Hallo,
ich bearbeitete seit ein paar Wochen vertretungsweise die Verfahren nach § 249 FamFG und habe nunmehr eine sofortige Beschwerde bzgl. einer Kostengrundentscheidung.
Zum Sachverhalt.
Antrag auf VUF ging ein am 19.10.2015. Verfügung zur Übersendung des Antrags und der entsprechenden Vordrucke bzgl. der Einwendungen wurde gefertigt am 06.01.2016, jedoch wurde die Verfügung nicht mehr ausgeführt, da der Beistand mit Schreiben vom 13.01.2016 mitteilte, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte und der Antrag zurück genommen wurde. Gleichzeitig mit Antragsrücknahme beantragt der Beistand die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Kosten wurden dem Antragsgegner mit Beschluss auferlegt.
Nun rügt der Antragsteller weder zu dem Antrag auf Festsetzung vom Unterhalt noch zu den Kosten gehört worden zu sein.
Nun sitz ich da und lese die Kommentierung dazu und werde nicht wirklich schlauer... Ich denke zwar, dass trotz Antragsrücknahme der Antragsgegner die Kosten tragen müsste, da er Anlass zum Verfahren gegeben hat. Allerdings hätte er vorher angehört werden müssen oder? Zumindest zum Antrag auf Kostenfestsetzung. Er hatte ja bis dahin keine Ahnung, dass ein Verfahren anhängig ist. Jedenfalls aus Sicht der Akte, da ihm bisher nichts übersandt wurde.
Beschwerde halte ich daher für begründet und müsste ihr abhelfen. Aber was ist dann mit den Gerichtskosten?
Danke schon mal