Erinnerung gem. § 766 ZPO, § 89 Abs. 3 InsO

  • Hallo zusammen,

    die M- Abt. eines anderen Gerichtes übersendet mir die Erinnerung gem. § 766 ZPO zur Entscheidung nach § 89 InsO, weil ein Pfüb erlassen wurde, obwohl dem Titel eine Forderung zu Grunde liegt, die eine Insolvenzforderung ist.
    Dieses besagte Vollstreckungsgericht liegt nicht in meinem Bezirk. Das Ins- Verfahren des Schuldners wird bei mir geführt.
    Richtig ist, dass die Forderung eine Insolvenzforderung ist. Sie war zwar nicht zur Tabelle angemeldet, aber fällt in den Zeitraum vor Eröffnung.
    Das Inso- Verfahren ist bereits aufgehoben und RSB erteilt. Aufhebung vor Erlass des Pfübs, Erteilung RSB nach Erlass.
    Ich habe mich soweit dazu belesen, dass ich als Inso- Gericht sachlich zuständig bin (mal ganz davon ab, dass diese Erinnerung schon im Feb. 2016 bei dem Vollstreckungsgericht einging und erst jetzt mir übersandt wurde), funktionell als RPfl. wohl auch, aber bin ich örtlich zuständig???
    Irgendwie wurmt es mich, dass die das jetzt erst übersenden...

    LG, Mausejule

  • und wenn es § 766 ZPO wäre, liegt die Zuständigkeit beim Richter, da der Rechtspfleger nur in einem Abhilfeverfahren mit der Erinnerung befasst ist, sofern es sich um "seine" Entscheidung handelt.

    Zum Zeitpunkt des Eingangs der Erinnerung dürfte noch ein Vollstreckungshindernis nach § 294 InsO vorgelegen haben.

  • Ok, danke.
    Ich habe die M- Akte nun noch mal durchgeblättert. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts hat die ZV Maßnahme einstweilen eingestellt am 07.04.2016. Irgendwie hat es dann da wohl ewig gedauert, wie ein EB zurück kam und die Akte wurde am 09.08.2016 hiergesandt mit der Bitte gem. § 89 InsO hinsichtlich der Erinnerung gem. 766 ZPO zu entscheiden.:confused:
    Zwischenzeitlich wurde hier am 04.08.2016 aber RSB erteilt.
    ich versteh gar nichts...:oops::gruebel:

    Und wieso schickt sie das zu mir???

  • Die BGH Entscheidung hab ich auch gerade mal gelesen. Aber es ist hier ja tatsächlich der Fall gegeben, dass bei Einlegung der Erinnerung noch keine RSB erfolgt war.
    Ich werde die Akte wohl dem Richter vorlegen.

  • Die ganze Sache hat auch ein "Geschmäckle", weil die Pfüb erlassende Gläubigerin hier einst einen Antrag auf RSB Versagung gestellt hat, der zu ihrem Leidwesen nicht ergangen ist.
    Sie wusste also, dass das Verfahren anhängig ist und hat in diesem Wissen beim Vollstreckungsgericht des Schuldnerwohnsitzes den Pfüb erwirkt.

  • nun, der eingelegte RB ist eine Vollstreckungserinnerung nach § 766, das lässt sich nicht in eine Vollstreckungsabwehrklage umdeuten; ergo: § 766 ZPO, da er sich auf den Zeitraum der noch laufenden WVP bezog, folgt daraus § 89 Abs. 3 InsO; daraus folgt für den Fall der Nichtabhilfe die Entscheidungszuständigkeit des Insolvenzgerichts (und worauf bereits hingewiesen wurde: Richterzuständigkeit).
    Und jetzt wird es schräg:
    die während der WVP ausgebrachte Pfändung wäre aufheben, weil sie unzulässig ist. Problem: das Vollstreckungshindernis ist weggefallen. Nun ließe sich überlegen, es sei auf den Zeitraum der Erinnerungsentscheidung abzustellen. Dies wird wohl zum Teil vertreten. Für ein Vollstreckungshindernis ex lege vermag ich dies jedoch nicht einzusehen. Grund: man stelle sich vor, es habe der Gläubiger vorliegenden Falles wegen einer Insolvenzforderung - unzulässigerweise - in laufendes Einkommen vollstreckt und nach RSB-Erteilung ein Neugläubiger. Sollte dem Insolvenzgläubiger - wenn auch beschwert duch die Vollstreckungsgegenklagemöglichkeit - der Pfändungsrang erhalten bleiben .....
    M.E. wäre der Pfüb aufzuheben, wg. Verstoß gegen absolutes Vollstreckungsverbot (also anders als bei der Zwangssicherungshyp bei nachträglich freigegebenem Grundstück keine Konvaleszens !). Allerdings würde ich die Wirkungen einer derartigen Entscheidung vom Einritt der Rechtskraft abhängig machen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • die Sache muss nochmal zurück an Vollstreckungsgericht, da der dortige Rpfl die Abhilfe zu prüfen hat. Am InsOG ist dann der Richter zuständig


    Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass § 89 III InsO - Sinn und Zweck: Sachnähe - als Spezialregelung die Abhilfeprüfung des VG aushebelt.

    Wenn man 89 III aber streng nach dem Wortlaut anwenden möchte, wäre hier doch das Ergebnis: VG-Rechtspfleger-Abhilfeprüfung, bei Nichtabhilfe endgültige Entscheidung über die Erinnerung durch den VG-Richter. Das IG hat mit der Erinnerung nichts zu tun, weil 89 III mit I, II die IG-Zuständigkeit bei Einwendungen während des Insolvenzverfahrens regelt; das war hier aber unstreitig längst aufgehoben. (Wie erwähnt, wäre ich aus teleologischen Gründen allerdings nicht für dieses Ergebnis.)

    Wie auch immer, fest sollte doch stehen: Jedenfalls der IG-Rechtspfleger ist eindeutig raus. Würde daher nur die IG-Richter-Vorlage verfügen. Alles weiter Denkbare mag dieser dann erwägen und veranlassen.

  • die Sache muss nochmal zurück an Vollstreckungsgericht, da der dortige Rpfl die Abhilfe zu prüfen hat. Am InsOG ist dann der Richter zuständig


    Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass § 89 III InsO - Sinn und Zweck: Sachnähe - als Spezialregelung die Abhilfeprüfung des VG aushebelt.

    Wenn man 89 III aber streng nach dem Wortlaut anwenden möchte, wäre hier doch das Ergebnis: VG-Rechtspfleger-Abhilfeprüfung, bei Nichtabhilfe endgültige Entscheidung über die Erinnerung durch den VG-Richter. Das IG hat mit der Erinnerung nichts zu tun, weil 89 III mit I, II die IG-Zuständigkeit bei Einwendungen während des Insolvenzverfahrens regelt; das war hier aber unstreitig längst aufgehoben. (Wie erwähnt, wäre ich aus teleologischen Gründen allerdings nicht für dieses Ergebnis.)

    Wie auch immer, fest sollte doch stehen: Jedenfalls der IG-Rechtspfleger ist eindeutig raus. Würde daher nur die IG-Richter-Vorlage verfügen. Alles weiter Denkbare mag dieser dann erwägen und veranlassen.

    Na das ist seit Jahren abgegessen: der 89 III modifiziert lediglich die Entscheiungszuständigkeit über die Erinnerung nach 766 ZPO. Da ist kein verkürzter Rechtsweg gegeben ! Wie ein Blick in 572 ZPO in der neuen Fassung (also die seit 2002 geltenden) erweist, ist auch einer begründeten Beschwerde (ich sag jetzt mal trotz des Meinungsstreits jedenfalls zulässsigen) abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren darf nicht umgangen werden.
    Vorliegend kann in der Tat sich der Richter des Insolvenzgerichts mit dem Richter des Vollstreckungsgerichts über die Zuständigkeit streiten; dies setzt jedoch die Durchführung des Abhilfeverfahrens voraus.

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  • Ich hatte auch über die Abhilfe nachgedacht. Aber auch bei dieser muss ja nicht ich abhelfen, sondern die zust. RPfl.in am VG, oder? Ich helfe ja nicht einfach einer anderen Entscheidung ab.
    Die RPfl.in des VG hat die ZV einstweilen eingestellt, nachdem die Erinnerung nach § 766 ZPO eingegangen war. Danach an unser Gericht bzgl. § 89 III InsO weiter geschickt.
    Ich habs jetzt dem Richter vorgelegt. Mal schauen, was er macht.

  • Ich hatte auch über die Abhilfe nachgedacht. Aber auch bei dieser muss ja nicht ich abhelfen, sondern die zust. RPfl.in am VG, oder? Ich helfe ja nicht einfach einer anderen Entscheidung ab.
    Die RPfl.in des VG hat die ZV einstweilen eingestellt, nachdem die Erinnerung nach § 766 ZPO eingegangen war. Danach an unser Gericht bzgl. § 89 III InsO weiter geschickt.
    Ich habs jetzt dem Richter vorgelegt. Mal schauen, was er macht.

    Die Abhilfebefugnis (oder auch Pflicht) liegt stets beim judex a quo !

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    Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass § 89 III InsO - Sinn und Zweck: Sachnähe - als Spezialregelung die Abhilfeprüfung des VG aushebelt.

    Wenn man 89 III aber streng nach dem Wortlaut anwenden möchte, wäre hier doch das Ergebnis: VG-Rechtspfleger-Abhilfeprüfung, bei Nichtabhilfe endgültige Entscheidung über die Erinnerung durch den VG-Richter. Das IG hat mit der Erinnerung nichts zu tun, weil 89 III mit I, II die IG-Zuständigkeit bei Einwendungen während des Insolvenzverfahrens regelt; das war hier aber unstreitig längst aufgehoben. (Wie erwähnt, wäre ich aus teleologischen Gründen allerdings nicht für dieses Ergebnis.)

    Wie auch immer, fest sollte doch stehen: Jedenfalls der IG-Rechtspfleger ist eindeutig raus. Würde daher nur die IG-Richter-Vorlage verfügen. Alles weiter Denkbare mag dieser dann erwägen und veranlassen.

    Na das ist seit Jahren abgegessen: der 89 III modifiziert lediglich die Entscheiungszuständigkeit über die Erinnerung nach 766 ZPO. Da ist kein verkürzter Rechtsweg gegeben ! Wie ein Blick in 572 ZPO in der neuen Fassung (also die seit 2002 geltenden) erweist, ist auch einer begründeten Beschwerde (ich sag jetzt mal trotz des Meinungsstreits jedenfalls zulässsigen) abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren darf nicht umgangen werden.
    Vorliegend kann in der Tat sich der Richter des Insolvenzgerichts mit dem Richter des Vollstreckungsgerichts über die Zuständigkeit streiten; dies setzt jedoch die Durchführung des Abhilfeverfahrens voraus.


    Macht hier imo weiter keinen Sinn, dem VG-Reppel zur Abhilfeprüfung alles mögliche vorzutragen / nachzuweisen, was sich in der Regel für den IG-Richter schnell aus der InsO-Akte ergibt.

    Die zugrunde liegende Erwägung des 89 III war zu Recht: Die SACHNÄHE des IG (man überlege sich Einwendungen aufgr. von § 90 InsO, was soll dabei der VG-Reppel in der Abhilfeprüfung ?) Ich sehe daher den 572 ZPO beim VG durch die Spezialregelung des 89 III InsO ausgehebelt; dessen Beweggründe wären doch anderenfalls völlig konterkariert.

    Ich weiß, ich bin da belehrungsresistent :D

  • ...
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    Das ist ja nicht das Problem. Problematischer ist ja, dass Du anscheinend hier aber auch gar keinen User überzeugt hast ;):wechlach:. Irgendwie bist Du ja ein würdiger Nachfolger von Samuel Rowbotham (1816–1884). Der hat auch noch Mitte des 19. Jahrhunderts behauptet, die Erde sei flach...:wechlach:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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    :wechlach:

    Was kann ich denn dafür, wenn ihr euch gegen jeglichen Gesetzessinn überzeugungsresistent meinen absolut fundierten Argumenten verschließt. ;)

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    Was kann ich denn dafür, wenn ihr euch gegen jeglichen Gesetzessinn überzeugungsresistent meinen absolut fundierten Argumenten verschließt. ;)

    DAS denke ich bei meiner Frau auch immer ;)

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