Verwahrgericht Deutschland, NL Gericht Spanien

  • Ich habe einen Erbvertrag meines deutschen Erblassers- jetzt nach dem 2. Sterbefall - eröffnet.
    Der Erblasser hatte seinen letzten Aufenthalt in Spanien.
    Muss ich das Verfahren jetzt an dass zuständige Gericht in Spanien abgeben?

  • 343 Absatz 2 und 3 greifen nur für den Fall der Fälle das es kein Deutscher EL ist und kein EL der bei dem EU Gedöns mitmacht.

    In dem Fall ist ganz klar Spanien zuständig. Und du musst nach Eröffnung dahin abgeben.

    Die Frage ist allerdings wohin. Wir haben das theoretisch auch schon besprochen. Aber praktisch noch keinen Fall.

    Ich würde wohl erst mal beim Konsulat anfragen ob die das zuständige Gericht benennen können.

  • Hinsichtlich der Zuständigkeit muss erst das Erbstatut geprüft werden. Dazu Nr 23ff der Erwägungsgründe zur ErbVO.
    Wenn da Spanien raus kommt nach Art 4, ist Art 5ff - Rechtswahl zu prüfen.
    Erst wenn dann immer noch Spanien raus kommt muss man sich um das zuständige Gericht kümmern.

    So würde ich das zumindest angehen.

  • Ich finde es fraglich, die Vfg. v. T. wg. ins Ausland zu schicken :gruebel:

    Weshalb?
    Bloß weil ausländische Gerichte zuständig sind?
    wir kommen zu keiner deutschen Zuständigkeit (mehr), wenn über die EuErbVO ein anderes Land der teilnehmenden EU-Staaten ausschließlich zuständig ist.

    Wir sind noch zuständig für die Testamentseröffnung. Geben dann an das zuständige Gericht ab. Und das war's.

  • Blöd ist's natürlich, wenn bei mehrseitigen VvTw für den ersten das Ausland und für den zweiten Deutschland zuständig ist. Was eröffnet man dann beim zweiten Erbfall? Eine Herausgabe der Verfügungen ist zB in Frankreich oder Spanien nicht vorgesehen (VvTw, die von mehr als einer Person verfasst wurden, gibt es nach dortigem Recht ja nicht) und in manchen Ländern, (F/B/Lux) hat man auch noch das Problem, dass die Notare zuständig sind, es aber kein Verzeichnis darüber gibt, um welchen Notar es sich handelt.

    Hierzu ein kleiner Schwank aus der Abteilung "Opa erzählt vom Krieg":
    Ein Luxemburger Kollege sagte mir mal auf einer Fortbildung, er wisse auch bisher (= vor EUErbVO) nicht, ob für einen Erbfall, für den bei ihm ein certificat de notoriété beantragt werde, nicht ein anderer - oder auch derselbe - Antragsteller bereits bei einem anderen Notar war, zumal es keinerlei Einschränkungen für die örtliche Zuständigkeit gibt, d.h. jeder luxemburgische Notar kann und konnte diese Dokumente für ganz Luxemburg (oder bei Versterben im Ausland mit Rechtswahl auf Luxemburg ggf auch für diese Erbfälle) ausstellen. :cool:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe den eröffneten Erbvertrag nicht an eine spanische Behörde geschickt.

    Die in Spanien wohnende Erbin hat mit ihren Eröffnungsunterlagen vor Ort ein "Fe Publica Notarial " aufgesucht und schickt mir jetzt zu " Schulungszwecken" per email die Anlage 5, also ein europäisches NL Zeugnis eben dieses Notariado Espanyol zur Kenntnis und dieses Dokument sogleich auch noch in deutscher Sprache aus dem gleichen Notariat.

    Mein Eröffnungsverfahren wollte also in Spanien keiner haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (8. November 2016 um 12:00) aus folgendem Grund: Korrektur in Erbvertrag

  • jawohl- Notar , Ur Nr. , Datum alles ist enthalten.
    Und was mich besonders erstaunt ist die gleichzeitige Ausstellung des Zeugnisses in deutscher Sprache zum Gebrauch hier.

  • Wieso, kann man doch alles zusammen beantragen? Habe ich auch schon gemacht, wenn Vermögen im Ausland da war. Und wenn hier Notare zuständig wären (wie in Spanien), würde § 184 GVG nicht gelten, und das ENZ könnte in spanischer Sprache ausgestellt werden.

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  • nun, ich habe mich bis dato nicht darum gekümmert, wer in Spanien für die Erteilung von Erbnachweisen zuständig ist.
    Wir erleben jedenfalls hier immer häufiger kritische Antragsteller, die bemängeln, dass wir das NLZ nicht in der Sprache des Landes liefern, in der es gebraucht wird und noch die Kosten einer Übersetzung anfallen.
    Und so war ich jetzt doch verunsichert, ob wir hier richtig liegen.

  • Und wenn hier Notare zuständig wären (wie in Spanien), würde § 184 GVG nicht gelten, und das ENZ könnte in spanischer Sprache ausgestellt werden.

    Aber doch nur, wenn der Notar der spanischen Sprache mächtig ist.
    Oder würdest Du auch ENZ in Portugiesisch, Griechisch, Niederländisch, ... ausstellen?
    Ich würde ein solches ENZ als Notar in einer Sprache, der ich nicht mächtig bin, nicht ausstellen.
    Das heißt für mich: ENZ in deutscher Sprache und ggf. übersetzen (wenn die ausländische Behörde dies verlangt).
    Die ausländische Behörde könnte ja auch das ENZ in deutscher Sprache 1:1 in das Formular ihrer Sprache übernehmen.
    Aber auch dort: Fehlanzeige.
    Wieso müssen wir als deutsches Nachlassgericht hüpfen, wenn die ausländische Behörde den Stock hochhält?


  • Wir müssen gar nicht hüpfen. Aber wenn es aus dem Ausland in Deutsch kommt, brechen wir uns keinen Zacken aus der Krone, wenn wir es akzeptieren, und das war die Frage um die es hier ging.

    Einen Nachweis darüber, dass ich Spanisch spreche, muß ich als Notar interessanterweise übrigens nicht bringen. Es reicht aus, dass ich das behaupte. Hilft für's ENZ aber nicht weiter, da ich nicht zuständig bin.

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  • [quote='tom','RE: Verwahrgericht Deutschland, NL Gericht Spanien wenn hier Notare zuständig wären (wie in Spanien), würde § 184 GVG nicht gelten, und das ENZ könnte in spanischer Sprache ausgestellt werden.

    Einen Nachweis darüber, dass ich Spanisch spreche, muß ich als Notar interessanterweise übrigens nicht bringen. Es reicht aus, dass ich das behaupte. Hilft für's ENZ aber nicht weiter, da ich nicht zuständig bin.

    Hatten hier schon ein ENZ zur Verwendung in Griechenland.
    Wir haben es -natürlich- in deutsch ausgestellt.
    Nach 6 Monaten stand die Erbin wieder da und erklärte, dass

    a) das ENZ -da nicht in griechisch- in Griechenland keine Verwendung finden würde;
    b) das griechische Finanzamt das ENZ nicht ins Griechische übersetzen lassen würde und deshalb
    c) wir das ENZ gefälligst in Griechisch ausstellen sollen (den griechischen Vordruck hat sie vom griechischen Finanzamt gleich mitbekommen).

    Sorry. Aber so geht es gar nicht.

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