Mal angenommen, der IV ist auch Rechtsanwalt (RA). Er klagt im Verfahren eine Menge strittiger Debitorenforderungen ein und stellt hierfür auch fleißig RVG-Rechnungen an die Masse. Besser gesagt kommen die RVG-Rechnungen von der XY-RA-Sozietät, deren Partner der IV ist.
Nun hab ich ja gelernt, dass sich der IV in diesem Fall die RA-Vergütungen nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 a) InsVV von der Berechnungsmasse abziehen lassen muss, da sie eben an die Sozietät fließen, BGH IX ZB 305/04.
Aber: Kann IV jetzt auch noch einen Erhöhungstatbestand nach § 3 InsVV ziehen, da eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Rechtsstreiten zu führen war? Wo ist die Grenze?
Grüße
Volkmar.