Vllt. noch einmal etwas Grundlegendes: Die Einrichtung einer Betreuung, nicht mal die mit Einwilligungsvorbehalt mit der Folge der partiellen beschränkten Geschäftsfähigkeit des Betreuten, hat keinen Einfluss auf die Ausübung der Elterlichen Sorge. So löst auch ein umfassender Einwilligungsvorbehalt nicht das (partielle) Ruhen aus, der Gesetzgeber hat vielmehr durch "beredtes Schweigen" die Anwendung des § 1673 BGB BGB abgelehnt, mithin soll der Betreute vor mögliche Gefahren geschützt werden, nicht aber zur Abwendung von Gefahren Dritter führen (Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht 2. Auflage Rn. 47 m.w.N.)
@ Mata: Schon mal in Deiner Überlegung zur Aufnahme eines solchen Hinweises an den § 22a FamFG gedacht, um vllt. von Amts wegen eine solche Anregung an das zuständige FamG zu veranlassen? M.E. besteht nicht mal Ermessensfrage, sondern die Pflicht zur Mitteilung dieser Umstände, vgl. § 22a Abs. 1 FamFG durch die Worte "wird eine Tätigkeit erforderlich"..., "hat das Gericht Mitteilung zu machen".