Drittschuldner legt Erinnerung ein

  • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist im Juni 2016 erlassen worden. Es vollstreckt als Gläubiger eine Behörde aus übergegangenem Unterhalt nach § 7 UVG für den Zeitraum 2006 bis 2009. Der Titel, eine Urkunde, stammt aus dem Jahr 2003, wurde also vor dem geltend gemachten Unterhalt vereinbart.

    Die drei Drittschuldner haben sich jeweils durch eine Urkunde aus dem Jahr 2011 verpflichtet dem Schuldner eine Leibrente zu gewähren. Diese Leibrente wurde nun gepfändet.
    Der Anwalt der Drittschuldner beantragt festzustellen, dass keine Bevorrechtigung nach § 850d ZPO vorliegt und legt Erinnerung n. § 766 ZPO ein.

    Außerdem sei die Forderung verjährt, da hier nur die kurzen Verjährungsfristen gelten (was wohl stimmt).

    Allerdings prüfe ich wohl nicht die Verjährung - das interessiert mich als Vollstreckungsgericht nicht, sondern nur die Bevorrechtigung nach §850d ZPO.

    Ein Übergang der Bevorrechtigung findet statt. Weitere Unterhaltsberechtigte sind wohl nicht vorhanden.

    M. E. werde ich der Erinnerung nicht abhelfen und das Verfahren den LG vorlegen.

    Was meint ihr?

  • Drittschuldner dürfte schon gar kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung haben, siehe auch hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…r+erinnerung%23

    Dem lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde.

    Der DS ist berechtigt Erinnerung einzulegen, wenn er durch die Entscheidung (in dem Fall eine Maßnahme) beschwert ist und pfändbare Beträge einbehalten muss (BGH Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZB 68/13 -). Im Gegensatz dazu ist der DS nicht berechtigt Erinnerung einzulegen, wenn er keine pfändbaren Beträge einbehalten muss, weil ein weiterer DS im Wege der Zusammenrechnung die pfändbaren Beträge einbehalten muss (BGH Beschluss vom 21.11.2013 - IX ZB 22/12 -).

    Allerdings hat "der Schuldner" bei Eintritt der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht. Ich denke mir nicht, dass der Drittschuldner daraus ein Recht auf Erinnerung herleiten kann, wenn das Leistungsverweigerungsrecht durch den Schuldner nicht geltend gemacht wurde.

  • Mit der Zulässigkeit hätte ich jetzt nicht so ein Problem.

    Wie wird denn die Erinnerung begründet, dass keine Bevorrechtigung gelten soll ? Dass die Vollstreckungsprivilegierung gem. § 850d ZPO auch für die übergeleiteten Unterhaltsvorschusszahlungen gilt, hat der BGH doch bereits - vor so ca. 15 Jahren (?) - eindeutig entschieden.

    Der materielle Verjährungseinwand ist im förmlichen Vollstreckungsverfahren prinzipiell unbeachtlich.

    Daher würde ich der Erinnerung als unbegründet nicht abhelfen und sie zur endgültigen Entscheidung (aber nicht dem LG, sondern) dem RiAG vorlegen.

  • Dass die Vollstreckungsprivilegierung gem. § 850d ZPO auch für die übergeleiteten Unterhaltsvorschusszahlungen gilt, hat der BGH doch bereits - vor so ca. 15 Jahren (?) - eindeutig entschieden.

    Ja, hat er und zwar

    a) entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
    b) entgegen dem Sinn und Zweck der Privilegierung und
    c) mit dünner Begründung.

    Aber selbst wenn man es so sieht wie der BGH stellt sich die Frage, ob der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat, da hier ja offenbar überjährige Rückstände geltend gemacht werden. Wenn dahingehend was eingewendet und belegt wird, kommt eine Abhilfe durchaus in Betracht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • An wen der (die) Drittschuldner zu leisten haben, kann ihm Wurst sein, solange der PfÜB eindeutig ist. Ob 850 D oder C geht ihn nichts an. Die Einrede der Verjährung muss der Sch vortragen, nicht der DrSch. Der DrSch kann schließlich überhaupt nicht beurteilen, wann aus dem Titel vollstreckt wurde. Also ab zum LG damit.

  • ...
    Aber selbst wenn man es so sieht wie der BGH stellt sich die Frage, ob der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat, da hier ja offenbar überjährige Rückstände geltend gemacht werden. ...


    Die Frage hat sich aber nicht der DrSch zu stellen.

  • Der Vorrang geht auch auf die UVG-Kasse über, der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass er sich nicht absichtlich der Zahlung entzogen hat (hier nach SV (-), die Kasse muss nicht das Fehlen vorrangig zu beachtender Berechtigter darlegen und nachweisen, vgl. BGH, 20.01.15, VII ZB 30/13; 17.09.14, VII ZB 21/13. Mat. Einwände sind unbeachtl..

    Also Nichtabhilfe und Vorlage.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Vorrang geht auch auf die UVG-Kasse über, der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass er sich nicht absichtlich der Zahlung entzogen hat (hier nach SV (-), die Kasse muss nicht das Fehlen vorrangig zu beachtender Berechtigter darlegen und nachweisen, vgl. BGH, 20.01.15, VII ZB 30/13; 17.09.14, VII ZB 21/13. Mat. Einwände sind unbeachtl..

    Also Nichtabhilfe und Vorlage.

    Fallen Leibrenten denn überhaupt unter den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, also ist § 850d ZPO überhaupt anwendbar?

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