Ruhestand mit 63 Jahren

  • In BW sieht es genauso aus.
    § 40 LBG

    Mit entsprechendem Abschlag von 0,3 % je Monat, den man früher aufhört.
    Macht beim Jahrgang 1955 9,9% Abzug und dies dauerhaft.

    Ohne Gewähr.

    Es sind sogar 9,9 Prozentpunkte

  • In BW sieht es genauso aus.
    § 40 LBG

    Mit entsprechendem Abschlag von 0,3 % je Monat, den man früher aufhört.
    Macht beim Jahrgang 1955 9,9% Abzug und dies dauerhaft.

    Ohne Gewähr.

    Es sind sogar 9,9 Prozentpunkte

    Ist das nicht auch gedeckelt auf irgendeinen Höchstprozentsatz? :eek:
    Betrifft noch nicht den 55er Jahrgang aber die anderen die länger machen müssen :gruebel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Der Antrag muss auf dem Dienstweg an die zuständige personalverwaltende Stelle (also das zuständige OLG).

    In By kann man sich vorher beim Landesamt für Finanzen ausrechnen lassen, was da so an Pensionsansprüchen besteht (zumindest wenn man über 50(?) ist).

    Ich persönlich wurde den Antrag mindestens drei Monate vorher stellen. Da hängt ja im Hintergrund nicht nur dran, dass die Versetzungsurkunde erstellt wird.

    Und im Zweifelsfall: wer nicht in den Ruhestand versetzt ist, muss weiter zum Dienst. Und wenn ich weiß, dass ich mit 63 aufhören will, was steht dann einer frühzeitigen Antragstellung entgegen?

    Vielleicht möchte man ja auch ersetzt werden, zumindest wenn man seine Kollegen einigermaßen leiden kann. Da muss natürlich auch bei der Personalbedarfsplanung mal jemand wissen, dass Rechtspfleger XY vorzeitig aufhört.


  • Vielleicht möchte man ja auch ersetzt werden, zumindest wenn man seine Kollegen einigermaßen leiden kann. Da muss natürlich auch bei der Personalbedarfsplanung mal jemand wissen, dass Rechtspfleger XY vorzeitig aufhört.


    Eben !:daumenrau
    Weil das auch bei mir mit den Kollegen so zutrifft , würde ich persönlich nicht im Januar gehen, wenn ich weiß , dass erst im folgenden November mit Ersatz gerechnet werden kann.


  • Vielleicht möchte man ja auch ersetzt werden, zumindest wenn man seine Kollegen einigermaßen leiden kann. Da muss natürlich auch bei der Personalbedarfsplanung mal jemand wissen, dass Rechtspfleger XY vorzeitig aufhört.


    Eben !:daumenrau
    Weil das auch bei mir mit den Kollegen so zutrifft , würde ich persönlich nicht im Januar gehen, wenn ich weiß , dass erst im folgenden November mit Ersatz gerechnet werden kann.


    Hier zumindest wird der Personalbedarf nur einmal im Jahr berechnet (M. E. zum 15.3.). Wer dann noch da ist, weil er erst später im Jahr ausscheidet, wird erst zum Ende des Folgejahres ersetzt.

  • Eben. Rechtspfleger sind leider Mangelware...


    Ich würde so vorgehen, dass ich mir erst mal vom LfF ausrechnen lasse, was ich für Abzüge habe, wenn ich vorher gehe.
    Und dann würde ich möglichst frühzeitig meinen Antrag stellen. Der wird m. E. im Wege der zeitnahen Entscheidung auch nicht schon ein Jahr vorher verbeschieden werden...

    Eine Alternative wäre ja auch, zumindest den Vorgesetzten über das Vorhaben zu informieren. Dann kann der den Kandidaten schon einmal in seiner Abgangsliste vermerken und das Ganze an die Personaler weiterleiten.:D So habe ich auch noch alle Türen offen...

  • Da mag es länderbedingt durchaus verschiedene Ansätze, Fristen etc. geben.
    Käme ich selbst in die olliksche Verlegenheit , würde ich wahrscheinlich im September eines Jahres aus dem aktiven Dienst treten wollen.
    Scheint mir ein guter Monat für den "großen" Urlaub hinterher zu sein.:)
    Abgesehen davon, bin ich vor 32 Jahren auch im September eingestellt worden als Anwärter.
    Meine Personaler würde ich wahrscheinlich im Winter des Vorjahres verständigen während dort noch die Einstellungsgespräche für die neuen Anwärter laufen.
    So könnt ich mir das für mich vorstellen. Andere wollen lieber in ihrem Geburtstagsmonat ausscheiden.

  • Geht in Hessen schon mit 62 :

    § 35 Ruhestand auf Antrag
    Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt
    werden, wenn sie

    1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
    19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember
    2012 (BGBl. I S. 2598), sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben

    oder
    2. das 62. Lebensjahr vollendet haben.

  • Da es letztlich auf Euronen rausläuft ist jede Besserwisserei ungefähr von der Bedeutung,
    die ein umfallender Reissack in China hat.

    :blumen:

    ob nun 64 % oder 61 % verbleiben ist für mich mit Besserwisserei schlecht dargestellt. Aber einfach mal ausrechnen lassen.

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