Im geringsten Gebot bleiben keine Rechte bestehen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1 betrieben.
Vor dem Zwangsversteigerungstermin teilt ein Drittschuldner (und weist es durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst
Zustellungsvermerk) nach, dass die angeblichen Ansprüche auf Rückübertragung betreffs der in dem GB von "X" eingetragene brieflose GS
über 200.000 Euro entweder durch Übertragung der GS auf sich, Verzicht auf die GS oder aber Aufhebung der GS einschließlich des Anspruchs
auf Aufzahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruchs auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei Verwertung der GS, insbesondere
bei Zwangsversteigerung der Betrag erlöst wird, der die durch die GS gesicherten Ansprüche des DS gegenüber den Schuldner übersteigt gepfändet
sind. Dieser PfüB wurde wegen eines Betrages in Höhe von insgesamt 7.725,06 Euro erlassen.
Inwieweit muss ich den Drittschuldner bei der Aufstellung des Teilungsplanes berücksichtigen??
Vielen Dank für eure Hilfe!