Zuständigkeit eV Pflichtteilsklausel

  • Hallo zusammen kurz vor dem Wochenende!

    Ich hoffe, ich habe auf die Schnelle nichts übersehen:
    Ich erhielt eben einen Anruf der Nachlassabteilung weil dort ein Bürger sich erkundigt hat, wo er die vom Grundbuchamt geforderte eidesstattliche Versicherung hinsichtlich einer Pflichtteilsklausel im Testament abgeben könne. In Nachlass tendiert man zur Auffassung, es sei eine UR-II-Sache. Ich kenne es (von "früher und anderswo") als Nachlasssache. Wir möchten es gerne für jetzt, aber insbesondere in Zukunft, mal klären.
    Kann mir jemand mit der Zuständigkeit weiterhelfen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo zusammen kurz vor dem Wochenende!

    Ich hoffe, ich habe auf die Schnelle nichts übersehen:
    Ich erhielt eben einen Anruf der Nachlassabteilung weil dort ein Bürger sich erkundigt hat, wo er die vom Grundbuchamt geforderte eidesstattliche Versicherung hinsichtlich einer Pflichtteilsklausel im Testament abgeben könne. In Nachlass tendiert man zur Auffassung, es sei eine UR-II-Sache. Ich kenne es (von "früher und anderswo") als Nachlasssache. Wir möchten es gerne für jetzt, aber insbesondere in Zukunft, mal klären.
    Kann mir jemand mit der Zuständigkeit weiterhelfen?

    Notar.

  • § 352 FamFG spricht von Gericht oder Notar. Eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts würde ich danach nur bei Vorliegen eines Erbscheinsantrags annehmen können. Andernfalls müsste das NL-Gericht raus sein.
    Bleibt - für mich - die Frage, ob es alternativ zum Notar als UR II-Sache laufen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das GB-Amt ist es nicht - es sei denn da hätte sich in den letzten zwei Jahren was anderes ergeben.
    Es geht mir im Grunde auch nicht darum, ob ich persönlich das jetzt mache oder nicht (ist ja kein Aufwand) aber ich wüsste es halt gern.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das GB-Amt ist es nicht


    Weshalb schließt du das aus? :gruebel:

    Das GBA hat in einer GB-Sache eine Glaubhaftmachung (eidesstattliche Versicherung) gefordert, also muss es dem Betreffenden doch möglich sein, diese auch ggf. zu Protokoll des zust. Rechtspflegers (oder in der RAST) abzugeben.

    Im Grunde ist es natürlich jedem Rechtspfleger möglich, die eV abzunehmen, aber eine originäre Zuständigkeit des Grundbuchamts dafür besteht nicht. Ich habe das seinerzeit mal geprüft, als ich selbst im Grundbuch gesessen habe. Wenn die Leute dann bei mir aufgeschlagen sind, wurde es halt gemacht und gut.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das GB-Amt ist es nicht


    Weshalb schließt du das aus? :gruebel:

    Das GBA hat in einer GB-Sache eine Glaubhaftmachung (eidesstattliche Versicherung) gefordert, also muss es dem Betreffenden doch möglich sein, diese auch ggf. zu Protokoll des zust. Rechtspflegers (oder in der RAST) abzugeben.

    Im Grunde ist es natürlich jedem Rechtspfleger möglich, die eV abzunehmen, aber eine originäre Zuständigkeit des Grundbuchamts dafür besteht nicht. Ich habe das seinerzeit mal geprüft, als ich selbst im Grundbuch gesessen habe. Wenn die Leute dann bei mir aufgeschlagen sind, wurde es halt gemacht und gut.

    Das dürfte zu kurz gedacht sein. Wir haben sie in solchen Fällen früher in das Eröffnungsprotokoll (zu Zeiten als man noch die Beteiligten zur Eröffnung einlud:)) aufgenommen. Bei der Geschäftsprüfung wurde dann darauf hingewiesen, dass dies nichts bringe (höflich formuliert), denn nur die e.V. vor dem Notar oder wenn es ausdrücklich im Gesetz steht, auch vor dieser Stelle/Person ist eine echte, die strafrechtliche Folgen hat. Da das Gesetz eine eV vor dem NG nur für die Erlangung eines Erbscheins o.Ä. vorsieht, bringt sie nichts für den Einsatz für andere Zwecke so z.B. beim GBA und m.W. gibt es keine gesetzl. Bestimmung, dass ein Rechtspfleger beim GBA eine strafbewehrte echte eV für Grundbuchzwecke aufnehmen kann. Da es ja gerade dem GBA darum geht, dass sie wirklich Konsequenzen hat, ist nur der Weg über den Notar zielführend.

  • Nöö, das seh ich nicht so. Gem. der nds. AktO sieht es so aus, dass man streiten kann, OB es eine I oder II Sache ist, aber nicht darüber, DASS dafür das Gericht zuständig sein kann:

    § 25
    Urkundssachen

    (2) 1Unter I werden alle gerichtlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften und von tatsächlichen Vorgängen erfasst, unabhängig davon, ob sie selbständig oder aus Anlass der Bearbeitung einer anderen Rechtsangelegenheit (Vormundschafts-, Betreuungs-, Familien-, Nachlasssache usw.) erfolgt sind; dies gilt auch für eidesstattliche Versicherungen nach § 2356 Abs. 2 BGB. 2Nicht erfasst werden Vergleiche und
    Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 180 FamFG) vor dem
    Familiengericht sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

    (3) 1Unter II werden die sonstigen Handlungen und Entscheidungen
    in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, die außerhalb eines
    anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt werden und für die weder ein
    besonderes Register noch ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2Es gehören hierher z. B.
    - die Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
    - die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der ihnen gleichstehenden Zeugnisse,
    - die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen,
    - die Kraftloserklärung von Vollmachten,
    - die Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
    - die Anträge auf Todeserklärung, auf Aufhebung einer Todeserklärung und auf Fest-stellung des Todes und der Todeszeit,
    - die Aufgebotsverfahren (§ 433 ff. FamFG), - die sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Handelsgesetzbuch, in den Gesetzen über die Binnenschifffahrt und die Flößerei, im Genossenschaftsgesetz, im Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im Vertragshilfegesetz und im Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse den Gerichten zugewiesenen Handlungen und Entscheidungen, sofern sie nicht zu bereits vorhandenen Akten zu nehmen oder unter I zu erfassen sind.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Das wurde wirklich nun schon x-mal obergerichtlich entschieden, dass für den gegenüber dem Grundbuchamt ergänzend zu führenden Erbfolgenachweis mittels eV nur der Notar für deren Beurkundung zuständig ist.

    Wenn es schon häufiger entschieden wurde, wäre ich für Aktenzeichen dankbar. Gefunden hatte ich nur BayObLG 2 Z BR 29/00, das sich für meine Begriffe aber eher damit beschäftig hat, warum das Grundbuchamt nicht zuständig ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!