Festsetzung gegen nichterschiene Zeugen

  • Hallo zusammen,

    ich bin nun etwas überfragt und finde leider auch nichts zu dem Thema...

    In einem Zivilverfahren wurden gegen 2 nicht erschiene Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld festgesetzt und in dem Beschluss steht nun auch der Passus: " Zugleich werden den Zeugen, die durch ihr Ausbleiben zum Termin verursachten Verfahrenskosten auferlegt."

    So das Verfahren läuft noch, als es ist noch keine KGE in Sicht.

    Nun beantragt einer der Anwälte die Festsetzung seiner Fahrtkosten, seines Abwesenheitsgeldes und der Zeitversäumnis seiner Mandantschaft gegen die Zeugen festzusetzen.

    So etwas ist möglich?
    Hatte das schon mal jemand von euch und wie habt ihr das dann gemacht?

    Ich danke euch:)

  • Das sind m.E. keine durch das Ausbleiben veranlassten Kosten. Wenn jetzt aber ein neuer Termin stattfindet, dann wären die zusätzlichen Kosten für diesen weiteren Termin festsetzbar. Falls der einzige Anlass für den neuen Termin das Ausbleiben der Zeugen ist.

  • Nun beantragt einer der Anwälte die Festsetzung seiner Fahrtkosten, seines Abwesenheitsgeldes und der Zeitversäumnis seiner Mandantschaft gegen die Zeugen festzusetzen.

    Ich sehe das so wie Adora Belle. M. E. ist der Antrag zurückzuweisen. Die verursachten Kosten sind diejenigen, die entstehen, weil jetzt ein neuer Termin stattfinden muß (vgl. zum vergleichbaren Fall des VU und der "Kosten der Säumnis": OLG Köln, Beschl. v. 05.11.2008 - 17 W 227/08). Ob ein solcher aber stattfindet und dadurch (Mehr-)Kosten entstanden sind, kann sich erst dann überhaupt ergeben.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe so etwas mehrere Male gehabt und mich - wie von Bolleff zitiert - ebenfalls auf die Kölner Entscheidung bezogen. Mit dieser auch m.E. zutreffenden Ansicht gab es nie Schwierigkeiten. Es geht daher immer um die durch das Ausbleiben der Partei/Zeugen entstehenden Folgekosten.

  • Ich finde es sehr schwer zu beurteilen, ob der Folgetermin ausschließlich aufgrund des Nichterscheinens der Zeugen erfolgt ist oder auch so - d.h. bei Erscheinen der Zeugen - erfolgt wäre. Dazu muss dann der Erstattungsberechtigte Beweis antreten.

  • Ich finde es sehr schwer zu beurteilen, ob der Folgetermin ausschließlich aufgrund des Nichterscheinens der Zeugen erfolgt ist oder auch so - d.h. bei Erscheinen der Zeugen - erfolgt wäre. Dazu muss dann der Erstattungsberechtigte Beweis antreten.


    Mal aus Sicht des Streitrichters dazu:
    Wenn man sich die Mühe eines solchen Beschlusses macht, dann war die Sache regelmäßig an dem nun nutzlosen Termin entscheidungsreif, d.h. Vernehmung der Zeugen und Schlussverhandlung. Oder man hätte zumindest diese Teilbeweisaufnahme beenden können und muss jetzt extra deswegen einen neuen Termin machen. So oder so, es ist ein Termin mehr nötig, als sonst nötig gewesen wäre. Sonst hätte man den Beschluss nicht gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich finde es sehr schwer zu beurteilen, ob der Folgetermin ausschließlich aufgrund des Nichterscheinens der Zeugen erfolgt ist oder auch so - d.h. bei Erscheinen der Zeugen - erfolgt wäre. Dazu muss dann der Erstattungsberechtigte Beweis antreten.


    Mal aus Sicht des Streitrichters dazu:
    Wenn man sich die Mühe eines solchen Beschlusses macht, dann war die Sache regelmäßig an dem nun nutzlosen Termin entscheidungsreif, d.h. Vernehmung der Zeugen und Schlussverhandlung. Oder man hätte zumindest diese Teilbeweisaufnahme beenden können und muss jetzt extra deswegen einen neuen Termin machen. So oder so, es ist ein Termin mehr nötig, als sonst nötig gewesen wäre. Sonst hätte man den Beschluss nicht gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Welche Mühe? Hier gibt es für die Richter einen Vordruck, der binnen 10 Sekunden ausgefüllt werden kann. Bei uns wird jeder unentschuldigt nicht erschienene Zeuge mit O-Geld bedacht.


  • Mal aus Sicht des Streitrichters dazu:
    Wenn man sich die Mühe eines solchen Beschlusses macht, dann war die Sache regelmäßig an dem nun nutzlosen Termin entscheidungsreif, d.h. Vernehmung der Zeugen und Schlussverhandlung. Oder man hätte zumindest diese Teilbeweisaufnahme beenden können und muss jetzt extra deswegen einen neuen Termin machen. So oder so, es ist ein Termin mehr nötig, als sonst nötig gewesen wäre. Sonst hätte man den Beschluss nicht gemacht.

    Mir würde es schwerfallen, damit einen Festsetzungsbeschluss zu begründen. Die Kostenentscheidung ist nur ein zusätzlicher Satz im Ordnungsgeldbeschluss, der entweder im Formular angekreuzt oder als Textbaustein im Programm angeklickt wurde.

    Wenn gegen den am Ende obsiegenden Beteiligten zwischenzeitlich eine Versäumnisentscheidung ergangen war, enthält die Endentscheidung immer den Zusatz, dass derjenige die Kosten der Säumnis zu tragen hat. Ich habe noch nicht erlebt, dass darauf verzichtet worden wäre, weil keine festzusetzenden Säumniskosten entstanden waren.

  • a) In meinem Beitrag ging es um die Kosten, nicht um das Ordnungsgeld
    b) Die Verhängung von Ordnungsgeld (und die Kostenentscheidung) setzt bei korrekter Verfahrensweise einen Ladungsnachweis voraus. Zumindest hier werden Zeugen üblicherweise erst einmal ohne Ladungsnachweis, sprich per Post, geladen.
    c) In der Sitzung habe ich weder PC (daher kein Anklicken) noch Formblatt (daher kein Ankreuzen)
    d) Die Kostenformel beim VU ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Nachtrag:
    Zum Thema "Mühe":
    Mit dem Erlass des Beschlusses ist es ja meist nicht getan, zumindest hier kommt oft eine Beschwerde, ein nachträglicher Antrag auf Aufhebung, eine nachträgliche Entschuldigung oder ähnliches dazu, so dass ein nicht unerheblicher Mehraufwand bei der Bearbeitung mit einem solchen Beschluss verbunden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (26. Mai 2016 um 12:38) aus folgendem Grund: Nachtrag


  • Welche Mühe? Hier gibt es für die Richter einen Vordruck, der binnen 10 Sekunden ausgefüllt werden kann. Bei uns wird jeder unentschuldigt nicht erschienene Zeuge mit O-Geld bedacht.


    Mir würde es schwerfallen, damit einen Festsetzungsbeschluss zu begründen. Die Kostenentscheidung ist nur ein zusätzlicher Satz im Ordnungsgeldbeschluss, der entweder im Formular angekreuzt oder als Textbaustein im Programm angeklickt wurde.

    Wenn gegen den am Ende obsiegenden Beteiligten zwischenzeitlich eine Versäumnisentscheidung ergangen war, enthält die Endentscheidung immer den Zusatz, dass derjenige die Kosten der Säumnis zu tragen hat. Ich habe noch nicht erlebt, dass darauf verzichtet worden wäre, weil keine festzusetzenden Säumniskosten entstanden waren.

    :zustimm: regelmäßige Beschwerden gegen den OG-Beschluss habe ich hier nicht, sondern nur vereinzelt. Ich bleibe dabei, dass ich eine tragfähige Begründung für den Erlass eines Kfbs zu Lasten der säumigen Partei benötige - "Mühe" reicht da nicht, selbst wenn es mühsam gewesen ist, den Beschluss zu erlassen, dann über eine Beschwerde zu entscheiden etc.

  • Ich verstehe es immer noch nicht, daher nochmal zum juristischen und praktischen Kern des Ganzen zurück:

    Es gibt eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung, wonach der Zeuge die Mehrkosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind, zu tragen hat. Und Ihr ignoriert diese KGE enfach?

    Worauf beruht dies? Hat hier irgendjemand die Vorstellung, dass Zeugen nach dem Zufallsprinzip geladen werden oder nach dem Motto "wer will nochmal, wer hat noch nicht"?

    Zeugen werden - zumindest im streitigen Zivilprozess - geladen, weil die Beweisaufnahme mit ihnen erforderlich ist, um das Verfahren abzuschließen. Wenn also ein Zeuge ausbleibt, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Beteiligten einigen sich, weil es ihnen zu mühsam, zu teuer oder sonstetwas "zu" ist und sie nicht länger wollen. Oder es bedarf eines neuen Termins, um den Zeugen doch zu vernehmen.

    Möglich bleibt damit eigentlich nur, dass in dem neuen Termin noch etwas anderes zu erledigen ist, was eben auch erforderlich ist, um das Verfahren weiter in Richtung Abschluss zu bringen. Aber jedenfalls dann, wenn nach der Zeugenvernehmung nur noch die Schlussverhandlung kommt, liegt es doch auf der Hand, dass es nur noch um diesen Zeugen ging.
    Und wenn nach der nachgeholten Zeugenvernehmung nochmal eine Vertagung kommt, dann war die Zeugenvernehmung offenbar erforderlich, um danach entsprechend weiter zu machen (z.B. Vernehmung zu den Vertragsgrundlagen, um für die folgende Begutachtung dm SV vorgeben zu können, von welchem Vertragsinhalt er auszugehen hat). Der Termin mit der nachgeholten Vernehmung ist dann der Termin mit dem Zusatzaufwand, wegen des ursprünglichen Ausbleibens.

    Nur wenn im "Nachholtermin" außer der nachzuholenden Zeugenvernehmung und der Schlussverhandlung noch etwas anderes verfahrensförderndes jenseits einer Erörterung passiert (z.B. eine weitere Vernehmung) und dann die Sache erledigt werden kann, kann man m.E. ernsthaft zweifeln, ob durch das Ausbleiben des Zeugen im Ausgangstermin wirklich Mehrkosten entstanden sind.

    Aber vielleicht spielt Ihr das mal gedanklich durch und schildert dann die Konstellationen, bei denen Ihr Zweifel habt, und dann schauen wir mal, in welche der genannten Fallgruppen das gehört.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • So ganz mithalten kann ich da auch nicht. :gruebel:
    Ich habe die Kosten des Folgetermins grundsätzlich nach Maßgabe der expliziten KGE festgesetzt. Fertig - und durch die Bank ohne jegliche Proteste. Weitere Maßnahmen/Vernehmungen erfolgten im Folgetermin regelmäßig nicht. Allein der Ausgebliebene wurde nochmals geladen und vernommen.

  • Wenn es unstreitig ist, dass der folgende Termin ausschließlich aufgrund des Ausbleibens des Zeugen stattgefunden hat, habe ich nichts gegen eine Festsetzung. Wenn dann noch weitere Termine folgen, sehe ich das kritischer.

  • Und wie begründest Du das "kritischer Sehen" im Hinblick auf die von mir in Nr. 13 dargestellten Mechanismen?

    Ich habe nichts gegen kritisches Sehen, ganz im Gegenteil, aber der kritische Blick sollte richtig justiert sein.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es gibt eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung, wonach der Zeuge die Mehrkosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind, zu tragen hat. Und Ihr ignoriert diese KGE enfach?

    Natürlich nicht. Es geht doch lediglich darum, nicht automatisch zu unterstellen, dass der Folgetermin ausschließlich wegen des Ausbleibens der Zeugen erforderlich war.


    Hat hier irgendjemand die Vorstellung, dass Zeugen nach dem Zufallsprinzip geladen werden oder nach dem Motto "wer will nochmal, wer hat noch nicht"?

    Zeugen werden - zumindest im streitigen Zivilprozess - geladen, weil die Beweisaufnahme mit ihnen erforderlich ist, um das Verfahren abzuschließen. Wenn also ein Zeuge ausbleibt, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Beteiligten einigen sich, weil es ihnen zu mühsam, zu teuer oder sonstetwas "zu" ist und sie nicht länger wollen. Oder es bedarf eines neuen Termins, um den Zeugen doch zu vernehmen.


    Wir können wohl davon ausgehen, dass alle Beteiligten hier verstehen, wie es mit Zeugenladungen abläuft. Und vermutlich hat jeder hier auch schon erlebt, dass mehrere Termine stattgefunden haben, obwohl die Zeugen im ersten erschienen waren.

    Ich kann nicht für die anderen sprechen, mir ging es mit meinem Beitrag lediglich darum, dass die Existenz einer Kostengrundentscheidung nicht zwingend bedeutet, dass auch Kosten entstanden sind, die darunter fallen. Man muss dann eben sehen, ob in dem neuen Termin mehr passiert ist als die Vernehmung der vorher ausgebliebenen Zeugen.


  • Ich kann nicht für die anderen sprechen, mir ging es mit meinem Beitrag lediglich darum, dass die Existenz einer Kostengrundentscheidung nicht zwingend bedeutet, dass auch Kosten entstanden sind, die darunter fallen. Man muss dann eben sehen, ob in dem neuen Termin mehr passiert ist als die Vernehmung der vorher ausgebliebenen Zeugen.

    :daumenrau

  • Und was macht ihr, wenn im Folgetermin mehrere Zeugen mit ZU geladen werden incl. des Ausgebliebenen? Setzt ihr dann 3,50 € ZU-Kosten fest? :gruebel:

  • Und was macht ihr, wenn im Folgetermin mehrere Zeugen mit ZU geladen werden incl. des Ausgebliebenen? Setzt ihr dann 3,50 € ZU-Kosten fest? :gruebel:

    Hatte ich noch nicht, aber auf den ersten Blick:

    Das sind Gerichtskosten, nicht Kosten der Parteien und werden daher in der KR zugeordnet. Ich hätte also nur dann etwas damit zu tun, wenn jemand einen Vorschuss geleistet hätte, der hierauf verrechnet wurde. Im Hinblick darauf, dass regelmäßig keine Vorschüsse für ZUs gefordert werden und die Freigrenze ohnehin kaum jemals überschritten wird, wird sich das Problem wohl nicht stellen.

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