Hallo,
ich habe ein Verfahren, in dem es entscheidend darauf ankommt, ob und wann ein Beschluss vor etwa fünf Jahren von der Staatsanwaltschaft an einen Beteiligten (A) zugestellt wurde.
Ein anderer Beteiligter (B) zweifelt nämlich die - für ihn nachteilige - Zustellung an und zwar mit der Begründung, dass sich aus der Zustellungsurkunde, welche ich mir von der Staatsanwaltschaft in beglaubigter Abschrift habe übersenden lassen, nicht hervorgeht, welches Schriftstück zugestellt wurde. Auf der ZU wurde tatsächlich nur das AZ angegeben, nicht das konkrete Schriftstück.
Laut § 182 ZPO ist das zuzustellende bzw. zugestellte Schriftstück nicht zwingend auf der ZU anzugeben. Allerdings verstehe ich auch die Zweifel des Beteiligten, es könnte ja tatsächlich alles mögliche zugestellt worden sein...
Es ist zwar klar, dass A das Schriftstück bekommen hat, da er es bei Gericht eingereicht hat, allerdings kommt es halt auch auf das Datum der Zustellung an. Die Frage ist also, ob auch das Datum der Zustellung nachgewiesen ist.
In den mir zur Verfügung stehenden ZPO-Kommentaren habe ich leider gar nichts zu der Problematik gefunden und hoffe daher auf eure Hilfe.