VUF - Kostengrundentscheidung

  • Hallo,

    ich bearbeitete seit ein paar Wochen vertretungsweise die Verfahren nach § 249 FamFG und habe nunmehr eine sofortige Beschwerde bzgl. einer Kostengrundentscheidung.

    Zum Sachverhalt.

    Antrag auf VUF ging ein am 19.10.2015. Verfügung zur Übersendung des Antrags und der entsprechenden Vordrucke bzgl. der Einwendungen wurde gefertigt am 06.01.2016, jedoch wurde die Verfügung nicht mehr ausgeführt, da der Beistand mit Schreiben vom 13.01.2016 mitteilte, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte und der Antrag zurück genommen wurde. Gleichzeitig mit Antragsrücknahme beantragt der Beistand die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

    Die Kosten wurden dem Antragsgegner mit Beschluss auferlegt.

    Nun rügt der Antragsteller weder zu dem Antrag auf Festsetzung vom Unterhalt noch zu den Kosten gehört worden zu sein.


    Nun sitz ich da und lese die Kommentierung dazu und werde nicht wirklich schlauer... Ich denke zwar, dass trotz Antragsrücknahme der Antragsgegner die Kosten tragen müsste, da er Anlass zum Verfahren gegeben hat. Allerdings hätte er vorher angehört werden müssen oder? Zumindest zum Antrag auf Kostenfestsetzung. Er hatte ja bis dahin keine Ahnung, dass ein Verfahren anhängig ist. Jedenfalls aus Sicht der Akte, da ihm bisher nichts übersandt wurde.


    Beschwerde halte ich daher für begründet und müsste ihr abhelfen. Aber was ist dann mit den Gerichtskosten?


    Danke schon mal

  • Es gilt folgender Grundsatz:

    Ein Gehörsverstoß kann grundsätzlich durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden.

    Dazu gibt es diverse Entscheidungen, so u.a. BGH, Beschluss vom 9.7.2009, IX ZB 35/09 (siehe weitere Rechtsnachweise in den Gründen).

    Wenn nun also das rechtliche Gehör noch vollständig gewährt wird und das Vorbringen des Antragsgegners, so es denn bereits vor Erlass des Beschlusses vorgelegen hätte, nicht dazu führt, dass der Beschluss aufzuheben ist, ist dieser auch nicht aufzuheben. Es ist dann ggf. nicht abzuhelfen.

    Die Frage besteht nur noch darin, wer die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt. Die Beschwerde war ja teilweise begründet, soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Zum Gegenstand der Entscheidung selbst war sie dann ggf. unbegründet - hier kommt dann ggf. hinsichtlich des Beschwerdefahrens ein "gegeneinander aufgehoben" in Betracht, wobei sich damit ja erst das Beschwerdegericht beschäftigen muss, wenn man nicht abhilft.

    Und ja: Man muss es sich einprägen: Es darf auch keine Kostenentscheidung zu Lasten einer Partei gehen, die nicht angehört wurde! Bei jeder (eindeutigen) Klagerücknahme trifft der Richter erst die Kostenentscheidung, nachdem der Beklagte gehört wurde.

  • Das müßten schon sehr sehr gute Gründe sein, die mich dazu bewegen würden, bei Antragsrücknahme dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Ohne daß er sich dazu äußern konnte, ist mir nicht klar, wie man ihm auf Zuruf hin die Kosten auferlegen kann...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das müßten schon sehr sehr gute Gründe sein, die mich dazu bewegen würden, bei Antragsrücknahme dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Es wäre nun mal auch besser, den Rechtsstreit gemäß § 91a ZPO für erledigt zu erklären. Aber die muss für eine solche Kostenentscheidung dann übereinstimmend sein, was ja gar nicht möglich war, wenn der Antrag der gegnerischen Partei überhaupt nicht zugestellt wurde. Ansonsten muss der ursprüngliche Antrag in einen Feststellungsantrag dahingehend abgeändert werden, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird und der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat.

    Aber ansonsten ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Erledigung vor Rechtshängigkeit durchaus die Möglichkeit gegeben, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Das müssen also gar keine "sehr sehr guten" Gründe sein.

  • Also wenn ich das richtig verstehe, ist ein JA (=Beistand) beteiligt und ein Antragsgegner.
    Gerichtskosten sind keine entstanden, da KVNr. 1210 eine Entscheidungsgebühr und keine Verfahrensgebühr ist.
    Ich würde den Beistand in dieser Konstellation bitten seinen Antrag auf Entscheidung über die Kosten zurückzunehmen.

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