Hallo zusammen,
die M- Abt. eines anderen Gerichtes übersendet mir die Erinnerung gem. § 766 ZPO zur Entscheidung nach § 89 InsO, weil ein Pfüb erlassen wurde, obwohl dem Titel eine Forderung zu Grunde liegt, die eine Insolvenzforderung ist.
Dieses besagte Vollstreckungsgericht liegt nicht in meinem Bezirk. Das Ins- Verfahren des Schuldners wird bei mir geführt.
Richtig ist, dass die Forderung eine Insolvenzforderung ist. Sie war zwar nicht zur Tabelle angemeldet, aber fällt in den Zeitraum vor Eröffnung.
Das Inso- Verfahren ist bereits aufgehoben und RSB erteilt. Aufhebung vor Erlass des Pfübs, Erteilung RSB nach Erlass.
Ich habe mich soweit dazu belesen, dass ich als Inso- Gericht sachlich zuständig bin (mal ganz davon ab, dass diese Erinnerung schon im Feb. 2016 bei dem Vollstreckungsgericht einging und erst jetzt mir übersandt wurde), funktionell als RPfl. wohl auch, aber bin ich örtlich zuständig???
Irgendwie wurmt es mich, dass die das jetzt erst übersenden...
LG, Mausejule