Ergänzungspfleger erforderlich? Falls ja, wieviele?

  • Hallo!

    Folgender Sachverhalt:

    Ein Mann verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau, zwei eheliche minderjährige Kinder und ein nichteheliches bereits volljähriges drittes Kind.
    Erben sind: Ehefrau zu 1/2, die 3 Kinder zu je 1/6.

    In die Erbmasse fällt das Wohnhaus, in dem die Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder wohnen.

    Es wird nun ein notarieller Vertrag vorgelegt, wonach der Erbanteil der volljährigen nichtehelichen Tochter von den Miterben (in Erbengemeinschaft) abgekauft wird.


    Frage: Wird ein Ergänzungspfleger benötigt und falls ja, wieviele? Einer oder zwei?


    Danke für die Hilfe!

  • M.E. kein Ergänzungspfleger, da nur Parallelerklärungen durch die minderjährigen Kinder und ihrer Mutter abgegeben werden.
    Es sei denn, die Ehefrau/Mutter der Minderjährigen ist mit dem volljährigen Kind verwandt.

  • Am Rande: Schon mal an Abschichtung gedacht?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die (so unwahrscheinliche, dass ich deswegen nicht nachfragen würde) mögliche Verwandtschaft zwischen Mutter und volljährigem Kind dürfte aber doch nur zu einem Beschluss nach § 1796 BGB führen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Am Rande: Schon mal an Abschichtung gedacht?

    Bei der Abschichtung als Vertrag zwischen allen Miterben läge ein Vertretungsausschluss vor, bei der Erbteilsübertragung hingegen nicht (weder beim Erbteilskauf noch beim dinglichen Vollzug), weil die Erwerber nur auf einer Seite des Vertrages stehen und untereinander kein Rechtsgeschäft vornehmen.

  • Am Rande: Danke! Mir war das bisher nur im Kopf, dass ein Miterbe mit einem saloppen "Und Tschüss" sich der Abschichtung bedienen könnte... weit gefehlt.

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  • Obwohl die Abschichtung natürlich seine Vorteile hat: Keine notarielle Beurkundung, sondern aus rein grundbuchrechtlichen Notwendigkeiten lediglich Unterschriftsbeglaubigungen, bei fehlendem Grundbesitz im Nachlass sogar privatschriftlich möglich, erheblich geringere Kosten usw.

    Kommt allerdings nur in Betracht, wenn das aufgrund Abschichtung zustande kommende Anwachsungsergebnis nicht modifiziert werden soll.

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