Vollstreckungsauftrag an den GVZ ruhend gestellt

  • Hallo,
    ein Gläubiger hat mich gerade angerufen, es wurde vor längerer Zeit ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt. Nachdem der Schuldner jedoch Zahlungen leistete, wurde der Antrag ruhend gestellt, dies war vor ca. einem Jahr. Nun zahlt der Schuldner nichts mehr und der Gläubiger möchte den Antrag wieder aufleben lassen. Daraufhin hat ihm der Gerichtsvollzieher wohl gesagt, dass das nicht mehr geht (ohne Angabe von Gründen). Der Gläubiger hat nun Rat bei mir gesucht und ich hab keine Ahnung..

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!!

  • Gemäß § 775 Abs.4 ZPO ist die Vollstreckung einzustellen, wenn dem Schuldner Stundung bzw. Zahlungsaufschub gewährt wird. Die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens gemäß §§ 251, 251a ZPO finden in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung. (Zöller Anm. zu § 900; LG Kassel MDR 56,686 LG Hamburg MDR 64,681 sowie Schmidt Rpfl.71,134)


    Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens hätte daher als Auftragsrücknahme gewertet werden müssen.

  • Lies § 64 Abs. 3 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) und §§ 27 und 28 GVO (Gerichtsvollzieherordnung). Da steht alles drin.

  • Hallo,
    ein Gläubiger hat mich gerade angerufen, es wurde vor längerer Zeit ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt. Nachdem der Schuldner jedoch Zahlungen leistete, wurde der Antrag ruhend gestellt, dies war vor ca. einem Jahr. Nun zahlt der Schuldner nichts mehr und der Gläubiger möchte den Antrag wieder aufleben lassen. Daraufhin hat ihm der Gerichtsvollzieher wohl gesagt, dass das nicht mehr geht (ohne Angabe von Gründen). Der Gläubiger hat nun Rat bei mir gesucht und ich hab keine Ahnung..

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!!


    Bist du in der Rast ?

  • Seit wann ist es Aufgabe des Vollstreckungs-Rpfl., Gläubigeranfragen wegen Aufträgen an Gerichtsvollzieher zu beantworten?

    Weil man ein netter Mensch ist, der gern eine Antwort gibt, wenn er höflich gefragt wird.
    Weil man an einem kleinen Gericht arbeitet, der Gläubiger vor Ort viele Aufträge erteilt und man im Laufe der Zeit ein recht annehmbares Verhältnis der kurzen Dienstwege aufgebaut hat.
    Weil es manchmal dazu führt, dass der Fragende sich bei einer kompetenten Antwort auf eine vermeintlich einfache Frage künftig daran erinnert und auch mal eine kurze Frage des Gerichts beantwortet, obwohl er nicht zuständig ist.
    Weil die Frage dazu führte, dass man das Thema interessant genug fand, seine eigene Wissenslücke schließen zu wollen.

    So, jetzt könnt ihr mich gern steinigen...

  • :teufel: Sie hat Je*o*a gesagt! :teufel:

    :D


    Ratenzahlungsvereinbarung / Stundung i.S.d. § 775 Nr. 4 ZPO führt zur Vollstreckungseinstellung gem. § 776 ZPO hier durch das Vollstreckungsorgan GV. Die Vollstreckung ist aber auf Auftrag des Gl. ohne weiteres fortzusetzen, Sch. wäre bei Streit auf 767 zu verweisen.

    Scheint hier aber eher ein GV-Gebührenproblem zu sein, würde sagen, keine neue Gebühr, Fortsetzungsbegehren des Gl. zum ursprünglich erteilten ZV-Auftrag jederzeit möglich, allerdings würde ich mich dazu jeglicher verbindlichen Auskunft an den Gl. entheben, denn diesen Streit wird der Richter zu entscheiden haben.

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