Gefährdung Mündelvermögen - Genehmigung erteilen?

  • Hallo an alle,
    ich mache die Familiensachen leider noch nicht lange und habe hier einen -wie ich finde- sehr schwierigen Fall und komme einfach zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis. Ich versuche ihn mit allen wichtigen Details zu schildern:

    Vorgeschichte:
    Im Jahr 2013 hat Kind (heute 11 Jahre alt) aufgrund Verfügung von Todes wegen eine Eigentumswohnung im Wege des Vermächtnisses erhalten. Kind ist Alleineigentümer. Wohnung hat einen Verkehrswert von ca. 50.000 - 60.000 €. Auflage war es, dass das Kind der Kindesmutter ein lebenslängliches Wohnungsrecht an der Wohnung einräumt. Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass die Kindesmutter an ihr Kind kein Entgelt zu zahlen braucht. Kindesmutter ist jedoch ausdrücklich verpflichtet, alle das Wohnungseigentum betreffenen laufenden Kosten (Grundsteuern, Nebenkosten etc.) zu tragen. Soweit so gut, Eintragungen sind im Jahr 2013 entsprechend erfolgt.

    Aktuelle Angelegenheit:
    Nunmehr wird mir ein Kaufvertrag mit dem Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung vorgelegt, in dem die Eigentumswohnung veräußert werden soll. Mutter und Kind wollen umsiedeln Richtung Ostsee.
    Soweit so gut. Dürfen Sie! Mir liegen jedoch Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass die Kindesmutter (Wohnungsberechtigte) seit Einzug weder Hausgeld noch sonstiges gezahlt hat. Sie hat dort immer schön kostenfrei gelebt und es so weit getrieben, dass mittlerweile zulasten des Wohnungseigentums eine Sicherungshypothek durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von etwa 12.000 € auf dem Wohnungseigentum des Kindes eingetragen wurde. Monat für Monat steigen die Forderungen, da auch bis heute keinerlei Hausgelder etc. durch die Kindesmutter gezahlt werden. Die in gerade einmal knapp 3 Jahren angelaufenen Schulden wirken im Verhältnis zu dem eher niedrigen Verkehrswert schon erheblich.
    Die Kindesmutter gefährtet somit meiner Ansicht nach in erheblichem Maße das Vermögen des Kindes. Bisher hat aus familienrechtlicher Sicht niemand etwas veranlasst.

    Ich tue ich mich sehr schwer, den Vertrag zu genehmigen und die Kindesmutter so einfach "davonkommen" zu lassen.
    Besteht die Möglichkeit die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass die Kindesmutter den Verkaufserlös so hat anzulegen, dass diese hierüber nicht verfügen kann. Es muss doch einen Weg geben, dass Kindesvermögen vor der Mutter zu schützen.

    Wie steht ihr zu dem Thema Entziehung der Vermögenssorge?
    Oder ggf. Einschaltung eines Ergänzungspflegers o. ä. der prüft, inwieweit das Kind Ansprüche gegen die Kindesmutter geltend machen kann? Ich weiß nicht, ob ich solche Ansätze im Rahmen der beantragten Genehmigung des Kaufvertrages überhaupt anstellen kann.

    Hat irgendjemand eine Idee oder einen Ansatz, wie ich hier vorgehen kann?
    Ich bin für jeden Rat dankbar !! :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von SV (5. August 2016 um 08:25)

  • Zunächst scheint mir der Verkauf an sich hier sinnvoll zu sein, da scheinbar weder Mutter noch Kind die laufenden Kosten tragen können. Daher ist der Verkauf m.E. auf jeden Fall genehmigungsfähig.

    Ich würde hier tatsächlich einen Erg.Pfleger bestellen, welcher die Aufgabe hat, mögliche Ersatzansprüche des Kindes gegen die Mutter zu prüfen und ggf. geltend zu machen.

    Außerdem würde ich wohl anordnen, dass der Erlös aus dem Verkauf auf einem versperrten Sparkonto auf den Namen des Kindes anzulegen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mich würde zunächst interessieren, ob es sich um ein Vermächtnis mit Auflage oder um ein Vermächtnis mit Untervermächtnis handelte, ob die einschlägige letztwillige Verfügung Bestimmungen darüber enthält, wer die besagten Kosten zu tragen hat und wie - mit oder ohne Pfleger - die besagte "schulrechtliche Vereinbarung" zwischen Mutter und Kind zustande kam.

  • Also ich werde den Kaufvertrag auf jeden Fall genehmigen. Da - wie Ulf schon sagt - weder Mutter noch Kind aktuell in der Lage sind die laufenden Kosten zu tragen. Insofern erscheint es sinnvoll die Wohnung zu verkaufen.

    Ob ich einen Ergänzungspfleger bestelle, der evtl. Ersatzansprüche gegen die Kindesmutter prüft bin ich mir noch sehr unsicher. Aber das würde ich dann ohnehin gesondert machen, und wirkt sich vorerst auf mein Genehmigungsverfahren nicht aus. Richtig?

    Ich habe den Notar bereits darauf hingewiesen, dass ich möchte, dass ein Passus in den Kaufvertrag aufgenommen wird, wie der Verkaufserlös anzulegen ist. Kann ich als Familiengericht ohne weiteres vorgeben, dass dort aufgenommen wird, dass das Geld gesperrt bis zur Volljährigkeit des Kindes anzulegen ist und evtl. Verfügungen hierüber der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen?
    Hat jemand einen Vorschlag, wie man dies entsprechend im Kaufvertrag formulieren könnte?

    Cromwell: Es handelte sich im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Erben und dem Kind wurde notariell geschlossen und durch das Familiengericht genehmigt. Die Vereinbarung, dass das Wohnrecht zugunsten der Kindesmutter unentgeltlich erfolgen soll, war sowohl im Testament als dann auch in dem notariellen Vertrag enthalten. In diesem notariellen Vertrag hatte das Kind die Eintragungsbewilligung für das Wohnrecht erklärt.

  • Ich würde den Ergänzungspfleger auf jeden Fall jetzt schon mit dem Aufgabenkreis der Prüfung des Regresses gegen die Kindsmutter betrauen und anordnen, dass der Verkaufserlös auf ein versperrtes Konto des Mündels fließt. Vermutlich wirst Du nur einen Pfleger haben wollen, der beides im Blick hat: die Veräußerung und den möglichen Regress. Dann würde ich den Ergänzungspfleger gleich zu Beginn den vollen Aufgabenkreis geben und auch gleich bei der Verpflichtung entsprechend instruieren, wie Du Dir das vorstellst. Aus unserem Pool an erfahrenen Ergänzungspflegern würde ich - wäre es mein Fall - da auch eher einen scharfen Hund nehmen als den gutmütigen Bären.

    Der Verkaufserlös dürfte wohl das einzig relevante Vermögen sein. Da würde ich vorsichtshalber gleich den Pfleger einsetzen. Was ist, wenn ein Käufer einen Teil des Kaufpreises z. B. für Mobiliar zahlt (um Steuern und Gebühren zu sparen)? Dann hätte da die Mutter die Hand drauf, weil es wohl nicht als Bestandteil der Wohnung gälte. Auch bei der Ablöse der Sicherungshypothek dürfte der Gläubiger eher mitziehen, wenn da ein "starker" Pfleger bestellt ist.

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