Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist im Juni 2016 erlassen worden. Es vollstreckt als Gläubiger eine Behörde aus übergegangenem Unterhalt nach § 7 UVG für den Zeitraum 2006 bis 2009. Der Titel, eine Urkunde, stammt aus dem Jahr 2003, wurde also vor dem geltend gemachten Unterhalt vereinbart.
Die drei Drittschuldner haben sich jeweils durch eine Urkunde aus dem Jahr 2011 verpflichtet dem Schuldner eine Leibrente zu gewähren. Diese Leibrente wurde nun gepfändet.
Der Anwalt der Drittschuldner beantragt festzustellen, dass keine Bevorrechtigung nach § 850d ZPO vorliegt und legt Erinnerung n. § 766 ZPO ein.
Außerdem sei die Forderung verjährt, da hier nur die kurzen Verjährungsfristen gelten (was wohl stimmt).
Allerdings prüfe ich wohl nicht die Verjährung - das interessiert mich als Vollstreckungsgericht nicht, sondern nur die Bevorrechtigung nach §850d ZPO.
Ein Übergang der Bevorrechtigung findet statt. Weitere Unterhaltsberechtigte sind wohl nicht vorhanden.
M. E. werde ich der Erinnerung nicht abhelfen und das Verfahren den LG vorlegen.
Was meint ihr?