen (InsO und Familie) gibt es für die Rechtsprechungsthreads bereits Diskussionsthreads, damit die dort eingestellten Entscheidungen nicht untergehen bzw. die Rechtsprechungsthreads nicht durch Diskussionen unübersichtlich werden.

    Dies ist nun der Diskussionsthread zu

    Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Danke Kai, das ging fix :daumenrau


    Von heute felgentreu im RS-thread:

    BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15

    a) Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.

    b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.


    Also, ich habe den Beschluss zu a) nach einmaligem Durchlesen nicht wirklich verstanden.

    Zu b) ist das letztlich und emotionsfrei wohl alles richtig, ich finde nur den SV so krass: Die GmbH ersteigert für ein Appel und Ei das Wohnhaus der 94-jährigen Schuldnerin, in der sie seit 50 Jahren lebt.

    Die dauerhafte, auf unbestimmte Zeit erfolgte Einstellung der Räumungsvollstreckung des LG war wohl u.a. deshalb fehlerhaft, weil die Schuldnerin ggf. ohnehin in Bälde nicht mehr selbstbestimmt leben und agieren (und daher sich auch nicht mehr das Leben nehmen kann), was es aufzuklären und dann weiter abzuwägen gilt unter Berücksichtigung des Erkenntnishorizonts der Ersteherin im Zeitpunkt der Ersteigerung und ihrer ggf. weiteren Belange.

    Oder irgendwie so; warum verstehe ich BGH-Entscheidungen eigentlich fast nie beim ersten Durchlesen ...

  • Ich möchte mal die Diskussion zu den Formularen im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 wieder anstoßen. Wie setzt ihr denn diese Entscheidung um ?
    Sie erschien mir klar, aber je öfter ich jetzt eine Zwischenverfügung mache, umso mehr Probleme tauchen auf.
    Nicht anwendbar ist meiner Meinung nach das Motto "keine Forderungsaufstellung" ja schon mal, wenn
    - Zahlungen geleistet wurden
    - Zwangsvollstreckungskosten angesetzt werden
    - die Forderung aus mehreren Posten besteht und Teilforderungen verschiedene Zinsanfänge haben.

    Wenn nun die Altzinsen nicht ausgerechnet werden - gemäß BGH -, liegt uns der aktuelle Forderungsstand nicht vor, was für die Ermittlung der Gebührenhöhe auch mehr als unpraktisch ist.

    Dann "stolpere" ich jetzt über so manche Vollstreckungsbescheide, die im Bereich Zinsen folgendermaßen formuliert sind:
    1. vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen vom 11.01.16 bis 14.01.16
    2. laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen zu Hauptforderung I: Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus ... € vom 15.01.16 bis 19.01.16
    3. hinzu kommen laufende Zinsen zu Hauptforderung I: Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus ...€ dem 20.01.16.
    Kann ich bei der Formulierung annehmen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 11.01.16 entstanden sind?

    Oder spricht das hier doch eher für eine Forderungsaufstellung als Anlage zum Pfüb? Was meint ihr?

    edit by Kai - aus dem Formular-Rechtsprechungsthread hierher verschoben - dort bitte keine Diskussionen/Fragen

  • Ich möchte mal die Diskussion zu den Formularen im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 wieder anstoßen. Wie setzt ihr denn diese Entscheidung um ?
    Sie erschien mir klar, aber je öfter ich jetzt eine Zwischenverfügung mache, umso mehr Probleme tauchen auf.
    Nicht anwendbar ist meiner Meinung nach das Motto "keine Forderungsaufstellung" ja schon mal, wenn

    Liegt das nicht in der Natur der Sache? Wer gründlich prüft, stößt automatisch auf Probleme...


    - Zahlungen geleistet wurden


    Dann wird halt nicht Zeile 1 sondern Zeile 2 mit der Restforderung befüllt? :gruebel:


    - Zwangsvollstreckungskosten angesetzt werden


    Kann man ganz unten gesammelt angeben. Mirwegen ein Extrablatt, wie die sich zusammensetzen, aber eine ganze Hauptsachenaufstellung brauchts da nicht.


    - die Forderung aus mehreren Posten besteht und Teilforderungen verschiedene Zinsanfänge haben.


    Jetzt kommen wir der Sache näher und auch der einzige Punkt, an dem ich mir den Fall genau anschaue.

    Wenn nun die Altzinsen nicht ausgerechnet werden - gemäß BGH -, liegt uns der aktuelle Forderungsstand nicht vor, was für die Ermittlung der Gebührenhöhe auch mehr als unpraktisch ist.

    Wie gut, dass die Gebührensprünge sich anhand von 20-EUR-Beträgen ausrichten. :teufel:


    Dann "stolpere" ich jetzt über so manche Vollstreckungsbescheide, die im Bereich Zinsen folgendermaßen formuliert sind:
    1. vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen vom 11.01.16 bis 14.01.16
    2. laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen zu Hauptforderung I: Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus ... € vom 15.01.16 bis 19.01.16
    3. hinzu kommen laufende Zinsen zu Hauptforderung I: Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus ...€ dem 20.01.16.
    Kann ich bei der Formulierung annehmen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 11.01.16 entstanden sind?

    Oder spricht das hier doch eher für eine Forderungsaufstellung als Anlage zum Pfüb? Was meint ihr?

    Nö - in beiden Fragen. Für mich nicht. Aus dem Grund, dass ich formal den Antrag durchprüfe und feststelle: Die Zinsen sind auf Seite 3 abbildbar. Entweder der Antragssteller bekommt
    das hin (dann kann er sich auch noch überlegen, ob da überall 5 %punkte über der Basis dabei sind) oder die Sache geht zurück.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn nun die Altzinsen nicht ausgerechnet werden - gemäß BGH -, liegt uns der aktuelle Forderungsstand nicht vor, was für die Ermittlung der Gebührenhöhe auch mehr als unpraktisch ist.

    Nur am Rande:
    Das Zitat verstehe ich nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Zinsen bei der Bestimmung des Streitwertes ohne Berücksichtigung, nach aktueller Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob sie ausgerechnet sind oder nicht. Die Gebühren berechnen sich aber doch aus dem Streitwert (halbe Gerichtsgebühr).
    Was haben also die Zinsen für einen Einfluss auf die Gebührenhöhe? Es sei denn, es wären Zinsen auf eine Forderung, die nicht mehr geltend gemacht werden, z.B. wegen bereits geleisteter Teilzahlungen? :confused:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aus der Zeit, in der ich noch als Refa regelmäßig Kostenrechnungen angefertigt habe, weiß ich noch, dass bei den Anwaltsgebühren in der ZV nach § 25 RVG die Nebenforderungen werterhöhend wirken.

  • Wenn nun die Altzinsen nicht ausgerechnet werden - gemäß BGH -, liegt uns der aktuelle Forderungsstand nicht vor, was für die Ermittlung der Gebührenhöhe auch mehr als unpraktisch ist.

    Nur am Rande:
    Das Zitat verstehe ich nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Zinsen bei der Bestimmung des Streitwertes ohne Berücksichtigung, nach aktueller Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob sie ausgerechnet sind oder nicht. Die Gebühren berechnen sich aber doch aus dem Streitwert (halbe Gerichtsgebühr).
    Was haben also die Zinsen für einen Einfluss auf die Gebührenhöhe? Es sei denn, es wären Zinsen auf eine Forderung, die nicht mehr geltend gemacht werden, z.B. wegen bereits geleisteter Teilzahlungen? :confused:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Der Wert für die Gebühren des Anwalts berechnet sich nach § 25 RVG. Da sind auch die bisher angefallenen Zinsen zu berücksichtigen.

  • Als Anmerkung zur Entscheidung #400 des LG Hannover zur Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bei mehreren Schuldner (dort: Räumungsvollstreckung):

    "Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine pauschale Erhöhung der Verfahrensgebühr des Gläubigervertreters im Zwangsvollstreckungsverfahren allein anhand der Anzahl der Schuldner im Widerspruch zur Ausgestaltung der Verfahrensgebühr im vorausgehenden Erkenntnisverfahren stehen würde. Im erkenntnisverfahren kommt es, wie Nr. 3100 VV RVG verdeutlicht, für die Bestimmung der Verfahrensgebühr des Klägervertreters gerade nicht auf die Anzahl der Beklagten an. Warum sich dies im Zwangsvollstreckungsverfahren anders darstellen soll, ist nicht ersichtlich."

    Leider hat das LG Hannover offenbar die (weitere) Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 10.08.2006 - I ZB 99/05 - AnwBl 2006, 856 = InVo 2007, 41 = AGS 2007, 71 = Rpfleger 2007, 46 = MDR 2007, 367 = JurBüro 2007, 156; Beschl. v. 18.07.2003 - IXa ZB 146/03 -, Rpfleger 2003, 596 = FamRZ 2003, 1742 = NJW-RR 2003, 1581 = MDR 2003, 1381 = AGS 2003, 561 = InVo 2004, 35 = WM 2004, 353 = BGHR ZPO § 788 Abs 1 Rechtsverfolgungskosten 2) nicht beachtet. Der Unterschied liegt gerade darin, daß es im Gegensatz zum Klageverfahren keine "Streitgenossenschaft" in der Zwangsvollstreckung gibt, sondern vielmehr jede ZV-Maßnahme gegen jeden Schuldner eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Bereits die anwaltliche Aufforderung an beide Schuldner, die Wohnung freiwilig zu räumen, also nicht erst - wie hier geschehen - der erteilte Räumungsauftrag, würde (soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen - Vorlage eines vollstreckbaren Titels und angemesse Frist zur Erfüllung) als vorbereitende ZV-Maßnahme jeweils die 0,3 Verfahrensgebühr entstehen lassen.

    Die Begründung des LG Hannover mit dem fehlenden Mehraufwand verkennt, daß es für die Entstehung der Gebühr gerade nicht auf diesen ankommt, sondern insoweit das RVG eine pauschale Abgeltung durch den festen Gebührensatz regelt. Daß i. d. R. der Aufwand des RA in der ZV nicht besonders groß sein wird, ist bereits durch den wesentlich geringeren Gebührensatz berücksichtigt. Hier bleibt sich das LG Hannover in seiner Argumentation auch nicht treu. Denn hätte es seinen vorherigen Vergleich mit dem Gebührenanfall der Verfahrensgebühr im Klageverfahren und dem dortigen "Aufwand des RA" bemüht, hätte es vermutlich davon Abstand genommen, hier bezüglich der 0,3 Verfahrensgebühr so zu argumentieren.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • BGH, Beschl. v. 11.5.2016, VII ZB 54/15

    Die Aussagen in Rd. 16 und 17 des BGH finde ich a) nicht zwingend und b) hinsichtlich der vom VG also vorzunehmenden Ausrechenbarkeit nicht praxisgerecht.

    Soweit kommt es also, wenn man sich als VG unbedingt "Malen nach Zahlen", mithin die Seite 3 vom BGH erklärt lassen will.

    Also viel Spaß beim händischen Zins-Ausrechnen.

    Macht, was ihr meint zu müssen; ich nehme auch weiterhin ein (auch nur alleiniges) rechensoftwarebasiertes Forderungskonto des Gläubigers als Anlage.

  • Warum muss denn das VG da was berechnen? Um die Kosten ermitteln zu können?

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  • Beschl. v. 24.5.2016 - 1 BvQ 16/16

    "(...) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist.

    Das Vollstreckungsgericht ist daher nach § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Tierschutzbelange gehalten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 765a Rn. 10a m.w.N.). (...)"


    Hm, Abwägung. Ab in die Pfanne ? Ich mag pers. Fisch nicht so gern, also zugunsten des Fischs.


  • 1a. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.

    1b. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.

    2. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.

    BGH VII ZB 58/2015

    Zitat

    Würde der Gläubiger - so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen (vgl. Bl. 19 d.A.) - in Spalte 1 der 8. Zeile die Gesamtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile die fortlaufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile 8 eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9. Zeile aufgeführten Kostenforderung und wegen auf diese entfallender Zinsen vollstreckt werden soll.

    Kapiere ich nicht, hätte ich genauso gemacht. Es ist doch gang und gäbe, die bisher fälligen Zinsen der Hauptforderung oder der Kosten in der 1. Spalte auszuweisen und nur die zukünftigen Zinsen dann in der 2. Spalte dahinter, das geht auch bei Summen, wenn der Zinssatz identisch ist.

    Wie sich das en detail zusammensetzt, ist dann dem Forderungskonto, das natürlich auch erforderlich ist (alleine wegen der Zusammensetzung der Vollstreckungskosten), zu entnehmen.

    Der BGH bestätigt dann wohl zsesar in # 11 ;)

    6 Mal editiert, zuletzt von lazuli (18. Juli 2016 um 16:29) aus folgendem Grund: mein Gehirn käst

  • Danke! Dass das jemand so sieht wie ich rettet mir ein bisschen den Tag. Das Schlimmste an der BGH-Entscheidung ist ja, dass die von JUNI ist und jetzt ist bereits August, die betreffende Akte ist noch nicht wieder beim betroffenen AG und die ersten RAe (die man ja weiterhin auf das korrekte Ausfüllen der Seite 3 hingeprügelt hat) weisen einen jetzt auf die Entscheidung hin, die hier (wenn man nicht gerade täglich in den Rspr-Thread guckt) noch nicht bekannt war.
    Also man hört raus - das war meine Entscheidung. Und ich könnte kotzen, dass so entschieden wurde!

    Gut, dass man die Verrechnungsreihenfolge nicht prüfen darf - meinetwegen. Auch, wenn ich selbst damit nicht ganz glücklich bin.

    Aber was die Seite 3 angeht - NO GO! Meine Begründung für die RAe war bisher - und das sehe ich weiterhin so - dass dem Drittschuldner durch das Ausfüllen der Seite 3 ermöglicht werden soll, auf den ersten Blick ausfindig machen zu können, was zum Stichtag x an HF, Kosten, Zinsen angefallen ist und aus welchem GESAMTbetrag weitere Zinsen in welcher Höhe seit wann anfallen, um ihm - der in der Haftungssituation ist - die Verrechnung von evtl. zu leistenden Zahlungen zu vereinfachen ohne dass er ein 200seitiges FoKo durchackern muss (bei dem es z.T. noch nicht einmal zusammenfassende Gesamtsummen gibt).
    Außerdem:
    Das Formblatt, das so zwingend ist, kann man sich einfach mal in die Haare schmieren, wenn jeder auf ne Anlage verweisen darf, nur weil die Kosten aus KFB 1 ab 1.1. und die Kosten aus KFB 2 ab 2.1. verzinslich sind.
    Wofür brauch ich es dann noch?
    Dann war das mit den alten PfÜBsen ohne Formblatt leichter...

    Und: Warum ist es denn - wenn das immer wieder zu solchen Diskussionen und Unklarheiten kommt - nicht möglich, ein paar Zeilen auf Seite 3 einzufügen, in der rückständige Zinsen (von mir aus mit Angabe von bis aus Betrag x) angegeben werden können!?!? Und vielleicht noch ne Zeile für sonstiges, in die der Gl alles Mögliche reinschreiben kann (z.B. Säumniszuschläge, die sich nicht nach dem VVG richten, sodass man nicht irgendwas durchstreichen muss)?

    Ich ärger mich grad schwarz :mad:

    WO IST MEIN KLEINES PINSELOHRÄFFCHEN, DAS DEMNÄCHST MEINE PFÜBSE STEMPELT??? :wechlach:

  • So recht verstehe ich gar nicht den offenbar entscheidungserheblichen Umstand zur Abgrenzung zwischen den beiden BGH-Entscheidungen, ist mir aber auch egal. Ich finde die jetzige S. 3 halt nur "unwesentlich gelungener" als die vorherige Version. Daher lege ich den Ausfüllzwang nach wie vor eigentlich immer zu Lasten der S. 3 und zugunsten des Gläubigers aus; ich bin als Vollstreckungsrechtspfleger tätig, nicht als Vollstreckungsverhinderer.

    Viel schöner und persönlich wichtiger finde ich beim letzten BGH-Beschluss die klare und imo völlig zutreffende Aussage, dass das Vollstreckungsgericht systematisch aus den materiellen Verrechnungen raus ist.

    Damit hat das VG auch keine Prüfungskompetenz hinsichtlich früherer, aber aufgrund von gläubigerseits erfolgter Zahlungsverrechnungen nicht mehr existenter Vollstreckungskosten.

  • M. E. erfolgt in Nr. 16 eine Vermischung von Aussagen: Dass das VG nicht befugt ist, die vorgenommene Verrechnung auf Richtigkeit gem. § 367 I BGB zu überprüfen, war wohl auch bisher schon überwiegende Meinung (zu Rechtsprechung und Literatur vgl. die Aufzählung im BGH-Beschluss). Warum insoweit das VG zurückgewiesen hat, na ja, ... ist halt passiert. Das heißt nur, dass ich nicht beanstanden darf, wenn der Gläubiger eine Rate zuerst auf meinetwegen Hauptsache, dann auf Zinsen und zum Schluss auf Kosten verrechnet oder Zinsen, dann Hauptsache, dann Kosten. Aber nun zu behaupten, dass auch bisherige Vollstreckungskosten nach Verrechnung nicht mehr geprüft werden könnten/sollten, halte ich schon für etwas gewagt. Denn hier geht es nicht um die materiell-rechtliche Frage der Verrechnung, sondern darum, ob bisherige Vollstreckungskosten auch notwendige Vollstreckungskosten waren. "Wenn der Gläubiger zur Begründung seiner Restforderung eine Aufstellung seines Gesamtanspruchs und der Zahlungen des Schuldners einreicht, dann darf diese Abrechnung nicht widersprüchlich oder unbestimmt sein; sie hat rechnerisch nachprüfbar zu sein und den Vollstreckungsanspruch sachlich richtig auszuweisen. Ist das nicht der Fall oder enthält die Aufstellung nicht erstattungsfähige Vollstreckungskosten, so muss der Antrag insoweit beanstandet werden. Dann kann zur Ausräumung von Zweifeln auch Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten verlangt werden. Das hat zu gelten, obgleich ein Restanspruch an sich nicht abzurechnen ist, weil das Vollstreckungsgericht als Vollstreckungsorgan nicht bei Vollstreckung eines erkennbar unrichtig festgestellten und nicht mehr bestehenden Gläubigeranspruchs mitwirken darf." So Stöber, Forderungspfändung Nr. 464. Die materiell-rechtliche Art der Verrechnung wird gerade nicht geprüft.

  • Damit würde ich als VG in die materielle Verrechnungsfrage einsteigen (was mir aber als VG lt. BGH zu Recht verwehrt ist), weil ich dem Gläubiger letztlich sage: "Deine Verrechnung der Schuldner-Zahlungen mit den Vollstreckungskosten vom ... war nicht richtig, weil sie nicht notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO waren".

    Die insofern ggf. unzutreffende Verrechnung muss der Schuldner einwenden, § 767 ZPO.

    (Was sollte ich denn auch prüfen, was nach Verrechnung gar nicht mehr da ist !)

    Aber ok, ich seh schon: es scheint immer noch nicht hinreichend eindeutig entschieden worden zu sein und die Lager bleiben gespalten; macht ja auch nichts. :D

  • Du prüfst doch da auch gar nicht, ob die Zahlung, die der Gl erhalten hat richtig verrechnet wurde, sondern ob die Kosten, auf die verrechnet wurde, überhaupt dem Schuldner zur Last gelegt werden können, da sie im Sinne von § 788 notwendig waren.
    Waren sie es nicht, dann sind sie aus der FoA zu streichen und wie der Gl dann auf den Rest verrechnet... kann uns wurscht sein.

  • Damit würde ich als VG in die materielle Verrechnungsfrage einsteigen (was mir aber als VG lt. BGH zu Recht verwehrt ist), weil ich dem Gläubiger letztlich sage: "Deine Verrechnung der Schuldner-Zahlungen mit den Vollstreckungskosten vom ... war nicht richtig, weil sie nicht notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO waren".

    Die insofern ggf. unzutreffende Verrechnung muss der Schuldner einwenden, § 767 ZPO.

    (Was sollte ich denn auch prüfen, was nach Verrechnung gar nicht mehr da ist !)


    :daumenrau:zustimm: Der Gläubiger bestimmt den Umfang der ZV mit seinem Antrag. Wenn der Gläubiger also (beipielhaft) nur noch 20 € Kosten der bisherigen ZV vollstreckt, weil weitere Kosten der ZV von 150 € zwischenzeitlich verrechnet wurden, bilden trotzdem allein diese 20 € und nicht 150 € den Antrag, über den das ZV-Gericht zu entscheiden hat.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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