Genehmigung Ausschlagung?

  • Vllt. noch einmal etwas Grundlegendes: Die Einrichtung einer Betreuung, nicht mal die mit Einwilligungsvorbehalt mit der Folge der partiellen beschränkten Geschäftsfähigkeit des Betreuten, hat keinen Einfluss auf die Ausübung der Elterlichen Sorge. So löst auch ein umfassender Einwilligungsvorbehalt nicht das (partielle) Ruhen aus, der Gesetzgeber hat vielmehr durch "beredtes Schweigen" die Anwendung des § 1673 BGB BGB abgelehnt, mithin soll der Betreute vor mögliche Gefahren geschützt werden, nicht aber zur Abwendung von Gefahren Dritter führen (Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht 2. Auflage Rn. 47 m.w.N.)

    @ Mata: Schon mal in Deiner Überlegung zur Aufnahme eines solchen Hinweises an den § 22a FamFG gedacht, um vllt. von Amts wegen eine solche Anregung an das zuständige FamG zu veranlassen? M.E. besteht nicht mal Ermessensfrage, sondern die Pflicht zur Mitteilung dieser Umstände, vgl. § 22a Abs. 1 FamFG durch die Worte "wird eine Tätigkeit erforderlich"..., "hat das Gericht Mitteilung zu machen".

  • Wenn die Kindesmutter bei Hinweis auf die erforderliche Ausschlagungserklärung des anderen Elternteils erklärt, dass der Kindesvater diese Erklärung nicht abgeben wird, weise ich die Kindesmutter auf die Möglichkeit eines Antrags beim Familiengericht hin und nehme den entsprechenden Hinweis in das Ausschlagungsprotokoll auf:
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    Mir ist bekannt, dass ich ggf. die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für diese Angelegenheit gemäß § 1628 BGB beim zuständigen Familiengericht beantragen kann und dass die gesetzliche Ausschlagungsfrist während eines solchen Verfahrens nicht gehemmt wird. Mit ist ebenfalls bekannt, dass ich - sofern mir durch Beschluss des Familiengerichts die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen werden sollte - die Erbschaft unter Vorlage dieses Beschlusses erneut und noch innerhalb der Ausschlagungsfrist für die Kinder ausschlagen muss (anstelle des Kindesvaters). Diese Ausschlagungsfrist dürfte am ………… enden.

    Falls die Ausschlagung der Kindesmutter erst kürzlich erfolgt ist, könnte das auch in diesem Verfahren u.U. noch eine Möglichkeit sein, hat hier jedenfalls schon ein paarmal gut geklappt. Und damit hätte man die Problematik mit der Geschäftsfähigkeit des Vaters - bzw. des entsprechenden Nachweises - nicht.


    Ein Fall des § 1628 BGB ist im geschilderten Fall nicht ersichtlich.

  • Ein Fall des § 1628 BGB ist im geschilderten Fall nicht ersichtlich.

    Ja, da war ich wohl zu sehr auf der Schiene fehlender Mitwirkung, weil der KiVa nicht wíll...:oops:


    @ Mata: Schon mal in Deiner Überlegung zur Aufnahme eines solchen Hinweises an den § 22a FamFG gedacht, um vllt. von Amts wegen eine solche Anregung an das zuständige FamG zu veranlassen? M.E. besteht nicht mal Ermessensfrage, sondern die Pflicht zur Mitteilung dieser Umstände, vgl. § 22a Abs. 1 FamFG durch die Worte "wird eine Tätigkeit erforderlich"..., "hat das Gericht Mitteilung zu machen".

    Bislang nicht, werde ich künftig aber im Hinterkopf haben. Denke, dass das aber auch nur in den Fällen passt, in denen tatsächlich eine Geschäftsunfähigkeit des KV besteht bzw. höchstwahrscheinlich besteht. Hier soll der KV bei Erklärung durch die KM ja wohl noch geschäftsfähig gewesen ein?
    Hatte offenbar zu oberflächlich die Verbindung zu den Fällen gezogen, die hier öfter vorkommen, dass nämlich der andere - getrennt lebende - Elternteil einfach nicht mitwirkt (weil er sich z.B. grundsätzlich nicht kümmert), dies aber könnte, wenn er denn wollte. Für diese Fälle fand ich die Lösung über § 1628 BGB ein brauchbares Instrument. Sorry, wenn ich etwas neben dem Thema war...

  • Alles gut Mata, es ist nichts amtlich wann er wie gestellt war, bislang. Ob das so stimmte was die KM sagt ??? Und egal was jetzt an Gutachten kommt, alle Gedanken hier helfen dann einen Weg zu finden. Es geht ja nicht ums Recht haben. Es geht darum eine saubere Lösung im Interesse der Kinder zu finden.
    Also Danke fürs Mitdenken.

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