Ich habe ein gemeinschaftlichen handschriftliches Testament vorliegen, in welchem sich die Testatoren gegenseitig zu Erben einsetzten; Schlusserbe ist der Enkel.
Die Längerlebende hat einen Erbscheinsantrag als Alleinerbin gestellt.
Nach Anhörung der "pflichtteilsberechtigten" Tochter hat diese Einwände erhoben, da Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestehen.
Da ich in Rheinland- Pfalz tätig bin, habe ich das Verfahren dem zust. Richter vorgelegt. Nach Hinweis des Richters, dass ein Gutachten zur Echtheit der Unterschrift ca. 5.000,- EUR kostet und die Einwendungen zurückgenommen werden können, hat die Tochter die Einwände zwar zurückgenommen, jedoch geschrieben, dass sie von der Fälschung der Unterschrift überzeugt ist.
Der Richter hat mir das Verfahren jetzt wg. Rücknahme der Einwände z.w.V. gegeben.
Nun stellt sich mir die Frage, ob es wegen des weiterhin bestehenden Zweifels an der Echtheit der Unterschrift (als Grund der Einwendungen) bei der Richterzuständigkeit bleibt oder ich das Verfahren weiter zu bearbeiten habe.